Gericht / Entscheidungsdatum: AG Prenzlau, Beschl. v. 22.08.2016 - 21 OWi 485/16
Leitsatz: 1. Dem Betroffenen steht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich von Reparaturen, Wartungen, Eingriffen und ähnliches bei einem Messgerät nach der letzten Eichung vor dem Messtag zu.
2. Des Weiteren hat der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messdateien des Messgerätes von dem Messtag und der Messörtlichkeit.
21 OWi 485/16
Amtsgericht Prenzlau
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften -
hat das Amtsgericht Prenzlau
durch den Richter am Amtsgericht am 22.08.2016 beschlossen:
I. Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg wird angewiesen, dem Verteidiger Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls welche Reparaturen, Wartungen, Eingriffe oder vergleichbare Maßnahmen an dem Messgerät PoliScan Speed M1, Seriennummer 639610, seit der am 24.09.2015 erfolgten Eichung vorgenommen wurden. Beizufügen sind die entsprechenden Wartungszertifikate, Reparaturnachweise etc.
II. Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg wird angewiesen, dem Verteidiger durch Übersendung Einsicht in die gesamte Messreihe und alle Messdatensätze der Messung mit dem Messgerät PoliScan Speed Ml, Seriennummer 639610, am 22.05.2016 auf der BAB 20, km 327,94 in Fahrtrichtung Prenzlau/Lübeck zu gewähren.
III. Die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung einer weitergehenden Akteneinsicht ist nach § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und begründet.
1. Dem Betroffenen steht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich von Reparaturen, Wartungen, Eingriffen und ähnliches bei einem Messgerät nach der letzten Eichung vor dem Messtag zu, da sich hieraus möglicherweise Ansatzpunkte für etwaige Fehlfunktionen des Gerätes aufgrund von Defekten ergeben können, welche allein durch unversehrte Eichsiegel und Sicherungsmarken am Messtag nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. OLG Naumburg DAR 2016, 215). Insoweit ist die Polizei des Landes Brandenburg, welcher die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg zugeordnet ist, als Verwenderin des Messgerätes auch nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz verpflichtet, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder-sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren.
2. Des Weiteren hat der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messdateien des Messgerätes von dem Messtag und der Messörtlichkeit. Zwar sind solche Messdateien, die ausschließlich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, keine Bestandteile der Akte bezüglich des gegen den Betroffenen geführten Verfahren und handelt es sich auch nicht um amtlich verwahrte Beweisstücke (OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2015, 586). Allerdings ist aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Bußgeldbehörde auch ein Anspruch auf Einsicht in diese Dateien gegeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder solche vorgetragen sind, weil jedenfalls nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus den anderen Daten Entlastungsmomente in Gestalt von möglichen Fehlfunktionen des Messgerätes ergeben könnten. Zwar hat die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg eine solche Einsichtnahme nicht abgelehnt, aber nur in den Räumen der Behörde selbst angeboten. Demgegenüber sind allerdings vorliegend im konkreten Fall aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes des Verteidigers zu den Räumen der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg und dem dann mit einer dortigen Einsichtnahme durch den Verteidiger verbundenen Aufwand im Hinblick auf die doch gerade im Vergleich mit Strafverfahren geringere Bedeutung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Messdateien an den Verteidiger zu übersenden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO analog.
Einsender: RA S. Katzorke, Chemnitz
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