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Entscheidungen

Haftfragen

Auslieferung, Zulässigkeit, Rumänien, Haftbedingungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 14.07.2016 - Ausl AR 36/16

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien.


Thüringer Oberlandesgericht
Az.: Ausl AR 36/16
Beschluss
In dem Auslieferungsverfahren
gegen pp
wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u. a.
hier Auslieferung zur Strafvollstreckung, Fortdauer der Auslieferungshaft (Haftprüfung)
hat der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Richterin am Oberlandesgericht und
Richterin am Oberlandesgericht
am 14.07.2016
beschlossen:

1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24.05.2016 wird aufgehoben.
2. Der Verfolgte ist (gemäß Anordnung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden) unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Gründe
I.
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SM - SIDN: ROIGP000856964000001 und Übersendung des Europäischen Heftbefehls des Gerichts in Bukarest vom 16.06.2015 (Az. 36794/03.2005) in deutscher Übersetzung haben die rumänischen Justizbehörden um Festnahme des moldauischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren ersucht, die mit - in Abwesenheit des Verurteilten ergangenem - Urteil Nr. 611 des Gerichts in Bukarest vom 09.07.2012, vollstreckbar durch Beschluss Nr. 741 des Obersten Kassations- und Strafgerichtshof Rumäniens vom 27.052015 (Az. 47151/312011) wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Fälschung von Steuerzeichen und Steuerhinterziehung verhängt worden sei.

Der Verfolgte wurde am 08.05.2016 In vorläufig festgenommen und befindet sich seither in der Justizvollzugsanstalt zunächst aufgrund Festhalteanordnung des Amtsgericht Gotha vom selben Tage und in der Folge aufgrund des - nach Beiordnung eines Beistandes und Gewährung rechtlichen Gehörs - am 24.05.2016 auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung erlassenen (versehentlich nur als „Beschluss“ überschriebenen) AuslieferungshaftbefehIs des Senats.

Eine der Haftanordnung gem. §§ 15 Abs. 2, 73 Satz 1 1RG entgegenstehende, von vornherein absehbare Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien hat der Senat für den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24.05.2016 verneint und hierzu u. a. ausgeführt:

„…Die in Rumänien zu erwartenden Haftbedingungen stehen der Haftanordnung nicht grundsätzlich entgegen, da sie die Annahme einer durch § 73 IRG begründeten, von vornherein bestehenden Unzulässigkeit der Auslieferung nicht tragen; dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Verfolgten für seine gegenteilige Ansicht angeführten Urteils des EuGH vom 05.04.2016 (Az. C-404/15 und C-669/15 PPU, bei juris).

Danach kann nicht schon die Feststellung des Vorliegens einer echten Gefahr Unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat, wie sie der Verfolgte geltend macht, zur Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen; vielmehr hat die vollstreckende Justizbehörde zu prüfen, ob darüber hinaus ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme einer entsprechenden konkreten Gefahr gerade für die vom Haftbefehl betroffene Person bestehen, indem sie vom Ausstellungsmitgliedstaat unter Fristsetzung Informationen über die dieser Person konkret bevorstehende Inhaftierung einholt. Die Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person muss sie (zunächst nur) aufschieben, bis sie anhand der zusätzlichen Informationen die Gefahr ausschließen kann; erst wenn das nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, muss über eine etwaige Beendigung des Übergabeverfahrens entschieden werden (EuGH a. a. O.)

Dass die insoweit von der Vollstreckungsbehörde anzustellenden Ermittlungen/Prüfungen letztlich tatsächlich eine – ggf. durch Zusicherung konkreter, europäischen Mindeststandards entsprechender Haftbedingungen abzuwendende - Unzulässigkeit der Auslieferung erweisen, kann derzeit nicht angenommen werden. ..."

Hinsichtlich des aus dem Europäischen Haftbefehl hervorgehenden Umstands einer Verurteilung in Abwesenheit hat der Senat in seiner Haftentscheidung vom 24.05.2016 unter näherer Darlegung darauf hingewiesen, dass er anhand der in gleichgelagerten Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zunächst davon ausgehe, dass dem Verfolgten gem. § 466 Abs. 1 der rumänischen Strafprozessordnung das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und damit auf Wiederholung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens im Sinne von § 83 Abs. 4, Abs. 3 Satz 2 n. F. 1RG zustehe.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hatte die rumänischen Behörden bereits zeitgleich mit der Beantragung des Haftbefehls am 11.05.2016 um Bestätigung gebeten, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues, in seiner Anwesenheit durchgeführtes Gerichtsverfahren zur umfassenden Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt wird. Mit ergänzender Verfügung vom 26.05.2015 hat sie - im Anschluss an die Ausführungen des Senats zum Erfordernis weiterer Aufklärung hinsichtlich der Haftbedingungen - unter Fristsetzung bis zum 30.06.2016 um Zusicherung der in Rumänien zuständigen Behörde ersucht, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung nach Rumänien durchgängig in einer den europäischen Mindeststandards genügenden Strafvollzugsanstalt untergebracht wird und dort jederzeit von deutschen Konsularbeamten besucht werden dürfe.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 hat das Landesgericht Bukarest mitgeteilt, der Verfolgte habe gegen das im Europäischen Haftbefehl benannte, nach AbwesenheitsverhandIung erstinstanzlich ergangene Urteil per Fax Berufung eingelegt. Beim Berufungsgericht Bukarest sei er ebenfalls bei allen Terminen abwesend, aber durch einen von ihm gewählten und bevollmächtigten Verteidiger vertreten gewesen, der - nach rechtzeitigem Einspruch gegen den (weder dem Datum noch dem Inhalt nach mitgeteilten) Beschluss des Berufungsgerichts auch vor dem Kassationsgericht für ihn aufgetreten sei; damit sei der Verurteilte gem. § 466 Abs. 2 gier rumänischen Strafprozessordnung nicht als in Abwesenheit verurteilt zu behandeln und könne keine Wiedereröffnung des Verfahrens beanspruchen.

Mit Verfügung vom 15.062016 hat der Senat zur Ermöglichung einer abschließenden Prüfung und Beurteilung der Voraussetzungen des § 83 1RG (insbes. § 83 Abs. 2 Nr. 3 1RG) die Generalstaatsanwaltschaft um Anforderung weiterer näher bezeichneter Unterlagen zu dem Gang des Berufungsverfahrens gebeten, die wegen des bereits mit Erlass des Auslieferungshaftbefehls auf den 15.07.2016 anberaumten Haftprüfungstermins bis spätestens zum 08.07.2016 vorliegen sollten, Dieses Anliegen wurde am 16.06.2016 von der Generalstaatsanwaltschaft an den ersuchenden Staat weitergeleitet.

Der Verfolgte hat bei seiner am 20.06.2016 gem. § 28 IRG vor dem Amtsgericht Suhl durchgeführten Vernehmung die seiner Verurteilung zugrunde gelegten Taten bestritten; von dem erstinstanzlichen Urteil habe er erst nach der Gerichtsverhandlung erfahren und für das Rechtsmittel-verfahren einem Rechtsanwalt schriftliche Vollmacht erteilt, den er persönlich nicht kenne. Einer vereinfachten Auslieferung hat der Verurteilte nicht zugestimmt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

Mit einem an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft weitergeleiteten, dort am 30.062016 eingegangenen Schreiben vom 27.06.2016, gerichtet an die Abteilung „Völkerrecht und Justizielle Zusammenarbeit im Rumänischen Justizministerium, teilte die dortige Abteilung „Nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten" die geltenden, auch Im Falle des Verurteilten anzuwendenden allgemeinen Rechtsvorschriften zur Auswahl der jeweils zuständigen Strafvollzugsanstalt mit, wies darauf hin, dass eine Vielzahl von Faktoren zu Verlegungen der Verurteilten führen könnten, die dem Einfluss des Ministeriums entzogen seien, und führte weiter aus:

„Das Vollzugssystem hatte am 14.061016 eine Anzahl von 23.307 verurteilten Personen in den Strafanstalten der Nationalen Verwaltung der Strafanstalten, das heißt 150,39 % Belegungsgrad berechnet in Übereinstimmung mit der gesetzlich vorgesehenen Kapazität a 4 qm, nämlich 18.823"

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat dieses Schreiben mit Verfügung vom 30.06.2016 nicht als hinreichend verbindliche Zusicherung eingestuft und unter Nachfristsetzung bis zum 08.07,2016 nochmals um eine individuelle Zusage konventionsgerechter Haftbedingungen in Bezug auf den Verurteilten ersucht.

Mit E-Mail vom 11.07.2016 hat das rumänische Justizministerium für den Fall einer noch ausstehenden Haftentscheidung des Senats die Bereitschaft zur Beantwortung der Anfrage bekundet, die jedoch einige Tage in Anspruch nehme.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat noch am selben Tage erwidert und darauf hingewiesen, dass der Senat spätestens am 15.07.2016 als dem gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, 3 IRG bestimmten Haftprüfungstermin entscheiden werde.

II.

Der gegen den Verfolgten ergangene Auslieferungshaftbefehl vom 24.06,2016 ist aufzuheben, weil die Auslieferung des Verurteilten en die Republik Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung derzeit gem. § 73 Satz 2 IRG unzulässig ist.

Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auszuschließen, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden wird, die europäischen Mindeststandards nicht genügt, bzw. in der er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, so dass seine Übergabe an die Republik Rumänien zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) I. V. m. Art. 3 EIVIRK enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde.

Dringende Anhaltspunkte für derartige, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Art. 6 EUV verstoßende Haftbedingungen ergeben sich aus der wiederholten Verurteilung der Republik Rumänien durch den EGMR wegen der Unterbringung von Strafgefangenen in zu kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzeilen ohne ausreichende Beheizung und Warmwasserversorgung (vgl. Nachweise im Urteil d. EuGH v. 05.04,2016, Az. C 404115 und C 659/15 PPU) und dem - auf Inspektionsbesuchen von Mai bis Juni 2014 beruhenden - Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe des Europarates vom 24.09.2015.

Dass die durch diese allgemeinen Haftbedingungen begründete echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eine auch den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung konkret bedrohende Gefährdung darstellt, konnte im Ergebnis der wiederholt an die rumänischen Behörden gerichteten Ersuchen um Zusicherung einer den europäischen Mindeststandards genügenden und konsularischer Überprüfung zugänglichen Ausgestaltung gerade der dem Verurteilten bevorstehenden Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden.

Die auf diese Ersuchen übermittelten Informationen des rumänischen Justizministeriums beschränken sich Im Wesentlichen auf eine Darstellung der allgemein für die Auswahl der Haftanstalt maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und enthalten schon keine Festlegung hinsichtlich der Anstaltskategorie und der Gelegenheit einer für den Verurteilten konkret vorgesehenen Haftanstalt. Die in dem Schreiben vom 27.06.2016 mitgeteilten Angaben zur aktuellen Überbelegung der Haftanstalten in Rumänien mit 150,39 % bestätigen (im Gegenteil) den Fortbestand der durch die vorgenannten Quellen beschriebenen Haftbedingungen. Aus den jetzt übermittelten Belegungszahlen errechnet sich ein jedem Inhaftierten zustehender Lebensraum von 3,23 m2, der schon für sich genommen deutlich hinter den notwendigen Mindeststandards zurückbleibt. Zu den sonstigen, in den Urteilen des EGMR massiv beanstandeten Haftumständen verhält sich das ministerielle Schreiben nicht, so dass von einer auch insoweit unverändert schlechten Ausgestaltung auszugehen ist.

Damit besteht die durch die allgemeinen Haftbedingungen in Rumänien begründete ernsthafte Gefahr einer menschenunwürdigen und erniedrigenden Inhaftierung im Falle seiner Auslieferung gerade auch für den Verurteilten, so dass sich seine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung derzeit als unzulässig darstellt.

Dass diese Unzulässigkeit durch eine noch innerhalb der gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG bestimmten Prüfungsfrist eingehende, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einer konventionsgerechten Haftsituation abgewendet wird, ist nach Einschätzung des Senats nicht zu erwarten. Dem Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 27.06.2016 ist eine solche - ausdrücklich erbetene - Zusicherung nicht zu entnehmen. Der dortige Hinweis auf mögliche sachlich bedingte Verlegungen während der Haftzeit, deren Anordnung den Vollzugsbehörden überlassen bleibe und deren Durchführung und Dauer für das Ministerium nicht abzuschätzen sei, verdeutlicht vielmehr, dass das Ministerium auf die konkreten Vollzugsbedingungen regelmäßig keinen Einfluss nimmt und ihn offenbar auch im Fall des Verurteilten nicht für sich reklamieren will. Gegenteiliges geht auch aus dem E-Mail-Schreiben vom 11,07,2016 nicht hervor, das nur die Beantwortung von Fragen, aber nicht die Abgabe verbindlicher Zusicherungen in Aussicht stellt.

Ein weiteres Zuwarten (zur Behebung der nach wie vor bestehenden Auslieferungshindernisse) unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls und Anordnung von Haftfortdauer erscheint mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang und die in jüngeren - ebenfalls zur Haftaufhebung führenden -Entscheidungen mitgeteilten Erfahrungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.042016, Az. 1 Ausl. 326/15; OLG Düsseldorf, Beseht. v. 23.06.2016, Az. III - 3 AR 114/16) weder sachgerecht noch vertretbar. Angesichts der seit längerem bekannten und vorliegend für das gesamte Vollzugssystem ausdrücklich bestätigten Überbelegungssituation von 150 % schließt der Senat aus, dass weitere Erklärungen der rumänischen Justizbehörden - innerhalb angemessener Zelt - zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Vielmehr ist der gegen den Verfolgten ergangene Haftbefehl wegen fehlender Zulässigkeit der Auslieferung aufzuheben, § 24 Abs. 1 IRG.

Auf die Zulässigkeitsbedenken wegen der jedenfalls erstinstanzlich ergangenen, dem Europäischen Haftbefehl zugrunde gelegten Abwesenheitsverurteilung, § 83 Abs. 1 Nr. 31RG n. F., die durch die bislang nur unvollständig - zudem in kaum verständlicher Übersetzung - vorliegenden Informationen über das anschließende - ggf. die Ausnahmeregelung des § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG erfüllende - Berufungsverfahren nicht vollständig ausgeräumt sind, kommt es damit nicht mehr an.


Einsender: RA Juri Goldstein und RA Alexander Dann, Erfurt

Anmerkung:


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