Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2016 - 4 RVs 96/16
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO wegen Verwerfung einer Berufung des Angeklagten, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll.
2. Eine ausdrückliche Erklärung des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienen Verteidigers, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle, setzt § 329 Abs. 1 StPO nicht voraus. Es ist lediglich die Bereitschaft des Verteidigers hierzu erforderlich. Diese ist nur zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er es gar nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will.
Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm am 06.09.2016 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und mit seiner Revision gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung beider Rechtsmittel beantragt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Gesuchs des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung war aus den zutreffenden Gründen der dem Angeklagten bzw. seinen Verteidigern bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 05.08.2016 als unbegründet zu verwerfen.
III.
Die zulässige Revision des Angeklagten war nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO entspricht schon nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Revisionsbericht allein auf Grund der Revisionsrechtsfertigungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.
Da die Rüge sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten verworfen hat, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll, hätte es des Vortrags bedurft, dass eine solche schriftliche Vollmacht für diesen Verteidiger vorgelegen hat. Das ist nicht der Fall. Der Angeklagte trägt in der Revisionsbegründung lediglich vor, dass sein Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung seine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Er trägt auch vor, dass diese Vollmacht von dem Angeklagten unterzeichnet gewesen sei. Er zitiert dann die Vollmacht. Darin heißt es allerdings zum Vollmachtgeber lediglich: Herr/Frau (Vorname und Name nachfolgend Mandant). Kann man eventuell trotz der fehlenden Wiedergabe des Namens des Vollmachtsgebers - noch davon ausgehen, dass der Angeklagte die Vollmacht für sich selbst und nicht etwa seinerseits in Vertretung für einen Dritten erteilt hat, so fehlt es jedoch an der Angabe, dass sich die (Vertretungs-)Vollmacht, die auch in dem Vollmachtsformular, welches zur Verteidigerbeauftragung enthalten sein kann (vgl. BGH NJW 1956, 1727, 1728; zweifelnd: OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 5 RVs 11/14), zumindest auch auf das vorliegende Verfahren bezog. Insoweit heißt es in dem in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegebenen Zitat aus der Vollmacht lediglich: Herr/Frau (Vorname und Name nachfolgend Mandant) bevollmächtigt Herrn Rechtsanwalt S (nachfolgend: Auftragnehmer) mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in der Angelegenheit gegen
wegen (Gegenstand) [Anm. des Senats: Auslassungen jeweils aus der Revisionsbegründungsschrift übernommen]. Damit wird zwar deutlich, dass sich die Vollmacht auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen soll, offen bleibt aber, auf welche. Der weitere Angriffspunkt, der sich auf die Begründung im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit § 411 Abs. 2 S. 1 StPO bezieht, kann angesichts der schon fehlenden Darlegung einer Vertretungsvollmacht ebenfalls nicht zum Erfolg der Revision führen.
Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob wie die Generalstaatsanwaltschaft meint sich aus der Formulierung der Vertretungsregelung in der Vollmacht ergebe, dass sie sich nicht auf die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehe. Dort heißt es: Die Vollmacht wird ferner erteilt zur Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, und zwar auch für den Fall der Abwesenheit des Auftraggebers zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO [
]. Angesichts der klaren Regelung Vertretung in allen Instanzen wird man den Einschub (und zwar auch[
]), wohl eher nicht als Beschränkung auf diesen Fall, sondern als Verdeutlichung für diesen Fall verstehen müssen. Schon die Formulierung auch deutet nicht auf eine Einschränkung von in allen Instanzen hin. Dafür spricht auch, dass nach zu § 411 Abs. 2 S. 1 StPO ergangener Rechtsprechung eine ausdrückliche Erwähnung der Vertretungsberechtigung für den Fall der Abwesenheit des Mandanten ohnehin nicht erforderlich ist (BGH NJW 1956, 1727; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.1991 5Ss 171/91 53/91 I juris LS; Gössel in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 411 Rdn. 31 m.w.N.).
Vorsorglich weist der Senat für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Auffassung des Landgerichts, dass der mit einer (ordnungsgemäßen) schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienene Verteidiger erklären müsse, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle, so nicht zutreffen dürfte. In den Gesetzgebungsmaterialien zu § 329 StPO in der aktuellen Fassung heißt es vielmehr: Im Hinblick auf den Verteidiger setzt ein Erscheinen im Rechtssinne weiterhin voraus, dass der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger auch zur Vertretung bereit ist, mit anderen Worten also nicht von vornherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen. (BT-Drs. 18/3562 S. 69). Weiter ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber an den Sinngehalt des Erscheinen nach alter Rechtslage anknüpfen wollte. Nach der seinerzeitigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung in § 411 Abs. 2 S. 1 StPO war es so, dass eine ausdrückliche Erklärung seiner Vertretungsbereitschaft durch den Verteidiger nicht erforderlich war, sondern diese lediglich verneint wurde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er es überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung habe kommen lassen wollen (OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2007 Ss 42/07; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009 32 Ss 21/09 juris; Kurth/Brauer in: HK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rdn. 12; vgl. auch: Gössel a.a.O., § 411 Rdn. 30; weitergehend aber zwflh. - sogar: BayObLG MDR 1981, 73). Auch dem Gesetzeswortlaut lässt für das Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung nichts entnehmen. Es ist also zwar grundsätzlich eine Bereitschaft des Verteidigers zur Vertretung des Angeklagten erforderlich. Diese kann aber nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem o.g. Sinne verneint werden. Solche Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend aus dem angefochtenen Urteil nicht. Indes ist die Verneinung der Vertretungsbereitschaft durch das Berufungsgericht nicht von der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge erfasst und könnte deswegen auch dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn die Rüge was diesbezüglich dahinstehen kann ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2005 4 RBs 291/15 juris m.w.N.). In der Revisionsbegründungsschrift wird auf diesen Umstand überhaupt nicht eingegangen.
Hinsichtlich der erhobenen Sachrüge schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft an.
IV.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 StPO.
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