Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 17.06.2016 - 3 Ws (B) 217/16
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis der gesetzlichen Fiktion einer Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu der rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht.
2. Die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger eine ihm rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht vorlag, beurteilt sich im Einzelfall nach den Gesamtumständen und dem Auftreten des Rechtsanwaltes im Verfahren.
3. Der Feststellung der Heilung einer fehlerhaften Zustellung nach § 189 ZPO, die den tatsächlichen Zugang voraussetzt, kann der Verteidiger nicht mit dem Hinweis auf eine papierlose Bearbeitung von Bußgeldsachen innerhalb der Kanzlei erfolgreich begegnen.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 217/16
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin
am 17. Juni 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2016 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.
G r ü n d e :
Der Polizeipräsident hat durch Bußgeldbescheid vom 7. August 2014 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO, 24 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, lfd. Nr. 11.3.7) eine Geldbuße in Höhe von 260,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen dagegen gerichteten Einspruch, den er in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 23. Juli 2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 400,-- Euro unter Wegfall des Fahrverbotes verurteilt.
Nach den rechtskräftigen Feststellungen steuerte der Betroffene sein Kraftrad am 12. Juni 2014 um 20.04 Uhr im Bereich der Zufahrt Sch. zur BAB 111, die in diesem Abschnitt nur mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden durfte. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung übersah er infolge von Unachtsamkeit. Mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes Riegl FG21-P wurde seine Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 3 km/h mit 71 km/h festgestellt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 41 km/h.
Gegen dieses Urteil hat die Amtsanwaltschaft die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsbeschwerde eingelegt, die mit der Sachrüge wegen des fehlerhaften Absehens von der Anordnung eines Fahrverbotes Erfolg hatte. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 hat der Senat die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat das Amtsgericht auf eine Geldbuße von 200 Euro erkannt, ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs.2a StVG getroffen.
Die hiergegen, auf eine Verfahrensrüge und sachlich-rechtlichen Beanstandungen gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er die Verletzung des §§ 71 Abs. 1 OWiG, 244 StPO.
Er rügt, dass der Tatrichter den Beweisantrag auf Vernehmung der Messbeamten zum Beweis der Tatsache, dass die Verkehrsdichte am Messtag überdurchschnittlich gering war, rechtsfehlerhaft abgelehnt habe. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die Verkehrsdichte überdurchschnittlich gering gewesen wäre und die Überschreitung daher in Abweichung vom Regelfall weniger dritt- und allgemein gefährdend als in allen Fällen war.
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Amtsgericht hat unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG und Angabe des Gesetzestextes den Antrag abgelehnt und in den Urteilsgründen des Weiteren ausgeführt, dass das rechtkräftig festgestellte Handeln des Betroffenen, die BAB-Auffahrt mit einem die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschrittenen Tempo gefahrenen zu sein, für andere Verkehrsteilnehmer abstrakt war gefährlich. Anhaltspunkte für den Ausschluss der abstrakten Gefahr sind nicht gegeben. Das Amtsgericht hat erkennen lassen, dass die zusätzliche Beweiserhebung, die nach Auffassung der Verteidigung auf die Feststellung einer geringen Verkehrsdichte abzielte, jedenfalls nicht zum Ausschluss der abstrakten Gefährlichkeit des Verhaltens des Betroffenen geführt und daher an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte. Denn allein eine geringe Verkehrsdichte ist nach Auffassung des Amtsgerichts - kein ausreichender Anhaltspunkt vom Regelfall der Anordnung des Fahrverbotes abzuweichen. Dies bewegt sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu beanstanden.
2. Auch die Sachrüge bleibt der Erfolg versagt.
Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers liegt keine ein Verfahrenshindernis begründende Verjährung vor.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt. Die Prüfung erfolgt im Freibeweisverfahren mit allen verfügbaren und zulässigen Erkenntnisquellen (BGHSt 16, 164,166). Zutreffend weist der Verteidiger daraufhin, dass der Zweifelssatz jedenfalls für den Nachweis der Verjährung gilt (BGHSt 18, 274, 278 für die Rechtzeitigkeit des Strafantrages). Das bedeutet aber nicht, dass bei bloßen theoretischen, nur denkgesetzlich möglichen Zweifeln von dem Verfahrenshindernis der Verjährung auszugehen und das Verfahren einzustellen ist. Vielmehr erfordert die Anwendung des Zweifelssatzes konkrete tatsächliche Umstände. Ist aber die Überzeugung des Gerichts von den verfahrenserheblichen Tatsachen frei von unüberwindbaren Zweifeln, kommt dieser Grundsatz nicht zum Tragen (Fischer in Karlsruher Kommentar StPO 7. Aufl., Einl. Rd. 62).
So liegt der Fall hier.
Die Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt. Die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 1. Alt. StVG) der am 12. Juni 2014 begangenen Ordnungswidrigkeit ist am 7. August 2014 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. An diesem Tag erging der Bußgeldbescheid, der Rechtsanwalt X am 12. August 2014 und somit innerhalb von zwei Wochen nach dessen Erlass wirksam zugestellt wurde.
a) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung in dieser Sache nur eine sog. Blankovollmacht, die u.a. den bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht erkennen lässt, bei den Akten befand. Nach Auffassung der Verteidigung erfülle eine solche Vollmacht die Anforderungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht. Auch dürfe durch späteres Verhalten des Betroffenen oder des Verteidigers nicht auf die Vorlage der Zustellungsvollmacht im Zeitpunkt der Zustellung geschlossen werden.
aa) Der Verteidigung ist nur insoweit zustimmen, als dass es fraglich erscheint, ob die Wirkung des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG - die gesetzliche Fiktion einer Zustellungsmacht bei Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger auch dann eintreten kann, wenn sich entgegen dem Gesetzeswortlaut vor Zustellung eine dem Verteidiger durch den Betroffenen eindeutig erteilte Vollmacht nicht in der Akte befindet.
§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG enthält eine Sonderregelung für die Zustellungen der Verwaltungsbehörde und bestimmt den gewählten Verteidiger kraft Gesetzes zum ermächtigten Zustellungsbevollmächtigten des Betroffenen und zwar unabhängig davon, ob der Betroffne ihm eine solche Zustellungsvollmacht rechtsgeschäftlich erteilt hat. Diese gesetzliche Fiktion stellt eine ordnungsgemäße Zustellung von Entscheidungen unabhängig und damit in der Wirkung auch gegen den Willen des Betroffenen sicher, weil der Verteidiger in diesem Fall nicht der Beistand des Betroffenen, sondern dessen gesetzlich bestimmter Vertreter ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2016 1 Ws 40/16 juris Rn. 8 [Entscheidung bezieht sich auf die regelungsgleiche Vorschrift des § 145a StPO]; OLG Stuttgart NStZ 2001, 24f m.w.N.).
Die mit dieser Fiktion für den Betroffenen verbundene Wirkung führt dazu, dass diese Vorschrift nicht geeignet erscheint, großzügig auch durch konkludentes Verhalten ausgelegt zu werden (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 20. Mai 2003 2 Ss (OWi) 15/03 I 72/03 -, juris Rn. 6ff). Im Interesse der Rechtssicherheit und klarheit muss die in § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG geforderte Eindeutigkeit des Zustellungsadressaten gewährleistet sein.
Der Senat sieht aber keine Veranlassung diese Frage abschließend zu klären, weil eine wirksame Zustellung an den Wahlverteidiger auch aufgrund einer diesem vor der Zustellung erteilten rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht möglich und zulässig war.
bb) In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine wirksame Zustellung nicht nur aufgrund einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht, sondern auch aufgrund einer rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erfolgen kann (vgl. BGH NStZ 1997, 293; BayOblG NJW 2004, 1263f; Senat, Beschlüsse vom 4. September 2013
3 Ws (B) 441/13 -, VRS 125, 230, vom 24. Juli 2014 3 Ws (B) 365/14 [betrifft ebenfalls Rechtsanwalt X], NStZ-RR 2015, 226; OLG Karlsruhe, Beschuss vom
8. Oktober 2015 2 (7) Ss Bs 467/15-AK 146/15, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, aaO, juris Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2013 1 Ss (OWi) 83/13 -, juris Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 145a Rn. 2a; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO 7. Aufl., §145a Rn. 1). Ob eine solche rechtsgeschäftliche Vollmacht vorlag, deren Nachweis nachgereicht werden kann (vgl. Senat, aaO, VRS 125, 230; Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 51 Nr. 44a) und die nicht an eine besondere Form gebunden ist (§ 167 Abs. 2 BGB; vgl. OLG Brandenburg VRS 117, 305 [307 f.]), ist im Einzelfall aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Rechtsanwaltes im Verfahren zu schließen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Januar 2016 1 OWi 1 Ss Bs, juris Rn.5). Dabei kommt es nur darauf an, ob die Vollmacht tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung bestand, das heißt, ob sie vom Vollmachtsgeber tatsächlich erteilt worden ist (vgl. Senat, aaO., NStZ-RR 2015, 226; OLG Brandenburg a.a.O.).
cc) Aus den aus den Akten ersichtlichen Gesamtumständen ergibt sich, dass der Betroffene Rechtsanwalt X am 3. Juli 2014 in dieser Sache eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt hatte.
(1) So hatte Rechtsanwalt X am 3. Juli 2014 einen unter demselben Datum verfassten Schriftsatz per Telefax an den Polizeipräsidenten in Y übersandt, der folgenden Wortlaut hatte:
Z.,Y.
5
..
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Sache zeige ich an, dass mich Herr Z.Y. mit der Verteidigung beauftragt hat. Meine Mandantschaft bestreitet [Ergänzung durch den Senat] den Tatvorwurf und macht vorerst von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Daher beantrage ich bereits jetzt,
das Verfahren einzustellen.
Weiterhin beantrage ich
Akteneinsicht durch Aktenübersendung.
Mit freundlichen Grüßen
X
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht -
Diesem Schriftsatz war eine schriftliche Vollmacht beigefügt, die u.a. folgenden Wortlaut hat:
Rechtsanwälten X+Y, B. 192, 10
. B.
wird hiermit
gegen
wegen
Vollmacht und Mandat erteilt.
Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis
1)
3)
,
4) zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302 StPO, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach § 233 I, 234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Entgegennahme von Ladungen nach § 145a StPO
.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen
Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen [Hervorhebung durch den Senat],
Das Schriftstück enthält am Ende handschriftlich einen Schriftzug als Unterschrift des Vollmachtsgebers, der der unter dem 25. Januar 2016 erneut eingereichten Vollmacht äußerlich sehr ähnlich ist und unter diesem Schriftzug steht in Druckbuchstaben Z., Y..
(2) Das gesamte aus den Akten ersichtliche Verhalten des Rechtsanwaltes X entspricht dem eines beauftragten Wahlverteidigers. Er hat sich mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 ausdrücklich bei der Verwaltungsbehörde als Verteidiger des Betroffenen unter Hinweis auf seine Beauftragung durch den Betroffenen in dieser Sache gemeldet, unter Verweis auf das Schweigerecht seines Mandanten die Einstellung des Verfahrens beantragt, um Akteneinsicht ersucht und diese erhalten, Einspruch eingelegt, vielfach um Verlegung bereits festgesetzter Hauptverhandlungstermine beim Gericht nachgesucht, an den Hauptverhandlungsterminen am 27. Januar 2015, 23. Juli 2015 und 28. Januar 2016 als Verteidiger teilgenommen und ist zusätzlich für den auf seinen Antrag von persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen am 28. Januar 2016 als dessen Vertreter aufgetreten. Zu dem Termin am 28. Januar hat der Verteidiger eine weitere Vollmacht vom 25. Januar 2016 eingereicht, die dem Verteidiger dieselben Vollmachten entsprechend der mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 gegenüber dem Polizeipräsidenten eingereichten Vollmacht einräumt. Sie unterscheidet sich nur dadurch, dass diesmal der Vollmachtsgeber, der Betroffene und der Verfahrensgegenstand eindeutig ausgewiesen sind und der Verteidiger, der auch nach dieser Vollmacht neben seinen beiden Partnern beauftragt ist, im Begleitschreiben unter Hinweis auf seine ausschließliche Mandatierung erklärt
i.ü. bin ich [Hervorhebung durch den Senat] nicht nur als Verteidiger, sondern auch als Vertreter des Betroffenen mandatiert
Rechtsanwalt X hat den Bußgeldbescheid mit an ihn adressierter Zustellungsurkunde, die Urteile und die Rechtsbeschwerdebegründung der Amtsanwaltschaft mit Empfangsbekenntnis zugestellt bekommen. Er hat daraufhin einen begründeten Abweisungsantrag gestellt. Er hat Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Januar 2016 eingelegt und diese ausführlich begründet.
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die mit dem Schriftsatz vom
3. Juli 2014 übersandte Vollmacht, die ausdrücklich auch Zustellungen an den Beauftragten umfasst, weder die konkrete Angelegenheit noch den Namen des Betroffenen in Druckbuchstaben und den des Bevollmächtigten ausdrücklich benennt. Konkrete Anhaltspunkte, dass das beigefügte Vollmachtsformular nicht von dem Betroffenen unterzeichnet und nicht Rechtsanwalt X beauftragt worden ist, bestehen nicht.
b) Der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt X steht auch nicht die fehlerhafte Ersatzzustellung nach § 180 ZPO entgegen.
Denn der Verteidiger war zustellungsbevollmächtigt und der Bußgeldbescheid war an ihn adressiert. Zwar war die Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten unwirksam, weil nicht festzustellen ist, dass die Zustellung an Mitarbeiter der Kanzlei an einem Werktag nicht ausführbar war (§ 180 ZPO), jedoch ist dieser Mangel nach § 189 ZPO geheilt worden. Dies setzt den tatsächlichen Zugang an den Verteidiger voraus; dabei ist nicht ausreichend, dass der Verteidiger lediglich Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides bekommen hat. Der Verteidiger trägt zur Kanzleiorganisation allgemein vor, dass die Kanzlei Bußgeldmandate wie das vorliegende weitgehend papierlos bearbeitet. Es werde grundsätzlich gegen alle Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Er unterzeichne entsprechende Einspruchfaxe, ohne dass er den vorangegangenen Bußgeldbescheid im Original in der Hand gehalten habe. Diese lägen ihm wahlweise in gescannter Form auf dem Bildschirm des Laptops vor oder aber ein entsprechendes Einspruchfax werde ohne ausdrückliche anwaltliche Postbearbeitung durch das Kanzleipersonal vorbereitet.
Diese Organisation der Kanzleiabläufe steht der Feststellung des tatsächlichen Zugangs nicht entgegen. Aus den Akten ist folgender Geschehensablauf erkennbar:
Das Kanzleipersonal hat das Einspruchsfax ausweislich des darauf eingesetzten Datums bereits am 11. August 2014, also einen Tag vor Zustellung, vorbereitet. Dass der Bußgeldbescheid dem bevollmächtigte Rechtsanwalt tatsächlich zugegangen ist, ist unzweifelhaft, weil er noch am Tag der Zustellung, dem 12. August 2014, ausweislich der Faxleiste für den Betroffenen bei der zuständigen Stelle Einspruch eingelegt hat. Auch hat Rechtsanwalt Z selbst und nicht etwa in dessen Auftrag das Kanzleipersonal oder in dessen Vertretung ein Rechtsanwaltskollege das vorbereitete Einspruchsfax unterzeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bußgeldakten in seiner Kanzlei papierlos geführt werden. Denn für den tatsächliche Zugang reicht es aus, dass sich der Bußgeldbescheid in der Kanzlei befindet und Rechtsanwalt Z jederzeit Zugriff auf das hier wohl eingescannte Dokument hat; der Nachweis, dass er es körperlich vorgelegt bekommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Januar 2016
1 OWi 1 Ss Bs 9/15 -, juris Rn. 11). Andernfalls hätte der Verteidiger durch eine solche Kanzleiorganisation die Möglichkeit, den Zugang der Urkunde zu vereiteln.
c) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist nicht veranlasst. Soweit andere Oberlandesgerichte eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG wegen einer unzureichenden Vollmacht verneint haben, haben sich diese Entscheidungen ausschließlich zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit der gesetzlich fingierten Zustellungsvollmacht des Verteidigers nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG bzw. § 145a Abs. 1 StPO verhalten (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. [308]).
Soweit sich die Verteidigung wegen der fehlenden Heilung der Zustellung auf die Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 311 SsRs 126/11 bezieht, liegt dieser ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Fall war die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt. Dieser Mangel so das OLG war nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheides an Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung geheilt.
d) Nach der Verjährungsunterbrechung durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 7. August 2014 ist die danach geltende sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 Alt. 2 StVG) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 26. September 2014 und anschließend gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG durch jede Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung, nämlich am 21. Oktober und 8. Dezember 2014, am 2. März, 10. April, 4. Mai, 22. Oktober, 23. November und 10. Dezember 2015 unterbrochen worden. Nachdem am 28. Januar 2016 gegen den Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts ergangen ist, läuft die Verjährungsfrist nach § 32 Abs. 2 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab.
f) Die sonstige Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge deckt keine den Betroffenen beschwerende Rechtsfehler auf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin
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