Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 1 Ws 323/16 (StrVollz)
Leitsatz: 1. Die Erlaubnis zum persönlichen Besitz von Hornhautraspeln und Hornhauthobeln kann einem Strafgefangenen wegen der hiermit verbundenen abstrakt-generellen Gefahr für die Sicherheit der JVA versagt werden.
2. Ein Strafgefangener, dem der persönliche Besitz eines Gegenstandes in einem dem Strafvollzug unmittelbar vorangegangenen Maßregelvollzug gestattet war, genießt insofern gegenüber der JVA keinen Bestandsschutz oder Vertrauensschutz.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ws 323/16 (StrVollz)
In der Strafvollzugssache
des pp.
wegen Aushändigung von Gegenständen aus der Habe
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 18. August 2016 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 (23 StVK 205/16) aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ers-ten Instanz sowie die notwendigen Auslagen in beiden Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500,- festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der JVA S. Die JVA S. hat es mit Verfü-gung vom 4. März 2016 abgelehnt, dem Antragsteller Hornhautbearbeitungsgeräte (Horn-hautraspeln und Hornhauthobel) zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum aus seiner Habe auszuhändigen, weil ein Besitz dieser im Eigentum des Antragstellers stehenden Ge-rätschaften mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt, bei der es sich um eine JVA des ge-schlossenen Vollzugs mit hohem Sicherheitsstandard handelt, nicht vereinbar sei. Die Hornhautbearbeitungsgeräte verfügten über scharfkantige Metalleinsätze, die missbräuch-lich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten.
Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2016 hat sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung gewandt und beantragt, die Strafvollstreckungskammer möge die Antragsgegnerin verpflichten, ihm die Hornhautbearbeitungsgeräte zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum auszuhändigen. Er leide unter starker Hornhautbildung an den Füßen und müsse deshalb zur Erhaltung seiner Gesundheit regelmäßig mit Hornhautras-peln und einem Hornhauthobel die Hornhaut an seinen Füßen entfernen. Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, er sei im Februar 2016 aus dem Maßregelvollzugszentrum M. in den Strafvollzug in die JVA S. verlegt worden. Im Maßregelvollzug seien ihm der Er-werb der Hornhautbearbeitungsgeräte und deren ständiger Besitz in seinem Unterkunfts-raum gestattet gewesen. Beanstandungen seitens der Maßregelvollzugseinrichtung habe es insoweit nicht gegeben. Deswegen genieße er, was dieses Besitzrecht anbelange, Be-standsschutz.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2016 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über das Begehren auf Aushändigung der Hornhautbearbei-tungsgeräte unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Die Strafkammer hat ausgeführt, zwar sei die Erwägung der Antragsgegnerin, die Horn-hautbearbeitungsgeräte könnten zur Herstellung von Waffen dienen, weshalb deren per-sönlicher Besitz die Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 21 Satz 2 NJVollzG gefährde, rechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine individuelle, auf die Person des Antragstellers be-zogene konkrete Missbrauchsgefahr komme es nicht an. Jedoch sei durch die Verlegung des Antragstellers aus dem Maßregelvollzug in den Strafvollzug die bestehende Erlaubnis nicht mit der Folge beendet worden, dass die JVA S. über sie völlig neu hätte entscheiden dürfen. Denn der Antragsteller verbüße seine Strafe innerhalb desselben Landes und unter denselben Vorschriften wie zuvor die Maßregel. Insofern stelle die Versagungsentschei-dung der JVA S. einen Widerruf der ursprünglichen Besitzgestattung durch die Maßregel-vollzugseinrichtung M. dar. Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen ihrer Ermessensent-scheidung über einen Widerruf der Besitzgestattung nach § 21 Satz 2 NJVollzG berücksich-tigen müssen, dass der Antragsteller Besitzschutz genieße. Weil die Antragsgegnerin dem-gegenüber davon ausgegangen sei, dass bei einem Wechsel aus dem Maßregelvollzug in den Strafvollzug eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht erforderlich sei, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin er-messensfehlerhaft ergangen.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6. Juni 2016 zugestellt wurde, wen-det sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde vom 20. Juni 2016, die am 27. Juni 2016 beim Landgericht Hildesheim einging. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefoch-tenen Beschluss des Landgerichts Hildesheim aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antragsteller als nunmehr Strafgefangener könne sich, was den persönlichen Besitz von Gegenständen in seinem Haftraum anbelange, ent-gegen der Rechtsauffassung des Antragstellers und der Strafvollstreckungskammer gegen-über der JVA nicht auf einen Bestandschutz wegen der früheren Besitzgestattung im Maß-regelvollzug berufen.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (1 Ws 323/16) den Vollzug des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG einstwei-len ausgesetzt.
Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) erhoben.
Die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin konnte die Rechtsbeschwerde durch einfa-ches Schreiben an das Landgericht Hildesheim einlegen und begründen; das besondere Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG gilt insofern nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 III-1 Vollz (Ws) 279/14; Bachmann, in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 105; Schmidt-Clarner, in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil C Rn. 416).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Es ist gebo-ten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu er-möglichen. Denn der Senat hat sich zu der verfahrensrelevanten Frage, inwieweit sich ein Strafgefangener, der unmittelbar aus dem Maßregelvollzug zur Vollstreckung einer Frei-heitsstrafe in den Strafvollzug überstellt worden ist, hinsichtlich des persönlichen Besitzes von Gegenständen in seinem Haftraum auf einen Bestandsschutz berufen kann, wenn ihm der Besitz der Gegenstände im vorangegangenen Maßregelvollzug gestattet war, noch nicht verhalten.
III.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Antragsgegne-rin hat Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim hat zu Unrecht die vom An-tragsteller angefochtene Verfügung der JVA S. vom 4. März 2016 aufgehoben. Die Verfü-gung der JVA S. vom 4. März 2016 ist ausweislich der Gründe des angefochtenen Be-schlusses einschließlich der gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in Bezug genommenen Aktenbestandteile frei von Rechtsfehlern, weshalb der Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer vom 30. Mai 2016 aufzuheben und weil Spruchreife im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG gegeben ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen war.
1. Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der persönlicher Besitz der Horn-hautbearbeitungsgeräte durch den Antragsteller in seinem Haftraum die Sicherheit der An-stalt beeinträchtige, ist wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Besitzver-sagung nach § 21 Satz 2 NJVollzG bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtli-chen Nachprüfung unterworfen sind liegen vor. Zutreffend weist die Antragsgegnerin da-rauf hin, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte über scharfkantige Metall-einsätze verfügen, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstel-lung von Waffen verwendet werden könnten. Diese abstrakte Gefahr einer Nutzung als Werkzeug zur Waffenherstellung genügt, um eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt zu bejahen, zumal wenn es sich wie bei der JVA S. um eine Anstalt mit hohem Sicher-heitsstandard handelt. Irrelevant ist, wie auch die Strafvoll-streckungskammer zu Recht ausgeführt hat, ob konkret ein Missbrauch der Gegenstände durch den Antragsteller zu befürchten ist. Es genügt, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte als solche generell-abstrakt dazu geeignet sind, in sicherheitsgefährdender Art verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 2 BvR 1848/02, NStZ 2003, 621; BVerfG, Be-schluss vom 14. August 1996 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 2 BvR 222/96, NStZ-RR 1996, 252; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2016 2 Ws 125/16, juris; Kruis/Cassardt, NStZ 1995, 521 [523]).
2. Die Entscheidung der JVA S., dem Antragsteller den persönlichen Besitz der Horn-hautbearbeitungsgeräte in seinem Haftraum nicht zu gestatten, ist entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer auch ermessensfehlerfrei ergangen.
a) Anders als von der Strafvollstreckungskammer angenommen, liegt rechtlich kein Widerruf einer fortgeltenden Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung, son-dern eine Erstentscheidung und damit rechtlich eine Versagungsentscheidung nach § 21 Satz 2 NJVollzG durch die JVA S. vor. Die Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugsein-richtung (auf der Basis von § 19 Abs. 1 Nds. MVollzG) galt auch ohne entsprechende expli-zite Beschränkung allein für den Maßregelvollzug und erlosch automatisch mit der Verle-gung des Antragstellers in den Strafvollzug. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvoll-streckungskammer genießt der Antragssteller insofern auch keinen bei der Ermessensent-scheidung zu berücksichtigenden Bestandsschutz oder Vertrauensschutz. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass sie ihre Entscheidung, ob dem Antrag-steller der die Sicherheit der Anstalt abstrakt-generell beeinträchtigende Besitz von Horn-hautraspeln und einer Hornhauthobel in seinem Haftraum gestattet werden kann, unabhän-gig davon zu treffen hatte, dass dem Antragsteller der persönliche Besitz dieser Gegen-stände im Maßregelvollzug, der dem Strafvollzug in der Anstalt der Antragsgegnerin unmit-telbar vorausgegangen war, erlaubt war.
aa) Denn der Maßregelvollzug (hier: der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus nach § 63 StGB) einerseits und der Strafvollzug zumal in einer An-stalt mit hohem Sicherheitsstandard andererseits sind rechtlich und tatsächlich zu unter-schiedlich, als dass Gestattungen im Maßregelvollzug bei einer Verlegung in den Strafvoll-zug fortgelten könnten, ein Anspruch des Betroffenen auf Beibehaltung des vorherigen Sta-tus angenommen werden könnte oder auch nur ein rechtlich als Ermessenskriterium zu wertendes Vertrauensschutzinteresse des Betroffenen anerkannt werde könnte.
Der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einerseits und der Strafvollzug andererseits unterliegen unterschiedlichen Rechtsregimen. Der Maßregelvoll-zug bestimmt sich in Niedersachsen nach dem Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG), der Strafvollzug nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG).
Die Unterbringung nach § 63 StGB wird in einer Klinik unter ärztlicher Leitung vollzogen und unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Der Strafvollzug ist demgegenüber Sache der Justizvollzugsanstalten und fällt in die Resor-tzuständigkeit und Fachaufsicht des Justizministeriums.
Vornehmliches Ziel des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. MJVollzG die Behandlung der Untergebrachten im Hinblick auf ihre einer Straftat zu Grunde liegende psychische Störung und mit dem Ziel ihrer Wie-dereingliederung in ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben ohne erneutes straf-rechtlich relevantes Fehlverhalten. Ein solcher medizinischer Behandlungsauftrag obliegt den Justizvollzugsanstalten nicht; Aufgaben des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sind nach § 5 NJVollzG vielmehr gleichrangig die Resozialisierung des Gefangenen und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Hieraus resultieren unterschiedliche Sicherungsan-forderungen und Sicherungskonzepte.
bb) Zusammenfassend ist damit festzuhalten: Die Gestattung des persönlichen Besitzes bestimmter Gegenstände im Unterkunftsraum eines Untergebrachten im Maßregelvollzug gilt bei einem Wechsel des Betroffenen in den Strafvollzug nicht fort. Es kann auch kein aus dem früheren Besitzrecht im Maßregelvollzug abgeleitetes rechtlich schützenswertes Ver-trauen auf erneute Besitzgestattung im Strafvollzug anerkannt werden. Bei einer Entschei-dung über die Gestattung des Besitzes von Gegenständen im Haftraum im Strafvollzug nach § 21 NJVollzG braucht die JVA daher den Umstand einer früheren Besitzgestattung in einem vorangegangenen Maßregelvollzug bei ihrer Ermessensentscheidung nicht als sol-chen (unter dem Gesichtspunkt eines Bestands- oder Vertrauensschutzes) zu berücksichti-gen.
b) Von dieser Rechtslage ausgehend sind Ermessensfehler bei der Versagungsent-scheidung der Antragsgegnerin nicht zu erkennen, namentlich stellt sich die Entscheidung als verhältnismäßig dar.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses erkennbar eine Er-messensentscheidung getroffen und das Besitzinteresse des Antragstellers rechtsfehlerfrei mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt abgewogen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass der Antragsteller ein Bimsstein benutzen dürfe, der grundsätzlich geeignet sei, Horn-haut an den Füßen zu entfernen. Sollte der Antragsteller unter einer so starken Hornhaut-bildung an den Füßen leiden, dass eine solche Eigenpflege der Füße nicht ausreiche, kön-ne er den medizinischen Dienst in Anspruch nehmen und könne ihm bei entsprechender medizinischer Indikation eine professionelle Fußpflege verordnet werden. Eine medizini-sche Indikation für eine Benutzung von Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel durch den Antragsteller liege nach Mitteilung der Anstaltsärztin nicht vor. Auch komme eine Aus-händigung lediglich der Raspeln nicht in Betracht, weil auch diese als Werkzeuge zur Waf-fenherstellung verwendet werden könnten. Eine bloß zeitweilige Aushändigung der Horn-hautbearbeitungsgeräte zur Benutzung unter Aufsicht von Justizvollzugsbeamten komme nicht in Betracht, weil der damit verbundene Aufwand nicht zu rechtfertigen sei.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben der vom Antrag-steller bislang praktizierten mechanischen Hornhautentfernung bekanntlich auch wirksame Cremes zur Hornhautentfernung gibt, die aus medizinischer Sicht ohnehin regelmäßig ge-genüber einer mechanischen Hornhautentfernung mittels Raspel und Hobel wegen der da-mit verbundenen Verletzungs- und Infektionsgefahr vorzugswürdig sind. Vor diesem Hinter-grund durfte die Antragsgegnerin den Sicherheitsbelangen der Anstalt Vorrang vor dem Besitzinteresse des Antragstellers einräumen. Die individuelle Zuverlässigkeit des Antrag-stellers im Umgang mit den streitgegenständlichen Gerätschaften im Maßregelvollzug brauchte die Antragsgegnerin in ihre Ermessensausübung nicht einzustellen (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 2 BvR 1848/02, NStZ 2003, 621; BVerfG, Be-schluss vom 14. August 1996 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 2 BvR 222/96, NStZ-RR 1996, 252; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2016 2 Ws 125/16, juris; Kruis/Cassardt, NStZ 1995, 521 [523]).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsbeschwerdeinstanz und die erste Instanz beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG.
Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle
Anmerkung:
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