Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Einarbeitung, Akten, Pauschgebühr, 500-Blatt-Formel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2016 - 3 AR 118/16

Leitsatz: Die sog. "500-Blatt-Formel betreffend die Einarbeitung in die Akten bezieht sich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papiere noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer studiert werden mussten, hat der Pflichtverteidiger substantiiert darzutun.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III - 3 AR 118/16
In der Strafsache gegen
hat der 3. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht am 31. Mai 2016
auf den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt pp. auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG nach Anhörung der Staatskasse beschlossen:

Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.

Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.

Die Einarbeitung in die Akten wird den Antragsteller zwar für eine gewisse Dauer ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen haben. Für einen längeren, seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellenden Zeitraum (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; 2007, 3420) ist dies bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabes jedoch nicht der Fall gewesen.

Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsteller ins Feld geführten, die Bezifferung in der Stellungnahme der Staatskasse weit übersteigenden Aktenumfang. Die vom Senat entwickelte „500-Blatt-Formel" (Beschluss vom 23. Juni 2015; 111-3 AR 65/14 — Rpfleger 2015, 668; StRR 2015, 358) bezieht sich nämlich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papier noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer hätten studiert werden müssen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.


Einsender: RA M. Heymann, Köln

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".