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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Beschl. v. 04.10.2016 - 9 Qs 142/16

Leitsatz:


Landgericht Tübingen
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt pp.
wegen Missbrauchs von Notrufen hier: Beschwerde pp.
hat das Landgericht Tübingen - 9. Große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 04.10.2016 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 08.02.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet
verworfen.

Gründe:
Das Amtsgericht Reutlingen hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch Beschluss vom 30.08.2016 zu Recht abgelehnt.

Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers war das Verfahren bereits endgültig eingestellt. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte - wie vorliegend — die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor dem Verfahrensabschluss beantragt hatte und der entsprechende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig beschieden worden war, obwohl die Voraussetzungen einer Beiordnung vorgelegen hatten. Auch in einem solchen Fall wäre die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Verteidiger seine Leistung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung bereits als Wahlverteidiger aufgrund des Mandatsverhältnisses abschließend erbracht hatte und die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden nicht mehr erfüllen konnte (vgl. zum Ganzen KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, 1 AR 1407/15 — 5 Ws 563/05, juris, Rn. 13 ff.).

Der Zulassung einer rückwirkenden Beiordnung bedarf es im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschriften über die Pflichtverteidigung nicht. Zweck der Regelungen über die notwendige Beiordnung ist es, eine ordnungsgemäße Verteidigung des unverteidigten Betroffenen zu gewährleisten. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betroffene durch einen Wahlverteidiger ordnungsgemäß verteidigt war, würde diesem Zweck durch eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nicht gedient (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 16). Den Zweck, den Vergütungsanspruch des Verteidigers zu sichern, hat die Pflichtverteidigerbestellung nicht. Hätte der Verteidiger sicherstellen wollen, dass er nur als Pflichtverteidiger auftritt, hätte er dies bedingungslos tun oder ausschließlich einen Antrag auf Beiordnung stellen müssen, ohne sich zuvor als Wahlverteidiger zu legitimieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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Anmerkung:


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