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Entscheidungen

OWi

Mehrere Fahrverbote, Parallelvollstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 20.10.2016 - 250 OWi 2316/16 jug

Leitsatz:


Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen: 250 OWi 2316/16 jug
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Christian Schneider, Zimmerstraße 3, 04109 Leipzig,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
ergeht am 20.10.2016
durch das Amtsgericht Leipzig - Bußgeldrichter -
nachfolgende Entscheidung:

1. Es wird festgestellt, dass das mit Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 (Az.: 31151096367812) angeordnete 1monatige Fahrverbot bereits am 06.09.2016 begonnen hat und mit Ablauf des 05.10.2016 geendet hat.
2. Die vom Betroffenen beantragte, von der Stadt Leipzig abgelehnte Parallelvollstreckung des o.g. Fahrverbotes mit dem Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 15.06.2016 (Az.: 31161095610385), rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016, wird für zulässig erklärt.

Gründe:
Gegen den Betroffenen ergingen 2 Bußgeldbescheide der Stadt Leipzig, in denen jeweils ein 1monatiges Fahrverbot ohne 4monatige Abgabefrist verhängt wurde. Es handelt sich um den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 15.06.2016, Az.: 31161095610385, rechtskräftig seit dem 06.09.2016, und den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 11.02.2016, Az.: 31151096367812, rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst erhobenen Einsprüche gegen die o.g. Bußgeldbescheide beide am 06.09.2016 zurückgenommen hatte.

Gern. § 25 Abs. 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da der Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 seit dem 06.09.2016 rechtskräftig ist, begann das Fahrverbot in Bezug auf diesen Bußgeldbescheid am 06.09.2016.

Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid vom 15.06.2016. Auch hier begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 06.09.2016 gern. § 25 Abs. 2 StVG.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h., die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nur nach § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG für den Fall, dass das Fahrverbot mit Schonfrist angeordnet war. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines Fahrverbotes überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen.


Einsender: RA C. Schneider, Leipzig

Anmerkung:


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