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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallmanipulation, Indizien

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 - 4 U 96/15

Leitsatz: 1. Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht es nicht, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen trifft und auch keine Spuren sichert.
2. Auch ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz steht der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen.
3. Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und im Rechtsstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation.


In pp.
1. Die Berufung der Klägerin ge­gen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2015 (Aktenzeichen 8 O 36/14) wird zu­rück­ge­wie­sen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens ein­schließ­lich der durch die Nebenintervention ver­ur­sach­ten Kosten hat die Klägerin zu tra­gen.

3. Das Urteil und das an­ge­foch­tene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vor­läu­fig voll­streck­bar.

4. Die Revision wird nicht zu­ge­las­sen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit vor­ge­richt­li­chen Anwaltsschreiben vom 19. und 21.02.2014 un­ter Berufung auf ei­nen Verkehrsunfall am ...2013 Schadensersatzansprüche ge­gen­über der Beklagten zu 2 als Versicherer und der Beklagten zu 1 als Fahrerin und Halterin ei­nes an­geb­lich un­fall­be­tei­lig­ten Fahrzeugs gel­tend ge­macht. Die Beklagte zu 2 war am an­ge­ge­be­nen Tag Haftpflichtversicherer für ein Fahrzeug mit dem ro­ten (Kurzzeit-) Kennzeichen ...-...

Die Klägerin hat be­haup­tet, sie sei am 06.12.2013 Eigentümerin des Pkw ... pp. mit dem amt­li­chen Kennzeichen ...-... ge­we­sen, den sie vor mehr als zwei Jahren zum Kaufpreis von 16.000 € er­wor­ben habe. Ihr Ehemann, der Zeuge R. Sch., habe mit die­sem Fahrzeug am 06.12.2013 den Parkplatz des Einkaufszentrums Globus in Homburg-Einöd be­fah­ren. Die Beklagte zu 1 sei mit ei­nem Fahrzeug mit dem ro­ten Kennzeichen ...-... rück­wärts aus ei­nem sich quer zur Fahrbahn be­find­li­chen Parkplatz her­aus­ge­fah­ren. Der Zeuge R. Sch. habe nicht mehr re­agie­ren kön­nen. Die Beklagte zu 1 sei mit ih­rem Fahrzeug ge­gen das klä­ge­ri­sche Fahrzeug ge­sto­ßen und an der rech­ten Fahrzeugflanke ent­lang ge­streift. Die Unfallbeteiligten seien sich vor dem Unfall völ­lig un­be­kannt ge­we­sen. Falls die Beklagte zu 1 den Unfall be­wusst in Kauf ge­nom­men habe, sei dies nicht der Klägerin an­zu­las­ten. Die Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug an­ge­schafft. Ihr sei ein Schaden in Höhe von ins­ge­samt 7.228,98 € ent­stan­den (Bd. I Bl. 2 f. d. A.). Außerdem seien au­ßer­ge­richt­li­che Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € an­ge­fal­len.

Die Klägerin hat un­ter Bezugnahme auf die der Beklagten zu 1 am 26.04.2014 und der Beklagten zu 2 am 25.04.2014 zu­ge­stellte Klageschrift be­an­tragt,

die Beklagten zu ver­ur­tei­len, an die Klägerin als Gesamtschuldner 7.228,98 € nebst Zinsen hier­aus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 so­wie 729,23 € vor­ge­richt­li­che an­rech­nungs­freie Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hier­aus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zah­len.

Die Beklagte zu 2 und Streithelferin der Beklagten zu 1 hat be­an­tragt,

die Klage ab­zu­wei­sen.

Sie hat be­strit­ten, dass die Klägerin im (be­haup­te­ten) Schadenzeitpunkt Eigentümerin des streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahrzeugs ge­we­sen sei, und sie hat sich in Bezug auf alle Umstände des in der Klageschrift ge­schil­der­ten Unfallgeschehens mit Nichtwissen er­klärt, ins­be­son­dere hat sie be­strit­ten, dass es zwi­schen den in der Klageschrift ge­nann­ten Fahrzeugen an der ge­nann­ten Örtlichkeit zu ei­nem Unfallgeschehen un­ter Beteiligung der ge­nann­ten Personen ge­kom­men sei und dass sich die ge­nann­ten Fahrzeuge über­haupt be­rührt hät­ten. Sollte eine Berührung der Fahrzeuge dar­ge­legt und nach­ge­wie­sen wer­den, werde be­strit­ten, dass dies un­frei­wil­lig ge­sche­hen sei. Ferner hat die Beklagte zu 2 be­strit­ten, dass es bei den an­geb­li­chen Vorgängen zu den im Haftpflichtschadengutachten an­ge­führ­ten Schäden ge­kom­men sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Partei an­ge­hört (Bd. I Bl. 88 ff. d. A.) und Beweis er­ho­ben durch Vernehmung der Zeugen T. Sch. (Bd. I Bl. 90 ff., 94 f. d. A.), B. M. (Bd. I Bl. 92 ff. d. A.), R. Sch. (Bd. I Bl. 95 ff., 167 f. d. A.) und A. S. (Bd. I Bl. 166 ff. d. A.) so­wie ge­mäß dem Beweisbeschluss vom 27.11.2014 (Bd. I Bl. 103 f. d. A.). Mit dem am 02.07.2015 ver­kün­de­ten Urteil (Bd. I Bl. 171 ff. d. A.) hat es die Klage ab­ge­wie­sen. Der Senat nimmt ge­mäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tat­säch­li­chen Feststellungen in dem erst­in­stanz­li­chen Urteil Bezug.

Mit der ge­gen die­ses Urteil ein­ge­leg­ten Berufung ver­folgt die Klägerin ih­ren Anspruch in Höhe von 5.784,20 € un­ter Bezugnahme auf das ge­richt­li­che Gutachten des Sachverständigen E. und ge­mäß Aufstellung in der Berufungsbegründung (Bd. I Bl. 213 d. A.) wei­ter. Die Klägerin macht gel­tend, das erst­in­stanz­li­che Gericht habe über­se­hen, dass sich der Unfall auf ei­nem Parkplatz des Globus-Einkaufsmarktes zu ei­ner hoch­fre­quen­tier­ten Einkaufszeit er­eig­net habe. Es hätte je­der­zeit die Möglichkeit be­stan­den, dass an­dere Kunden des Einkaufsmarktes den Vorfall be­ob­ach­te­ten.

Des Weiteren gebe es keine Begründung da­für, wes­halb der Zeuge R. Sch., wenn es sich um ei­nen ma­ni­pu­lier­ten Unfall han­dele, po­li­zei­li­che Hilfe in Anspruch neh­men sollte, mit der Gefahr, dass sei­tens der er­mit­teln­den Beamten die Manipulation „auf­fal­len“ würde.

Der Klägerin könne auch nicht zum Vorwurf ge­macht wer­den, dass sie ei­nen frü­he­ren Unfallschaden durch den Zeugen R. Sch. als ih­ren Ehemann kos­ten­güns­tig in Eigenregie habe re­pa­rie­ren las­sen. Hier müsse auch der zeit­li­che Aufwand be­rück­sich­tigt wer­den, den der Zeuge R. Sch. ge­habt habe, um die Arbeiten aus­zu­füh­ren, und den er selbst­ver­ständ­lich sei­ner Ehefrau ge­gen­über nicht be­rechne.
Die Klägerin habe das hier in­ter­es­sie­rende Fahrzeug in ver­un­fall­tem Zustand ver­kauft, al­ler­dings mit ei­ner er­heb­li­chen un­fall­be­ding­ten Wertminderung, und sie habe knapp drei Monate nach dem Unfallereignis mehr­fach te­le­fo­nisch der Beklagten zu 2 eine Besichtigung an­ge­bo­ten, wel­che diese aber nicht durch­ge­führt habe.

Bei dem klä­ge­ri­schen Fahrzeug könne an­ge­sichts des Wiederbeschaffungswertes von 13.250 € im Verhältnis zum Neupreis des Fahrzeugs nicht von ei­nem hoch­wer­ti­gen Fahrzeug aus­ge­gan­gen wer­den.

Auch der vom Zeugen T. Sch. ge­schil­derte Rahmensachverhalt lasse nicht den Schluss auf ein fin­gier­tes bzw. ma­ni­pu­lier­tes Unfallereignis zu. Der Klägerin sei un­be­kannt, wie das Fahrzeug der Beklagten zu 1 an­ge­schafft wor­den sei, dies könne der Klägerin auch nicht zu­ge­rech­net wer­den.

Eine un­fall­un­ab­hän­gige Bekanntschaft habe nicht be­stan­den. Insoweit stün­den sich die Aussagen der Zeugen A. S. und R. Sch. ge­gen­über. Weshalb die Aussage des Zeugen R. Sch. un­glaub­wür­dig sein solle, könne nicht nach­voll­zo­gen wer­den. Die Aussage der Zeugin A. S. sei hin­ge­gen auch un­ter dem Licht zu se­hen, dass eine von der Beklagten zu 2 be­auf­tragte Detektei ent­spre­chende Erfolge nach­wei­sen müsse, um wei­tere Aufträge zu er­hal­ten.

Soweit das Landgericht aus­führe, die Klägerin habe ver­sucht, ei­nen Teilschaden ab­zu­rech­nen, der nicht auf das be­haup­tete Schadensereignis zu­rück­ge­führt wer­den könne, un­ter­stelle das Gericht der Klägerin ei­nen ent­spre­chen­den Vorsatz. Dieser sei in kei­ner Weise nach­ge­wie­sen. Die Klägerin lasse auch nicht ex­pli­zit be­haup­ten, bei den Kontaktspuren an der vor­de­ren Felge han­dele es sich um ei­nen Schaden aus dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Ereignis. Vielmehr habe die Klägerin ein Sachverständigengutachten in Auftrag ge­ge­ben.

Die Klägerin be­an­tragt (Bd. I Bl. 208, Bd. II Bl. 243 d. A.),

un­ter teil­wei­ser Abänderung des erst­in­stanz­li­chen Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 8 O 36/14 vom 02.07.2015 die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver­ur­tei­len, an die Klägerin 5.784,20 € nebst Zinsen hier­aus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zah­len so­wie 729,23 € vor­ge­richt­li­che an­rech­nungs­freie Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hier­aus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zah­len.

Die Beklagte zu 2 und Streithelferin der Beklagten zu 1 be­an­tragt,

die Berufung zu­rück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt die an­ge­foch­tene Entscheidung. Die Unfallszene, die Art der be­tei­lig­ten Fahrzeuge und die ab­ge­strit­tene Bekanntschaft der Beteiligten pass­ten zu ei­nem ma­ni­pu­lier­ten Schadenfall. Im Zuge des Berufungsvorbringens werde der Versuch un­ter­nom­men, für je­den ein­zel­nen der vom Erstgericht an­ge­führ­ten Gründe, die für ei­nen ma­ni­pu­lier­ten Schadenfall sprä­chen, eine Erklärung zu fin­den. Selbst wenn sich aber jede ein­zelne der dar­ge­leg­ten Auffälligkeiten in ir­gend­ei­ner Form er­klä­ren ließe, sei es doch die Häufung und das Zusammentreffen die­ser – für ma­ni­pu­lierte Schadenfälle ty­pi­schen – Umstände, die nicht mehr an ei­nen blo­ßen Zufall glau­ben lie­ßen und ins­ge­samt zu dem Schluss zwin­gen wür­den, dass ein ma­ni­pu­lier­ter Schadenfall vor­liege.

Hinsichtlich der wei­te­ren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.09.2014 (Bd. I Bl. 42 f. d. A.), vom 06.11.2014 (Bd. I Bl. 87 ff. d. A.) und vom 11.06.2015 (Bd. I Bl. 165 ff. d. A.) und des Senats vom 03.03.2016 (Bd. II Bl. 242 f. d. A.) Bezug ge­nom­men.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statt­haft so­wie form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­grün­det wor­den; sie ist mit­hin zu­läs­sig. Das Rechtsmittel ist je­doch nicht be­grün­det. Die an­ge­foch­tene Entscheidung be­ruht we­der auf ei­ner Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch recht­fer­ti­gen die nach § 529 ZPO zu­grunde zu le­gen­den Tatsachen eine an­dere, der Klägerin güns­ti­gere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Eine Haftung der Beklagten zu 1 als Führerin bzw. Halterin ei­nes un­fall­be­tei­lig­ten Pkw ge­mäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer ge­mäß § 115 VVG auf Grund des Schadensereignisses vom 06.12.2013 hat das Landgericht mit Recht ver­neint, weil es sich vor­lie­gend um ein ma­ni­pu­lier­tes Unfallgeschehen han­delt, bei dem die Einwilligung in die Beschädigung des Pkw der Klägerin ei­nem Ersatz des Schadens ent­ge­gen­steht (Bd. I Bl. 175 d. A.). Folgerichtig sind wei­tere Feststellungen zur be­strit­te­nen Eigentümerstellung der Klägerin an dem Pkw Audi A6 Avant mit dem amt­li­chen Kennzeichen .... nicht er­for­der­lich.

a) Eine Haftung des Schädigers, Halters des geg­ne­ri­schen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers ent­fällt, wenn in aus­rei­chen­dem Maße Umstände vor­lie­gen, die die Feststellung ge­stat­ten, dass es sich bei dem Schadensereignis um ei­nen ver­ab­re­de­ten Unfall ge­han­delt hat. Diesen Nachweis hat grund­sätz­lich der Schädiger oder des­sen Haftpflichtversicherer zu füh­ren, wo­bei al­ler­dings der Nachweis ei­ner er­heb­li­chen Wahrscheinlichkeit für un­red­li­ches Verhalten ge­nügt. Die un­ge­wöhn­li­che Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spre­chen, ge­stat­tet eine ent­spre­chende Feststellung nach § 286 Abs. 1 ZPO (BGHZ 71, 339 = BGH NJW 1978, 2154; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; KG NZV 1991, 73, 74; Senat NJW-RR 2013, 1498, 1501). Zur Bejahung ei­nes ma­ni­pu­lier­ten Unfalls muss aber nicht stets eine un­ge­wöhn­lich hohe Häufung von ty­pi­schen Beweisanzeichen vor­lie­gen. Es kommt nicht dar­auf an, dass be­stimmte, nach ih­rer Anzahl und/oder äu­ße­ren Erscheinungsform im­mer glei­che Beweisanzeichen nach­ge­wie­sen wer­den müs­sen; denn na­tur­ge­mäß liegt je­der Fall an­ders. Entscheidend ist viel­mehr stets die Werthaltigkeit des oder der Anzeichen in der Gesamtschau (KG KGR 2007, 730, 731; NZV 2008, 153, 154; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 1689, 1690; Senat NJW-RR 2013, 1498, 1501).

b) Bei Anwendung die­ser Grundsätze ist vor­lie­gend der Nachweis ei­ner er­heb­li­chen Wahrscheinlichkeit für un­red­li­ches Verhalten ge­führt, wie das Landgericht über­zeu­gend fest­ge­stellt hat.

aa) Die Hinzuziehung der Polizei steht, an­ders als die Berufung meint (Bd. I Bl. 210 d. A.), der Annahme ei­ner Unfallmanipulation un­ter den Umständen des vor­lie­gen­den Falles nicht ent­ge­gen.

(1) Bekanntermaßen wird die Nichthinzuziehung der Polizei als Indiz für eine Unfallmanipulation be­wer­tet. Bereits des­halb ist es nicht fern­lie­gend, dass auch bei Unfallmanipulationen ver­sucht wird, die­ses Indiz zu ver­mei­den, so dass ge­rade be­wusst die Polizei ge­ru­fen wird. Da die Polizei stets erst nach der Kollision in­for­miert wird und bei der Unfallaufnahme ent­schei­dend auf die Angaben der Unfallbeteiligten an­ge­wie­sen ist, lässt sich auch bei Hinzuziehung der Polizei ein ein­ver­nehm­li­ches Schadensereignis leicht ka­schie­ren (OLG Celle, Beschl. v. 03.09.2014 – 14 U 127/14 –, ju­ris Rn. 13). Da so­mit die Hinzuziehung der Polizei ei­nem Erfolg der Unfallmanipulation nicht gra­vie­rend im Wege steht, ist in Betracht zu zie­hen, dass im Einzelfall so­gar be­wusst ver­sucht wird, eine po­li­zei­li­che Verkehrsunfallaufnahme zu er­lan­gen, um sich im Rahmen ei­ner Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung die Nichthinzuziehung nicht als Indiztatsache ent­ge­gen­hal­ten las­sen zu müs­sen (vgl. OLG Celle aaO). Wird der her­bei­ge­ru­fe­nen Polizei eine ein­deu­tige Haftungslage prä­sen­tiert und der Verkehrsverstoß von dem Unfallgegner noch am Unfallort zu­ge­ge­ben, sind wei­tere Komplikationen grund­sätz­lich nicht zu er­war­ten (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 – 12 U 152/08, ju­ris Rn. 11).

(2) So liegt der Fall hier. Dementsprechend hat die Polizei im Rahmen der Verkehrsunfallanzeige of­fen­sicht­lich keine ei­ge­nen kon­kre­ten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen ge­trof­fen. Spuren sind nicht ge­si­chert wor­den. Ermittlungen hat es nicht ge­ge­ben. Auf te­le­fo­ni­sche Rückfrage des Gerichtssachverständigen E. hat die Zentrale Bußgeldstelle mit­ge­teilt, dass keine Akte exis­tiert, auf wei­tere Rückfrage hat die zu­stän­dige Polizeiinspektion er­klärt, dass nur die Verkehrsunfallanzeige exis­tiert und keine Lichtbildaufnahmen er­folgt sind (Bd. I Bl. 117 d. A.). Die von der Berufung an­ge­führte „Gefahr, dass sei­tens der er­mit­teln­den Beamten die Manipulation „auf­fal­len“ würde“ (Bd. I Bl. 210 d. A.), be­stand da­her nicht.

bb) Ein Schadensereignis an ei­nem be­leb­ten Ort nahe ei­nes gro­ßen Einkaufszentrums oder auf des­sen Parkplatz steht, an­ders als die Berufung meint, der Annahme ei­ner Unfallmanipulation je nach den Umständen des Einzelfalles eben­falls nicht ent­ge­gen.

(1) Da eine Kollision an ei­nem un­be­leb­ten Ort, bei dem nicht mit un­be­tei­lig­ten Zeugen ge­rech­net wer­den musste, in lang­jäh­ri­ger stän­di­ger Rechtsprechung als Indiz für eine Unfallmanipulation ge­wer­tet wird, ist es na­he­lie­gend, dass be­wusst ver­sucht wird, der­art ty­pi­sche Indizien zu ver­mei­den. Auch bei ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schadenshandlung kann das Fahrzeug ge­wollt in der spä­ter ge­gen­über der Versicherung dar­ge­stell­ten Form ge­führt wer­den, wo­bei au­ßen­ste­hende Zeugen nur in der Lage sein wer­den, das tat­säch­li­che Geschehen zu be­schrei­ben, ohne dass sie Erkenntnisse dazu ha­ben kön­nen, ob die­ses Fahrverhalten ge­wollt oder un­ge­wollt war (OLG Celle, Beschl. v. 03.09.2014 – 14 U 127/14 –, ju­ris Rn. 20).

(2) Deshalb spricht es nicht ent­schei­dend ge­gen eine Unfallmanipulation, dass hier ein Schadensereignis am Freitag, den 06.12.2013 (Nikolaustag) ge­gen 18 Uhr auf dem Parkplatz ei­nes gro­ßen Einkaufsmarkts in Rede steht. Letztlich gibt es für das von den Fahrzeuginsassen ge­schil­derte Schadensereignis trotz des an­zu­neh­men­den ho­hen Einkaufsverkehrsaufkommens kei­nen ein­zi­gen neu­tra­len Zeugen.

cc) Darüber hin­aus bie­tet das vor­lie­gende Verkehrsunfallgeschehen ent­ge­gen der Auffassung der Berufung für die Klägerin durch­aus die Möglichkeit, ei­nen wirt­schaft­li­chen Gewinn zu rea­li­sie­ren. Das Berufungsvorbringen, an­ge­sichts des Wiederbeschaffungswertes von 13.250 € könne im Verhältnis zum Neupreis des Fahrzeugs nicht von ei­nem hoch­wer­ti­gen Fahrzeug aus­ge­gan­gen wer­den (Bd. I Bl. 211 d. A. un­ter 2.)), geht an den maß­geb­li­chen Gesichtspunkten vor­bei.

(1) Die Beteiligung ei­nes äl­te­ren, ge­ring­wer­ti­gen oder wert­lo­sen Schädigerfahrzeugs und ei­nes an­ge­jahr­ten, hoch­wer­ti­gen Geschädigtenfahrzeugs ist ty­pisch für die Fälle der Unfallmanipulation (SaarlOLG ZfSch 1989, 118; Senat NJW-RR 2015, 593, 597; Born NZV 1996, 257, 261). Weiteres Indiz für eine Manipulation kann es sein, wenn Ersatz der Nettoreparaturkosten für ei­nen ren­tier­li­chen Streifschaden über die ge­samte Seite ei­nes Kfz auf Gutachtenbasis be­gehrt wird (vgl. Senat NJW-RR 2015, 593, 597), auch wenn nicht ver­kannt wer­den darf, dass es das Recht ei­nes je­den Geschädigten ist, eine sol­che Art des Schadensersatzes zu wäh­len.

(2) Solche Indizien sind hier ge­ge­ben.

(2.1) Ein wert­lo­ses Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen – wie der von der Beklagten zu 1 ge­führte Pkw – eig­net sich als Schädigerfahrzeug be­son­ders gut für die Herbeiführung ei­ner Unfallmanipulation (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 – 12 U 152/08, ju­ris Rn. 11). Zu dem be­tref­fen­den Pkw lie­gen zwar nicht ein­mal kon­krete Alters- und Typenangaben vor. Die Beklagte zu 1 hat nach Aktenlage aber je­den­falls durch das Schadenereignis kei­nen „Wertverlust“ er­lit­ten. Sie hat bei der Anhörung als Partei er­klärt, ihr Sohn, der Zeuge T. Sch., habe das Auto, wie sie meine, für 200 € ge­kauft und es ihr über Winter las­sen wol­len, da­mit an den au­ßer­dem vor­han­de­nen Polo „über Winter nichts dran kommt“ (Bd. I Bl. 88 d. A. zweit­letz­ter Abs.). Der Zeuge T. Sch. will das Fahrzeug zwei oder drei Tage vor dem Schadenereignis für 200 € ge­kauft ha­ben (Bd. I Bl. 90 d. A. Mitte). Es han­delte sich, wie der Zeuge bei­läu­fig er­wähnte („Den Corsa hatte ich von ei­nem Mann, den ich in Pirmasens in ei­ner Kneipe ken­nen­ge­lernt habe. …“, Bd. I Bl. 91 d. A. Mitte), of­fen­bar um ei­nen Opel Corsa. Nach dem Schadenereignis will der Zeuge T. Sch. die­ses Fahrzeug wie­der ver­kauft ha­ben, weil die Beklagte zu 1 es nicht mehr ge­wollt habe. Hierzu hat der Zeuge T. Sch. er­klärt: „Ich habe es an ei­nen Zigeuner ver­kauft, und zwar für 250,- Euro. Ich habe ihn in ei­ner Spielothek in Homburg an­ge­spro­chen. Ich wusste, dass er Autos kauft und wie­der ver­kauft. …“ (Bd. I Bl. 91 d. A. Mitte). Zum – nicht do­ku­men­tier­ten – Zustand die­ses Fahrzeugs hat der Zeuge T. Sch. er­klärt, der Corsa sei je­den­falls vom Aussehen her und vom Preis her so ge­we­sen, dass man ihn als Winterauto habe nut­zen kön­nen (Bd. I Bl. 91 d. A. un­ten). Nach den von der Berufung nicht an­ge­grif­fe­nen tat­be­stand­li­chen Feststellungen des Landgerichts (§ 314 ZPO) war das Fahrzeug der Beklagten zu 1 mit ro­tem Kurzzeitkennzeichen ge­führt wor­den (Bd. I Bl. 172 d. A.). Ein sol­ches Kennzeichen be­rech­tigt ge­mäß §§ 16, 16a FZV be­kannt­lich nur zu Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit dem ro­tem Kennzeichen, nicht aber zu Einkaufsfahrten in den Globus-Markt, erst recht nicht zu ei­ner Verwendung als „Winterfahrzeug“. Auffällig ist auch, dass der Erwerb des Pkw nach Angaben des Zeugen T. Sch. erst zwei oder drei Tage vor dem Schadensereignis er­folgte und das ver­un­fallte Fahrzeug zu ei­nem hö­he­ren Preis (250 €) als dem Anschaffungspreis (200 €) wei­ter­ver­äu­ßert wurde.

(2.2) Beim Geschädigtenfahrzeug han­delt es sich um ei­nen am 12.11.2007 erst­mals und am 09.09.2013, also knapp drei Monate vor dem Verkehrsunfallgeschehen am 06.12.2013, letzt­mals zu­ge­las­se­nen Audi A6 Avant (Bd. I Bl. 5 d. A.), des­sen Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschadengutachten mit 13.250 € an­ge­setzt wurde (Bd. I Bl. 4 d. A.). Zu die­sem Fahrzeug hat die Klägerin im Schriftsatz vom 14.10.2014 vor­ge­tra­gen, es sei vor mehr als zwei Jahren durch Vermittlung ei­nes Bekannten ih­res Ehemannes ge­kauft wor­den. Der Kaufpreis habe 16.000 € be­tra­gen, ein schrift­li­cher Kaufvertrag liege nicht vor, die Verhandlungen habe ihr Ehemann, der Zeuge R. Sch., für sie ge­führt (Bd. I Bl. 63 d. A.). Dazu ist zu­nächst zu be­mer­ken, dass die letzte Zulassung laut ei­ge­nem Haftpflichtschadengutachten der Klägerin am 09.09.2013, also we­ni­ger als zwei Jahre vor dem Schriftsatz vom 14.10.2014, er­folgt war.

(2.3) Mit ih­rer Schadensersatzklage vom 11.04.2014 hat die Klägerin im Wesentlichen Reparaturkosten in Höhe von 5.996,67 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 100 € gel­tend ge­macht (Bd. I Bl. 2 d. A.). Auch wenn al­len­falls von Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.039,22 € aus­zu­ge­hen ist, weil die Klägerin nach ei­ge­nem Vortrag das be­schä­digte Fahrzeug nicht re­pa­riert und ein Ersatzfahrzeug an­ge­schafft hat, han­delt es sich um ei­nen Betrag, der circa 38 v. H. des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs ent­spricht. Diesen ver­gleichs­weise ho­hen zu rea­li­sie­ren­den Reparaturkosten steht eine eher ge­ringe Beschädigung des Fahrzeugs ge­gen­über. Der Streifschaden an der rech­ten Fahrzeugseite ist auf den Farblichtbildern im Gutachten des Gerichtssachverständigen E. kaum zu er­ken­nen (vgl. Bd. I Bl. 120 bis 123 d. A.).

(2.4) Es kommt hinzu, dass der Pkw Audi A6 Avant be­reits in ein wei­te­res Schadenereignis ver­wi­ckelt war, zu dem wi­der­spruchs­volle Erklärungen der Klägerin ei­ner­seits und ih­res Ehemannes, des Zeugen R. Sch., an­de­rer­seits vor­lie­gen.

(2.4.1) Die Beklagte zu 2 hat in der Klageerwiderung be­haup­tet, of­fen­sicht­lich sei das Fahrzeug in der Besitzzeit der Klägerin be­reits an ei­nem hin­sicht­lich des Schadensbildes gleich­ge­la­ger­ten Schadenereignis be­tei­ligt ge­we­sen, es habe of­fen­sicht­lich ein Streifschaden auf der an­de­ren Fahrzeugseite vor­ge­le­gen. Dazu hat die Beklagte zu 2 die Parteivernehmung der Klägerin be­an­tragt und diese auf­ge­for­dert, sie möge sich zum Vorschaden und der Art und Weise der Vorschadenregulierung er­klä­ren (Bd. I Bl. 54 d. A. Mitte).

(2.4.2) Daraufhin hat die Klägerin in der Replik er­klärt, der Vorschaden sei auf Gutachterbasis ab­ge­rech­net wor­den. Das Fahrzeug sei fach­män­nisch in­stand ge­setzt wor­den. Bei dem Schaden habe es sich um ei­nen klei­ne­ren Schaden von 2.500 bis 3.000 € ge­han­delt. Die linke Seite sei la­ckiert wor­den. Schrammen und klei­nere Dellen seien be­sei­tigt wor­den. Dies hat die Klägerin un­ter Beweis ge­stellt durch das Zeugnis ih­res Ehemannes R. Sch. (Bd. I Bl. 67 d. A. oben).

(2.4.3) Der Zeuge R. Sch., von Beruf Metzgermeister (Bd. I Bl. 95 d. A.), hat vor dem Landgericht aus­ge­sagt, er habe das Auto über ei­nen Herrn K. ge­kauft. Von wem er es dann ge­kauft habe, möchte er jetzt nicht sa­gen. Das Fahrzeug sei da­mals ein Leasingrückläufer mit vie­len Kilometern ge­we­sen. Als Privatmann kriege man das Fahrzeug nor­ma­ler­weise nicht we­gen der Gewährleistung. Es habe ins­ge­samt zwei Schadensfälle ge­habt. Bei dem an­de­ren Schadensfall sei das Fahrzeug ge­parkt ge­we­sen und habe ei­nen Streifschaden auf der lin­ken Seite er­lit­ten. Den Schaden auf der lin­ken Seite habe er da­mals in Eigenregie, d. h. mit Kollegen, re­pa­riert. Der Schadenbetrag sei etwa 5.000 € ge­we­sen, und er habe etwa ins­ge­samt 3.000 oder 4.000 € auf­ge­wandt. Es habe etwa ein Vierteljahr ge­dau­ert (Bd. I Bl. 96 d. A.). Diese Aussage steht im Widerspruch zum schrift­sätz­li­chen Vortrag der Klägerin, es habe sich um ei­nen klei­ne­ren Schaden von 2.500 bis 3.000 € ge­han­delt, die linke Seite sei la­ckiert wor­den, und Schrammen und klei­nere Dellen seien be­sei­tigt wor­den. Die Beseitigung ei­nes „klei­ne­ren Schadens“ dürfte schwer­lich ein Vierteljahr in Anspruch ge­nom­men ha­ben.

(2.4.4) Wenn auf der Grundlage der – nicht ob­jek­tiv über­prüf­ba­ren – Angaben des Zeugen R. Sch. der Schadenbetrag aus dem frü­he­ren Schadensereignis be­reits etwa 5.000 € ge­we­sen sein sollte und die Klägerin nun­mehr wei­tere circa 5.000 € Nettoreparaturkosten be­an­sprucht, würde sich al­lein der Gesamtbetrag aus zwei Streifschäden auf 10.000 € und da­mit auf gut 75 v. H. des Wiederbeschaffungswertes laut Haftpflichtschadengutachten in Höhe von 13.250 € oder 62,5 v. H. des – durch nichts be­leg­ten – an­geb­li­chen Kaufpreises im Rahmen ei­nes münd­li­chen Kaufvertrages in Höhe von 16.000 € be­lau­fen.

dd) Die Berufung macht wei­ter gel­tend, die Klägerin und der Zeuge R. Sch. leb­ten in ge­si­cher­ten und gu­ten wirt­schaft­li­chen Verhältnissen. Sie hät­ten es nicht nö­tig, we­gen ei­nes an­ge­sichts ih­rer wirt­schaft­li­chen Verhältnisse „re­la­tiv ge­rin­gen“ Betrages von 6.000 bis 7.000 € sich der Gefahr ei­ner straf­recht­li­chen Verfolgung we­gen ver­such­ten „Versicherungsbetruges“ aus­zu­set­zen (Bd. I Bl. 213 d. A.). Dieses Argument ver­fängt nicht.

(1) Die Klägerin hat al­ler­dings im Schriftsatz vom 14.10.2014 dar­ge­legt, das Fahrzeug der Klägerin sei voll­kas­ko­ver­si­chert, sie fahre be­reits seit circa 20 Jahren un­fall­frei. Sie und ihr Ehemann leb­ten in ge­si­cher­ten und ge­ord­ne­ten Verhältnissen. Sie sei seit über 25 Jahren bei ei­ner gro­ßen Einkaufsmarktkette be­schäf­tigt und sei dort Marktleiterin und ver­füge über ein ent­spre­chen­des Einkommen. Der Zeuge R. Sch. ver­füge über Immobilienvermögen und ent­spre­chende Einkünfte (Bd. I Bl. 67 d. A.). Der Zeuge R. Sch. sei selbst seit 2009 Eigentümer ei­nes Audi A6, auf ihn seien auch noch ein Wohnmobil und ein Motorrad zu­ge­las­sen (Bd. I Bl. 64 d. A. oben).

(2) Abgesehen da­von, dass diese in das Zeugnis des Ehemannes ge­stell­ten Angaben nicht kon­kre­ti­siert und ob­jek­tiv be­legt sind, so­dass der Senat nicht zu be­ur­tei­len ver­mag, ob tat­säch­lich ge­si­cherte und gute wirt­schaft­li­che Verhältnisse ge­ge­ben sind, gibt es kei­nen Erfahrungssatz, wo­nach sol­che Verhältnisse zwin­gend ge­gen eine Bereitschaft zur Unfallmanipulation spre­chen wür­den. Überdies passt es nicht zu den be­haup­te­ten gu­ten wirt­schaft­li­chen Verhältnissen, dass der erst auf Vorhalt der Beklagten zu 2 ein­ge­räumte Vorschaden an dem Audi A6 Avant laut Angaben des Zeugen R. Sch. nicht etwa in ei­ner Fachwerkstatt, son­dern in Eigenregie mit Kollegen re­pa­riert wor­den soll bei ei­nem of­fen­bar re­gu­lier­ten Schadenbetrag von etwa 5.000 €, ei­nem an­ge­ge­be­nen ei­ge­nen Aufwand von 3.000 oder 4.000 € und ei­ner Reparaturdauer von etwa ei­nem Vierteljahr (Bd. I Bl. 96 d. A.).

(3) Die von der Berufung wei­ter an­ge­führte Gefahr ei­ner straf­recht­li­chen Verfolgung bei Unfallmanipulation wird von den Beteiligten ty­pi­scher­weise ver­drängt oder hint­an­ge­stellt, an­dern­falls würde es das Phänomen der Unfallmanipulation nicht ge­ben. Im Übrigen ist das Risiko ei­ner Strafverfolgung als eher ge­ring an­zu­se­hen, da reine Sachschäden der hier in­ter­es­sie­ren­den Größenordnung in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung heute weit­ge­hend als stan­dar­di­sier­tes Massengeschäft an­zu­se­hen sind und eine Aufdeckung oft erst Jahre nach der Regulierung auf Grund ge­häuf­ter Unregelmäßigkeiten und Verdachtsmomente statt­fin­det. Nach Aktenlage ist vor­lie­gend trotz er­heb­li­cher Indizien für eine Manipulation nicht ein­mal eine Strafanzeige er­folgt.

ee) Ohne Erfolg wen­det sich die Berufung auch ge­gen die Feststellung ei­ner wahr­heits­wid­rig ab­ge­strit­te­nen un­fall­un­ab­hän­gi­gen Bekanntschaft der Beteiligten durch das Landgericht.

(1) Wird eine vor dem Schadensereignis be­reits be­stehende Freundschaft oder Bekanntschaft ver­schwie­gen oder wahr­heits­wid­rig in Abrede ge­stellt und so­dann im Verfahren auf­ge­deckt, liegt darin ein be­son­ders wert­hal­ti­ges Manipulationsindiz (Franzke/Nugel NJW 2015, 2071, 2074). Denn bei ei­nem un­frei­wil­li­gen Schadensereignis wä­ren die Beteiligten ohne Weiteres be­reit, den Zufall des Unfallereignisses mit ei­ner ihr be­kann­ten Person von Anfang an of­fen­zu­le­gen (Franzke/Nugel NJW 2015, 2071, 2074). Insoweit ist es von be­son­de­rer Bedeutung, wenn bei­spiels­weise über eine le­gen­dierte Befragung eine gute Bekanntschaft oder gar Freundschaft zwi­schen den be­tei­lig­ten Personen nach­ge­wie­sen wird (Franzke/Nugel NJW 2015, 2071, 2074).

(2) Das Landgericht hat es nach der Beweisaufnahme mit Recht als fest­ste­hende Tatsache an­ge­se­hen, dass die Klägerin bzw. der Zeuge R. Sch. eine un­fall­un­ab­hän­gige Bekanntschaft mit den Insassen des an­de­ren un­fall­be­tei­lig­ten Fahrzeugs ab­strit­ten, ob­wohl diese be­stand (Bd. I Bl. 177 d. A.).

(2.1) Die Berufung rügt, es stün­den sich die Aussagen der Zeugen A. S. und R. Sch. ge­gen­über. Weshalb die Aussage des Zeugen R. Sch. un­glaub­wür­dig – ge­meint wohl: nicht glaub­haft – sein solle, könne nicht nach­voll­zo­gen wer­den. Die Aussage der Zeugin A. S. sei hin­ge­gen auch un­ter dem Licht zu se­hen, dass eine von der Beklagten zu 2 be­auf­tragte Detektei ent­spre­chende Erfolge nach­wei­sen müsse, um wei­tere Aufträge zu er­hal­ten (Bd. I Bl. 211 d. A.). Diese Rüge hat kei­nen Erfolg.

(2.2) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erst­in­stanz­li­chen Gericht fest­ge­stell­ten Tatsachen ge­bun­den, so­weit nicht kon­krete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Feststellungen be­grün­den und des­halb eine er­neute Feststellung ge­bie­ten. Konkrete Anhaltspunkte, wel­che hier­nach die Bindung des Berufungsgerichts an die vor­in­stanz­li­chen Feststellungen ent­fal­len las­sen, kön­nen sich ins­be­son­dere aus Verfahrensfehlern er­ge­ben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts un­ter­lau­fen sind. Ein sol­cher Verfahrensfehler liegt na­ment­lich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erst­in­stanz­li­chen Urteil den Anforderungen nicht ge­nügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO ent­wi­ckelt wor­den sind (BGH NJW 2004, 1876). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung un­voll­stän­dig oder in sich wi­der­sprüch­lich ist, oder wenn sie ge­gen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver­stößt (BGH NJW 1987, 1557, 1558; 1999, 3481, 3482). Ein Verstoß ge­gen Denkgesetze liegt un­ter an­de­rem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zu­er­kannt wer­den, die sie nicht ha­ben kön­nen, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht er­kannt wird (BGH NJW 1991, 1894, 1895; 1997, 2757, 2759). Die Darstellung der blo­ßen Möglichkeit ei­ner an­de­ren Bewertung der Beweisergebnisse reicht je­doch nicht aus, um die erst­in­stanz­li­che Beweiswürdigung zu er­schüt­tern. Es ge­nügt nicht, die ei­gene Beweiswürdigung an die Stelle der land­ge­richt­li­chen zu set­zen. Meint der Rechtsmittelführer le­dig­lich, es sei z. B. den Äußerungen ei­nes Zeugen eine an­dere Bedeutung bei­zu­mes­sen, kann dies die Beweiswürdigung nicht ent­kräf­ten (OLG München, Urt. v. 20.06.2012 – 17 U 1392/12, ju­ris Rn. 6; Senatsurt. v. 06.11.2014 – 4 U 189/13, ju­ris Rn. 33).

(2.3) Nach die­sem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechts­feh­ler­frei und über­zeu­gend an­zu­se­hen.

(2.3.1) Der Zeuge R. Sch. hat bei der Vernehmung am 06.11.2014 auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2, der Zeuge sei im März die­sen Jahres an­ge­ru­fen und da­nach ge­fragt wor­den, ob er Herr und Frau T. Sch. und Frau B. M. kenne, und er habe ge­sagt, sie seien „alle aus dem Ecken“, sie seien ihm be­kannt, zu­nächst ge­ant­wor­tet, ein sol­ches Gespräch habe es nicht ge­ge­ben. Von die­ser apo­dik­ti­schen Erklärung hat der Zeuge R. Sch. aber so­gleich Abstand ge­nom­men, und er hat be­kun­det, er er­in­nere sich jetzt, dass ihn „ein Mädchen“ an­ge­ru­fen und ge­sagt habe, es sei ein Handy ge­fun­den wor­den. Er sei aber nicht ge­fragt wor­den, ob er eine Frau T. Sch. kenne. Er habe noch ge­sagt, es müsse ja in dem Handy eine Nummer ste­hen, wem es ge­höre. Sie – also die Anruferin – habe noch ge­sagt, der Speicher sei leer, seine Nummer sei aber dort ge­spei­chert ge­we­sen (Bd. I Bl. 96 d. A.). Bei der er­neu­ten Vernehmung am 11.06.2015 hat der Zeuge R. Sch. seine Aussage wei­ter va­ri­iert. Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin A. S. hat er zu­nächst er­klärt, er habe auf gar kei­nen Fall ge­sagt, das seien Freunde von ihm. Auf Nachfrage des Landgerichts hat er so­dann aus­ge­sagt, es sei rich­tig, dass er ei­nen Herrn Walter T. Sch. aus Homburg kenne. Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2, der Zeuge habe bei sei­ner ers­ten Aussage le­dig­lich ge­sagt, er sei nicht ge­fragt wor­den, ob er eine Frau T. Sch. kenne, hat der Zeuge R. Sch. er­klärt, das sei da­mals ein ganz la­pi­da­res Gespräch ge­we­sen, das mit dem Herrn T. Sch. sei ihm jetzt auch erst ein­ge­fal­len, weil das der­selbe Name ge­we­sen sei (Bd. I Bl. 167).

(2.3.2) Dieser mehr­fach ge­än­der­ten Aussage des Zeugen R. Sch. ist das Landgericht zu Recht nicht ge­folgt. Im Übrigen fällt bei der Betrachtung die­ser Zeugenaussage auf, dass es der Zeuge R. Sch. war, der erst­mals in die­sem Rechtsstreit die „Legende“ des Anrufs von Seiten der Detektei er­wähnt hat, näm­lich, dass ein Handy ge­fun­den wor­den sei. Dieser Umstand war bis da­hin von nie­man­dem er­wähnt wor­den. Im Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 24.10.2014 war le­dig­lich be­haup­tet wor­den, dass die Beteiligten sich un­ter­ein­an­der ken­nen wür­den (Bd. I Bl. 83 d. A.). Auch im Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 war die „Legende“, un­ter wel­cher der Anruf beim Zeugen er­folgte, nicht er­wähnt wor­den (Bd. I Bl. 96 d. A. Mitte). Dieses Wissen hat erst der Zeuge R. Sch. of­fen­bart.

(2.3.3) Demgegenüber ist die Aussage der Zeugin A. S. nach­voll­zieh­bar, frei von Widersprüchen und über­zeu­gend. Die Zeugin hat den Inhalt des von ihr auf den 27.03.2014 – knapp drei Wochen vor Eingang der Klage – da­tier­ten Anrufs un­ter Zuhilfenahme da­mals an­ge­fer­tig­ter Notizen wie­der­ge­ge­ben und da­bei auch si­tua­ti­ons­ty­pi­sche Details wie die be­stä­ti­gende Äußerung des Zeugen R. Sch., dass alle „bei ih­nen aus der Ecke“ seien, mit­ge­teilt (Bd. I Bl. 166 d. A.). Bei der Würdigung die­ser Aussage darf zwar nicht aus­ge­blen­det wer­den, dass es sich bei der Zeugin um eine Mitarbeiterin ei­ner von der Beklagten zu 2 be­auf­trag­ten Detektei han­delt und dass die Klägerin und die Beklagte zu 2 als Auftraggeberin ge­gen­läu­fige Interessen ver­fol­gen. Dies steht der Beurteilung der Aussage der Zeugin A. S. als glaub­haft vor­lie­gend aber nicht ent­ge­gen, zu­mal es kei­ner­lei Anhaltspunkte da­für gibt, dass die Zeugin den Gesprächsinhalt „ver­ein­facht“, „ge­glät­tet“ oder er­gänzt hätte. Die Auffassung der Berufung, eine von ei­nem Versicherer be­auf­tragte Detektei wolle und müsse selbst­ver­ständ­lich ent­spre­chende Erfolge nach­wei­sen, um wei­tere Aufträge zu er­hal­ten (Bd. I Bl. 211 d. A. un­ten), hat im Rahmen se­riö­ser Tätigkeit und zu­mut­ba­rer Anstrengungen si­cher­lich ihre Berechtigung. Es liegt aber auf der Hand, dass keine se­riöse Detektei dem Auftraggeber un­zu­tref­fende Tatsachen be­rich­ten wird, um wei­tere Aufträge zu er­hal­ten. Außerdem wird ein Versicherer wie die Beklagte zu 2 grund­sätz­lich an wahr­heits­ge­mä­ßer Information in­ter­es­siert sein, um ihr Regulierungsverhalten ent­spre­chend aus­rich­ten zu kön­nen. Dass dies im Streitfall an­ders ge­we­sen sein könnte, ist nicht er­sicht­lich.

ff) Schließlich rügt die Berufung, so­weit das Landgericht aus­führe, die Klägerin habe ver­sucht, ei­nen Teilschaden ab­zu­rech­nen, der nicht auf das be­haup­tete Schadensereignis zu­rück­ge­führt wer­den könne, un­ter­stelle das Gericht der Klägerin ei­nen ent­spre­chen­den Vorsatz. Dieser sei in kei­ner Weise nach­ge­wie­sen. Die Klägerin lasse auch nicht ex­pli­zit be­haup­ten, bei den Kontaktspuren an der vor­de­ren Felge han­dele es sich um ei­nen Schaden aus dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Ereignis. Vielmehr habe die Klägerin ein Sachverständigengutachten in Auftrag ge­ge­ben (Bd. I Bl. 212 d. A.). Dieser Berufungsangriff hat kei­nen Erfolg.

(1) Das Landgericht hat aus­ge­führt, die Klägerin habe ver­sucht, ei­nen (Teil-) Schaden ab­zu­rech­nen, der nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen nicht auf das be­haup­tete Schadenereignis zu­rück­ge­führt wer­den könne. In dem von der Klägerin vor­ge­leg­ten Haftpflichtschadengutachten wür­den die Schäden an der Felge als „Kontaktspuren“ be­zeich­net, wor­aus zu ent­neh­men sei, dass diese bei dem hier streit­ge­gen­ständ­li­chen Ereignis ent­stan­den sein soll­ten. Dies lasse die Klägerin auch ex­pli­zit be­haup­ten. Nach den sach­ver­stän­di­gen Feststellungen im Rahmen der ge­richt­li­chen Begutachtung könne dies aber nicht der Fall ge­we­sen sein, weil sich an der Felge keine cha­rak­te­ris­tisch bo­gen­för­mig ver­lau­fen­den Kratz- und Kontaktspuren be­fun­den hät­ten, die zu er­war­ten ge­we­sen wä­ren, wenn der Audi A6 Avant, wie von der Klägerin be­haup­tet, im Zeitpunkt der Entstehung der Schäden in Bewegung ge­we­sen wäre. Stattdessen lege die Schadencharakteristik im Bereich der Rad-/Reifenkombination ei­nen Anstoß auf ein ge­stalt­fes­tes Hindernis dar, wel­ches dem ge­gen­ständ­li­chen Schadenereignis nicht zu­ge­ord­net wer­den könne. Demnach wäre das Vorgehen der Klägerin im Erfolgsfall auch ge­eig­net ge­we­sen, ei­nen noch hö­he­ren Schaden als tat­säch­lich bei dem ma­ni­pu­lier­ten Ereignis ent­stan­den, er­setzt zu be­kom­men (Bd. I Bl. 178 d. A.).

(2) Diese Erwägungen des Landgerichts tref­fen in je­der Hinsicht zu.

(2.1) Insonderheit hat die Klägerin, an­ders als die Berufung dies dar­stellt, erst­in­stanz­lich sehr wohl ex­pli­zit be­haup­tet, bei den Kontaktspuren an der vor­de­ren Felge han­dele es sich um ei­nen Schaden aus dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Ereignis. Die Beklagte zu 2 hat in der Klageerwiderung ein­ge­wandt, das groß­flä­chige Schadenbild werde von dem (Privat-) Sachverständigen recht hoch kal­ku­liert, es sei al­ler­dings nicht mit ei­nem Eingriff in die Substanz des Fahrzeugs ver­bun­den und lasse sich in Eigenregie für we­nige 100 € in­stand set­zen (Bd. I Bl. 54 d. A. oben). Ferner hat die Beklagte zu 2 die Unfallbedingtheit der Reparaturkosten be­strit­ten (Bd. I Bl. 59 d. A.). Daraufhin hat die Klägerin in der Replik vor­ge­tra­gen, der Schaden sei nicht für ei­nen Betrag in Höhe von 100 € zu be­he­ben. Eine von der Beklagtenseite of­fen­sicht­lich zu Grunde ge­legte Politur rei­che da­für nicht aus. Dies zeige sich schon al­lein an der be­schä­dig­ten Felge am Rad vorne rechts (Bd. I Bl. 66 d. A.). Da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Information grund­sätz­lich von der Mandantin bzw. dem Zeugen R. Sch. er­hal­ten ha­ben wird, ist der Klägerin diese un­wahre Behauptung, die sich zwei­fel­los auf die Unfallbedingtheit be­zieht. zu­zu­rech­nen.

(2.2) Wie der Gerichtssachverständige E. in sei­nem Gutachten vom 10.03.2015 über­zeu­gend aus­ge­führt hat, weist die Beschädigungszone an den Doppelspeichen der vor­de­ren rech­ten Felge eine von ei­nem Streifschaden an der rech­ten Fahrzeugseite un­ter­schied­li­che Charakteristik auf. Die bei ei­nem Streifschaden an ei­nem an­geb­lich in Bewegung be­find­li­chen Fahrzeug zu er­war­ten­den bo­gen­för­mig ver­lau­fen­den Kratz- und Kontaktspuren hät­ten sich ge­rade nicht auf­ge­baut. Stattdessen weist eine Speiche eine sehr starke punkt­för­mige Materialbeschädigung auf, die über­dies den wei­te­ren Beschädigungszonen nicht zu­ge­ord­net wer­den kann (Bd. I Bl. 114 d. A., Lichtbilder Bd. I Bl. 121 f. d. A.).

(2.3) Entgegen der Auffassung der Berufung ent­las­tet es die Klägerin nicht, dass sie auf die­ser un­zu­tref­fen­den Grundlage das Haftpflichtschadengutachten in Auftrag ge­ge­ben hat, weil die dor­tige Rubrik „Unfallhergang/Schadenumfang/Bemerkungen“ er­kenn­bar nicht auf ei­ge­nen Untersuchungen des Sachverständigen B. zur Unfallursächlichkeit der ihm prä­sen­tier­ten Schäden, son­dern auf Angaben der Klägerin als Antragstellerin be­ruhte (vgl. Bd. I Bl. 5 d. A.).

(2.4) Infolge die­ser un­zu­tref­fen­den Angaben sind deut­lich über­höhte Reparaturkosten gel­tend ge­macht wor­den. Aus dem Haftpflichtschadengutachten er­gibt sich, dass die un­zu­tref­fend an­ge­ge­bene Beschädigungszone re­la­tiv hohe Ersatzteilkosten ver­ur­sa­chen würde (Bd. I Bl. 10 d. A.), zu de­nen noch Arbeitskosten zu ad­die­ren wä­ren. Rechnerisch wä­ren die Reparaturkosten laut Haftpflichtschadengutachten in Höhe von 5.039,22 € netto (Bd. I Bl. 4 d. A.) auf 3.741,08 € netto (Bd. I Bl. 133 d. A.) zu kor­ri­gie­ren. Die Differenz von 1.298,14 € kann nicht mehr als Bagatellbetrag an­ge­se­hen wer­den.

2. Die Kostenentscheidung be­ruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vor­läu­fige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision ist ge­mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zu­zu­las­sen; denn we­der hat die Rechtssache grund­sätz­li­che Bedeutung noch er­for­dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei­ner ein­heit­li­chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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