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Entscheidungen

Gebühren

Aktenversendungspauschale, elektronische Akte

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Soest, Beschl. v. 14.09.2016 -

Leitsatz: Die Verwaltungsbehörde kann die Aktenversendungspauschale für die Erteilung eines Aktenausdrucks nur beanspruchen, wenn der Ausdruck den Anforderungen der §§ 110d Abs. 1, 110b Abs. 2 Satz 2 OWiG genügt.


21 OWi 295/16 [b]
Amtsgericht Soest
Beschluss
In dem Verfahren
gegen pp.
wohnhaft
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Soest durch den Richter am 14. September 2016 beschlossen:

Auf den Antrag des Betroffenen vom 11.08.2016 wird die Kostenanforderung des Kreises Soest vom 27.07.2016 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12 Euro gem. § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Der Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet.

Die Aktenversendungspauschale kann nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist.

Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrte, wird durch den Kreis Soest ausschließlich in elektronischer Form geführt. Demnach richtet sich die Akteneinsicht nach §110 d Abs.2 OWiG. Danach kann Akteneinsicht auch durch Erteilung eines Aktenausdrucks gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110 b Abs.1, 110 b Abs.2 OVVIG genügt. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend der qualifizierten Signatur des elektronischen Dokuments gem. § 298 Abs.2 ZPO. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Aktenausdruck nicht.

Der vorliegende Aktenauszug enthält zum Teil eingehende Dokumente in gescannter Form mit Scanvermerk, teils auch Dokumente in wohl ursprüglich elektronischer Form, und auch von der Polizei übermittelte Unterlagen, die dort wiederum teils elektronisch erstellt scheinen, teils aber auch selbst wieder Scans enthalten, an denen aber kein Scanvermerk angebracht ist. Erforderlich sind aber, dass sämtliche Dokumente Vermerke enthalten, aus denen sich das Datum des Einscannens, sowie der Name des Arbeitsplatzes ergibt (vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 -201 OWi 570/12; Amtsgericht Herford Beschluss vom 01.10.2013 - 11 OWi 1951/13 (b); Amtsgericht Wenningsen Beschluss vom 14.11.2013 - 16 OWi 205/13; Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.10.2014 - 386 OWi 294/14; Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 13.08.2015 - 19 OWi 166/15 (b).) Darüber hinaus fehlt der erforderliche Vermerk gem. § 298 Abs.2 ZPO, der enthalten muss, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments aufweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Signatur aufweist. Ein derartiger Vermerk fehlt insoweit völlig.

Demnach kann auch für die Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale nicht beansprucht werden, da auch nur bei vollständiger Akteneinsicht das Begehren auf Akteneinsicht vollständig gewährt worden ist (Graf in Kurzkommentar, OWiG 4. Auflage 2014, § 110 d, Rn. 20).

Die Kostenentscheidung der beruht auf § 62 Abs.2 S.2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs.1 StPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar,§108 Abs.1 OWG.


Einsender: RA P. Hentrich, Werl

Anmerkung:


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