Gericht / Entscheidungsdatum: AG Darmstadt, Beschl. v. 01.09.2016 - 218 Ds - 1470 Js 37783/14
Leitsatz: Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG reicht telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr nicht aus.
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Körperverletzung
wird die Erinnerung des Verteidigers vom 22.7.16 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Darmstadt vom 12.7.16 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung zu Recht keine Gebühr gem. Nr. 4102 Ziffer 4 W RVG für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen einen TOA erstattet.
Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, ist unzutreffend.
Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.04 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 W Nr. 4 RVG: Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.
Während in Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 III RVG nicht die Rede.
Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens 2 Personen versteht.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil-und Strafsachen unterscheiden wollte.
Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.
Richter am Amtsgericht
Einsender: RA T. Hein, Offenbach
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