Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 09.08.2016 - 1 RBs 181/16
Leitsatz: Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises ist nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, wenn sie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient. Eine solchermaßen verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wende gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, wobei es auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts nicht ankommt.
1 RBs 181/16
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III-1 RBs 181/15 OLG Hamm
Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 31.07.2015 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.08.2016 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Betroffenen und ihres Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich des mit dem Rechtsmittel angegriffenen Rechtsfolgenausspruches des Urteils des Amtsgerichts Unna vom 31.07.2015 zugelassen.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen die Betroffene in dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 31.07.2015 verhängte Geldbuße auf 65 herabgesetzt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Gegen die Betroffene wurde mit dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid wegen Abbiegens, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen, wobei es zu einem Unfall gekommen ist, ein Bußgeld i.H.v. 85 verhängt.
Das Amtsgericht hat die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Abbiegens, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen, wodurch es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße von 90 verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen bog die Betroffene am 26.01.2015 mit dem von ihr geführten Fahrzeug der Marke Volvo V 50, amtliches Kennzeichen ppp. von der Friedrich-Ebert-Straße in Unna kommend nach links in die Untere Husemann Straße ein, und zwar vor dem sich im entgegenkommenden Verkehr, den die Betroffene an dieser Stelle auf einer Strecke von mindestens 70 m ohne Sichthindernis einsehen konnte. nähernden Fahrzeug des Zeugen ppp., der zuvor seine Fahrt etwa 3 m vor der Einmündung in die Untere Husemann Straße vor einem dort befindlichen Fußgängerüberweg wegen einer nur unzureichenden Sicht auf diesen verlangsamt hatte. Da der Zeuge sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen brachte, kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, durch die das Fahrzeug der Betroffenen gegen das Fahrzeug des Zeugen gedrückt wurde. Durch die Kollision entstand an allen beteiligten Fahrzeugen Sachschaden.
Der Anstoß des Fahrzeugs des Zeugen erfolgt im hinteren Bereich des PKW der Betroffenen hinter dem Hinterrad und der Tankklappe.
Nach den weiteren Feststellungen hätte die Betroffene den Zusammenstoß bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge pp. bei einer besseren Reaktion die Kollision hätte vermeiden können.
Im Rahmen der Begründung des Rechtsfolgenausspruches wird ausgeführt, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für eine Ordnungswidrigkeit, wie sie die Betroffene begangen habe, unter Nr. 109601 eine Regelgeldbuße i.H. v. 85 vorsehe, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei aber bei Urteilserlass versehentlich die Regelgeldbuße des Tatbestands Nr. 109607 (120 ) zugrunde gelegt worden. Zu Gunsten der Betroffenen sei berücksichtigt worden, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge den Unfall möglicherweise durch eine bessere Reaktion hätte vermeiden können. Aus diesem Grund sei die zu Grunde gelegte Regelgeldbuße um 25 % von 120 auf 90 reduziert worden. Richtigerweise hätte ein Bußgeld in Höhe von 65 verhängt werden müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ersichtlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, da sich die Betroffene mit sämtlichen von ihr erhobenen Rügen, der Sachrüge, der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wegen einer unzulänglichen Urteilsbegründung und der erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nur gegen die Höhe des verhängten Bußgelds mit der Begründung wendet, der Amtsrichter habe in der Hauptverhandlung vor Beendigung der Beweisaufnahme ausgeführt, dass ein Verschulden der Betroffenen beim Linksabbiegen nicht entfalle, in Bezug auf den
Unfallgegner allerdings ein Mitverschulden i.H.v. 25 % anzunehmen sei. Bei einer sachlich richtigen Entscheidung wäre die tatsächlich zu Grunde zu legende Regelgeldbuße von 85 um einen Betrag von ungefähr 25 % auf 60 oder 65 reduziert worden.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beschränkung bestehen nicht.
Ist - wie im vorliegenden Verfahren gegen die Betroffene - eine Geldbuße von nicht mehr als 100 verhängt worden, so kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG) oder wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) in Betracht.
1. Auf die gerügte Verletzung von Verfahrensrecht wegen einer nach Auffassung der Betroffenen unzureichenden Urteilsbegründung kann daher gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hier zulässigerweise nicht gestützt werden und ist nach dieser Vorschrift eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wie sie von der Betroffenen beantragt worden ist, ausgeschlossen.
2. Die auf die erhobene Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils hat keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen ergeben, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ebenfalls nicht in Betracht kam.
3. Die Rechtsbeschwerde war hier aber in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils zuzulassen, da das Urteil insoweit wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben bzw. im vorliegenden Verfahren gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern war.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in der gebotenen Form und damit zulässig erhoben worden.
Zur Begründung der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs wird vorgetragen, der Amtsrichter habe vor dem Urteilsspruch nicht zu erkennen gegeben, dass er die Geldbuße erhöhen statt wie beabsichtigt erniedrigen wolle. Der Betroffenen sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu dieser nachteiligen Geldbuße Stellung zu nehmen. Wäre ihr vor Urteilserlass mitgeteilt worden, dass sich die Geldbuße erhöhe, wäre darauf hingewiesen worden, dass sich die Geldbuße im Bußgeldbescheid richtigerweise nur auf 85 belaufe und hiervon der Abzug i.H.v. 25 % zu machen sei.
Ein Hinweis an die Betroffene, dass eine Erhöhung der Geldbuße auf 90 und damit über die Regelgeldbuße von 85 hinaus beabsichtigt sei, ergibt sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und ist, wie in amtsgerichtlichen Urteils ausgeführt worden ist, auch nicht erfolgt.
Zwar bedarf es grundsätzlich bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2010 5 Ss 321/10 , BeckRS 2010, 25189; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 50a). Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich bei der Erhöhung der Geldbuße um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, d.h., wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die gegen ihn im Bußgeldbescheid verhängte Regelgeldbuße erhöht werden würde (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 22.05.2007 1 Ss 346/06 , BeckRS 2007, 18120; diesem folgend: OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2009 3 Ss OWi 622/09 BeckRS 2009, 89475).
Das OLG Jena hat in dem vorzitierten Beschluss zutreffend Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt:
Eine Gehörsverletzung i.S. des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist gegeben, wenn Art. 103 Abs. GG missachtet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, 1 Ss 314/03, Seite 3 Juris-Umdruck), der den Verfahrensbeteiligten das Recht gewährt, sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 64,135, [143 f.]). Diese Verpflichtung des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten (auch) Gelegenheit zu Rechtsausführungen zu geben, erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auch darauf, mit ihnen Rechtsgespräche zu führen und zu diesem Zweck auf eigene Rechtsansichten hinzuweisen (vgl. BVerfGE 54, 110. [1171). Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises ist aber dann nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, wenn sie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient. Eine solchermaßen verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wende gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, wobei es auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts nicht ankommt (vgl. Maunz-Dürig-Schmidt-Aßmann, GG, Bd. VI, Art. 103 Rn. 140 m. W. N.). Dieser Grundsatz ist für das Straf- und Bußgeldverfahren in § 265 StPO einfachgesetzlich ausgeprägt, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende - für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche - Gewährleistung enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2003, a.a.O.).
Eine solche Fallgestaltung war hier gegeben. In dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid war gegen die Betroffene wegen der abgeurteilten Ordnungswidrigkeit die Regelgeldbuße 85 verhängt worden.
Die Betroffene musste unter keinen Umständen mit einer Erhöhung dieser Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid rechnen. Denn nach den Urteilsgründen ist die Betroffene als Versicherungsangestellte mit einem geregelten Einkommen tätig, so dass von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. Sie wies zudem nach den Urteilsgründen keine Voreintragungen auf, die sich bußgelderhöhend hätten auswirken können. Ihr wurde außerdem lediglich fahrlässiges Verhaften sowohl mit dem Bußgeldbescheid als auch mit dem amtsgerichtlichen Urteil vorgeworfen Ein zu ihren Lasten abweichender Sachverhalt in Bezug auf die subjektive Seite der ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt. Unter diesen Umständen musste die Betroffene nicht davon ausgehen bzw. in Betracht ziehen, dass gegen sie ein über der Regelgeldbuße liegendes Bußgeld verhängt werden könnte. Zwar wurde die Regelgeldbuße im Ergebnis im vorliegenden Verfahren lediglich um fünf Euro überschritten; Ausgangspunkt der Bußgeldzumessung des Amtsgerichts war aber die Zugrundelegung einer unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbaren Regelgeldbuße von 120 für den der Betroffenen vorgeworfenen Verstoß. Hiermit musste die Betroffene nicht rechnen. Vielmehr stellte sich die Verhängung eines Bußgeldes i.H.v. 90 unter diesen Umständen ohne einen entsprechenden vorherigen Hinweis gegenüber der Betroffenen als unzulässige Überraschungsentscheidung dar.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da der Rechtsfolgenausspruch auf dem festgestellten Gehörsverstoß beruht. Es ist naheliegend, dass das Amtsgericht zu einer der Betroffenen günstigeren Bußgeldfestsetzung gelangt wäre, wenn es auf die beabsichtigte Erhöhung des Bußgeldes über die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße hinaus hingewiesen hätte. Denn es ist anzunehmen, dass der Verteidiger dann, wie vorgetragen, jedenfalls geltend gemacht hätte, dass die Bußgeldkatalogverordnung für den abzuurteilenden Verstoß lediglich eine Regelgeldbuße von 85 vorsehe und diese Geldbuße im Bußgeldbescheid bereits verhängt worden sei.
Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Unna bedurfte es nicht. Vielmehr konnte der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG eine eigene Sachentscheidung treffen, da es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen zur Bemessung der Rechtsfolge mehr bedurfte. Bei der Bußgeldzumessung war, da der Betroffenen ein fahrlässiges Handeln zu Last gelegt wird und diese keine Voreintragungen aufweist, von der Regelgeldbuße i.H.v. 85 auszugehen. Aufgrund der unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kollision des Fahrzeug des Zeugen ppp. mit dem Fahrzeug der Betroffenen in dessen hinteren Bereich und damit erst erfolgte, als die Betroffene den kreuzenden Fahrweg des Zeugen schon fast passiert hatte, getroffenen Feststellung des Amtsgerichts, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge ppp. durch eine bessere Reaktion die Kollision hätte vermeiden können, hält auch der Senat eine Reduzierung dieser Regelgeldbuße um 20 (und damit um fast ein Viertel) auf 65 für angemessen und hat den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO, die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Betroffenen aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 3 StPO.
Festzustellen ist, dass das auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren geltende Beschleunigungsgebot in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch verletzt worden ist. dass eine Entscheidung in der Sache erst ca. 8 Monate nach Ablauf der gewährten Stellungnahmefrist auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist, wodurch sich das Verfahren unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Rechtsfragen um ca. 2 Monate verzögert hat.
Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BA 273/03 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 06.02.2008 - IV- 5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I -, juris). Die hier im Verfahren betreffend den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung und die damit verbundene Belastung für die Betroffene wiegen auch noch nicht derart schwer, dass eine über die Feststellung des Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz hinausgehende Kompensation hier geboten wäre.
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