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Entscheidungen

Zivilrecht

Dashcam-Aufzeichnungen, Verwertbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.02.2016 - 2 0 4549/15

Leitsatz: Zur Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufnahme im Zivilverfahren.


Landgericht Nürnberg-Fürth
2 0 4549/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 2. Zivilkammer - durch die -Richterin am Landgericht als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2016 folgendes
Endurteil

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.977,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,20 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits heben die Klägerin 22 Prozent Lind die Beklagten als Gesamtschuldner 78 Prozent zu tragen.

3. Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe, von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.077,88 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten zu Grund und Höhe um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 16.2.2015.

Am 16.2.2015 gegen 17.55 Uhr wollte die Zeugin ppp. mit dem klägerischen Kraftfahrzeug ppppp aus einer quer zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht vorwärts pppppppppppp einfahren: Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug, pppppppppppppppppp. einer der Parkbucht näheren Richtungsfahrbahn aus Sicht der Zeugin von links nach rechts. Er fuhr an der Parkbucht vorbei und hielt sodann in Fahrtrichtung der Zeugin rechts von der Parkbucht an. Auf ein Hupsignal der Zeugin pppp. der Beklagte zu 1) etwas nach vorne; um der Zeugin das Ausfahren zu erleichtern. Diese fuhr aus der Parklücke auf die Fahrbahn. Hierbei kam es zur Kollision der Fahrzeuge.

Die unfallbedingten Reparaturkosten laut Gutachten netto an dem klägerischen Fahrzeug betragen 5.246,16 €. Für ein Sachverständigengutachten hierüber musste die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin 866,60 € aufwenden. Pauschale Aufwendungen entstanden ihr in Höhe von 25,00 €. Die Beklagte zu2) bezahlte auf den Unfallschaden an die Klägerin 3,077,88 € sowie auf die vor-gerichtlichen Rechtsanwaltskosten 347,60 €.

Die Klägerin behauptet, hinsichtlich. der geltend gemachten Schadenspositionen aktivlegitimiert zu sein. Die Klägerin habe das Fahrzeug geleast. Der Leasinggeber habe die Klägerin bevollmächtigt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Schadensersatzansprüche auf eigene Rechnung und im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Klägerin behauptet, zu der Kollision sei es gekommen, da der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug rückwärts gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Der Unfall sei für die Zeugin pppp. unabwendbar gewesen.

Die Klägerin trägt vor, unfallbedingt sei an dem klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 2.000,00 € entstanden,

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 5.077,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 zu bezahlen.
2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 331,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen.

Die Beklagten behaupten, zu der Kollision sei es gekommen, da die Zeugin ppp. dem klägerischen Kraftfahrzeug vorwärts gegen den Personenkraftwagen des Beklagten zu 1) gefahren sei.

Die Beklagten tragen vor, aufgrund der gewerblichen Nutzung des klägerischen Kraftfahrzeuges sei es nicht zu einer merkantilen Wertminderung gekommen.

Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen pp. sowie durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, das mündlich im Termin zur mündlichen Verhandlung erstattet wurde. Der Beklagte zu 1) wurde informatorisch angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Zulässige Klage erweist sich weit überwiegend als begründet.

Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Schäden aktivlegitimiert. Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlage K5 zur Überzeugung der Einzelrichterin nachgewiesen, dass sie, obwohl sie hinsichtlich des auf Klägerseite unfallbeteiligten Fahrzeugs nicht Eigentümerin, sondern nur Leasingnehmerin ist, durch die Eigentümerin ppppppppppppppp. zur Geltendmachung aller fahrzeugbezogenen Ansprüche auf eigene Rechnung berechtigt ist.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1; 17 Abs. 1; Abs. 2, Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Denn die Schäden sind bei dem Betrieb des bei. der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges entstanden, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1.Nr. 1 WG, das zum Unfallzeitpunkt durch den Beklagten zu 1) geführt wurde. Umstände, aus denen sich durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ein Haftungsausschluss ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagten haben aber auch den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG, der eine Haftung gegenüber der Klägerin als Halterin des auf Klägerseite unfallbeteiligten Fahrzeuges ebenfalls entfallen ließe, nicht führen können. Voraussetzung hierfür ist zwar nicht; dass der Unfall für den Fahrer. des Beklagtenfahrzeuges absolut unvermeidbar war. Jedoch ist es erforderlich, dass der Unfall auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Aber auch die Klägerin haftet gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG grundsätzlich für die Unfallfolgen. Denn auch insoweit fehlen Anhaltspunkte für höhere Gewalt im Sinne. von § 7 Abs. 2 StVG. Zudem hat auch die Klägerin sich nicht im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG entlasten können.

Steht somit die Haftung beider Parteien dem Grunde nach fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StVO von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend, von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur Tatsachen berücksichtigt werden, die unfallursächlich feststehen.

Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich eine vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, da es zu der Kollision kam, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug rückwärts gegen das zum Kollisionszeitpunkt stehende klägerische Kraftfahrzeug fuhr.

Der Beklagte zu 1) ist im Kollisionsmoment rückwärts auf das klägerische Fahrzeug zugefahren. Dies hat der Beklagte zu 1) anlässlich der informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Zudem steht es zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen. Dieser dem Gericht als zuverlässig bekannte Sachverständige hat anhand der Lichtbilder der Unfallschaden beider unfallbeteiligter Fahrzeuge sowie einer Besichtigung des Beklagten-Fahrzeugs ausgeführt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von ca. 4 - 5 km/h in rückwärtiger Richtung in Bewegung war.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) durch umsichtige Rückschau die streitgegenständliche Kollision hätte vermeiden können, da hierbei das klägerische Fahrzeug für ihn erkennbar gewesen‚ wäre und er durch Unterlassen der Rückwärtsfahrt oder rechtzeitiges Anhalten die Kollision hätte vermeiden können. Der dem Gericht als zuverlässig bekannte Sachverständige konnte dies aufgrund einer Besichtigung der Unfallstelle nebst Vermessung darstellen und anhand von maßstabsgetreuen Skizzen der Kollisionssituation überzeugend erläutern.

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand war: Dies ergibt sich aus den dahingehenden, glaubhaften der Zeugin ppp., sowie aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen. des Sachverständigen ppp., die dieser aufgrund der Auswertung der Dash-Cam-Aufnahmen aus dem klägerischen Fahrzeug machte.

Die vorgenannten Dash-Cam Aufnahmen, deren Authentizität zwischen den Parteien nicht streitig ist und durch den ,Sachverständigen bestätigt wurde, sind als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar.

Eine Unverwertbarkeit ergibt sich vorliegend nicht aus-§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zunächst ist diese Regelung nicht auf Aufzeichnungen aus einem Fahrzeug heraus, sondern auf die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume. mit stationären optisch-elektronischen Einrichtungen zugeschnitten. Dies wird an § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar, der vorschreib, den Umstand der Überwachung durch geeignete: Maßnahmen kenntlich zu machen. Dies ist nur bei stationärer, nicht aber bei mobiler Videoaufzeichnung vorstellbar (vgl. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vorn 08.05.2015, 18 G 8938/14). Zudem ergibt sich aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerade, dass eine Aufzeichnung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.

Weiter ergibt sich eine. Unverwertbarkeit auch nicht aus § 22 KunstUrhG. Es ist bereits fraglich. ob die Anfertigung einer Dash-Cam-Aufnahme und deren nachfolgende Verwertung im Zivilprozess eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG darstellt. Zudem ergibt sich aus § 24 KunstUrhG gerade, dass die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung für Zwecke der Rechtspflege zulässig ist, soweit sie durch Behörden erfolgt. Jedenfalls folgt aus einem möglichen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG kein Verwertungsverbot für den Zivilprozess (Vgl. AG Nürnberg, a.a.O.).

Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess unterliegt vielmehr, gerade in Hinblick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, einer umfassenden Güterabwägung, wobei der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes schlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. Zöller-Greger; Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, Rdnr. 15a, 15b zu § 286 ZPO mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend ist hierbei insbesondere das Grundrecht des Beklagten zu 1). auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht am eigenen Bild und stellt die Befugnis des Grundrechtsträgers dar, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vorliegend zeichnete die Dash-Cam, soweit sich die Klägerin zum Beweis des von ihr geschilderten Unfallhergangs auf die Aufnähmen berufen hat, jedoch ausschließlich das Blickfeld und das Fahrverhalten der Führerin des klägerischen Fahrzeugs auf. Selbst im Kollisionsmoment sind weder das Beklagten-Fahrzeug noch gar der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer erkennbar.

Dem Interesse des Beklagten zu 1) steht das Interesse der Klägerin an einer Verwertbarkeit gegenüber: Da der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist, hat die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Zulassung des Beweismittels, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Weiter ist bei der Abwägung das Interesse der Allgemeinheit darin, dem Gericht durch die Verwertung der Aufzeichnung eine materiell richtige, mit der Wirklichkeit übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen, zu beachten.

Die. Güterabwägung ergibt somit im vorliegenden Fall, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen, auf die sich die Klägerin zum Beweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs berufen hat, verwertbar sind. Dies folgt daraus, dass der Eingriff in das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf informationelle le Selbstbestimmung lediglich geringfügig ist, während die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Verwertung geltend machen kann, das mit dem Interesse der Allgemeinheit insoweit übereinstimmt.

Die Einzelrichterin vermag daher im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des LG Heilbronn (Urteil vom 03.02. 2015 – 3 S 19/14) und des AG München (Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14) nicht zu teilen. Die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dann Bedenken gegen eine Verwertbarkeit bestünden, wenn die Aufzeichnung das Fahrzeug, das Fahrverhalten oder gar die Person des Beklagten im Einzelnen erfasst hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Die. Klägerin hat schließlich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Einzelrichterin nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis in der Unfallsituation für die Zeugin pppp. nicht mehr, etwa durch Ausweichen oder schnelles Vor- bzw. Zurücksetzen vermeidbar gewesen wäre. Auch insoweit schließt sich das Gericht dem ihm als zuverlässig bekannten Sachverständigen ppp. an, der eine solche Unvermeidbarkeit in der realen Unfallsituation nachvollziehbar erläutert hat.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten konnten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Einzelrichterirrnachweisen, dass die Zeugin pppp. einen Verursachungsbeitrag zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis dadurch leistete, dass sie unter Verstoß gegen § 10 StVO in pppp. einfuhr. Zwar war ihr, wie der Sachverständige auch insoweit überzeugend ausführte, ein-Einfahren pppppppppp nach rechts nur durch einen engen Korridor unter Benutzung der Gegenfahrbahn möglich. Das beabsichtigte Fahrmanöver wäre jedoch ohne die Rückwärtsbewegung des Beklagtenfahrzeuges, die die Kollision herbeigeführt hat, berührungsfrei möglich gewesen. Da sich das Beklagten-Fahrzeug gerade nicht als Teil des fließenden Verkehrs annäherte, sondern die Parklücke bereits passiert hatte und am rechten Fahrbahnrand wartete, konnte die Zeugin davon ausgehen, dass sich dieses Fahrzeug während ihres Einfahrens ppppppppp. nicht; insbesondere nicht rückwärts bewegen würde. Ein möglicher Sorgfaltsverstoß der Zeugin ppp. im Hinblick auf sich auf der Gegenfahrbahn annähernde Fahrzeuge hat sich nicht unfallkausal ausgewirkt, da dort keine Fahrzeuge fuhren.

Die Abwägung gemäß §§ 1Abs..1,Abs. 2, Abs. 3 StVG ergibt, dass, die Beklagten zu 100 % für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls aufzukommen haben. Der zum Unfallzeitpunkt rückwärtsfahrende Beklagte zu 1) hätte hierbei gemäß § 9 Abs. 5 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Für ihn wäre das Unfallereignis bei entsprechender Umschau vermeidbar gewesen. Dagegen war das streitgegenständliche Unfallereignis für die Zeugin und deren Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt im Stillstand befand, nicht vermeidbar.

Von den Schadenspositionen war zwischen den Parteien einzig die Wertminderung streitig. Insoweit folgt das Gericht dem ihm als zuverlässig bekannten Sachverständigen pppp., der auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung des klägerischen Fahrzeugs eine merkantile Wertminderung von 900,00 € festgestellt hat. Hieraus errechnet sich ein Gesamtschaden von 7.055,76 €. Von diesem Gesamtanspruch ist ein Betrag in Höhe von 3.077,88 € durch Erfüllung erloschen, so dass noch 3.977,88 € zuzusprechen waren.

Die Zinsenscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von. einem Gesamtschaden in Höhe von 7.055,76 € und einem 1,3-fachen Gebührensatz betragen diese bei der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin, 612,80 €. Da die Beklagte zu 2) hierauf bereits 347,60 € bezahlte, war noch ein Freistellungsanspruch in .Höhe von 265,20 € zuzusprechen.

Hinsichtlich des. Freistellungsanspruchs waren Zinsen nicht zuzuerkennen (vgl. Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, Rdnr. 6 zu § 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.


Einsender: RA Dr. P. Schulz-Merkel, Erlangen

Anmerkung:


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