Gericht / Entscheidungsdatum: VG Freiburg Beschl. v. 28.7.2016 - 4 K 1916/16
Leitsatz: 1. Nicht jeder Besitz von Haschisch darf zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen. Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt.
2.Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach für die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV der Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich (zweifelsfrei) nachgewiesen sein muss und hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen solchen Besitz nicht genügen, uneingeschränkt zu folgen ist oder ob es den Fall gibt, in dem es ausreichend sein kann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Besitz von Betäubungsmittel spricht.
In pp.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Untersagung des Führens fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr im Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.06.2016 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist sachdienlich allein gerichtet gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.03.2016 (unter I.) ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis (der Klasse B) und Untersagung des Führens fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Die des Weiteren im oben genannten Bescheid unter II. ausgesprochene Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins ist ebenso wie die Zwangsgeldandrohung unter IV. eine (Neben-)Folge der unter I. getroffenen Entscheidung. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller kein eigenständiges Interesse an der Suspendierung dieser Entscheidungen hat, deren Rechtmäßigkeit mit der Entscheidung unter I. steht und fällt; dafür spricht auch das Vorbringen des Antragstellers, das sich mit den Nebenentscheidungen unter II. und IV. im angegriffenen Bescheid nicht befasst.
Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung im angegriffenen Bescheid. Dies folgt daraus, dass bei einer Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür spricht, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung deshalb erfolgreich sein wird, weil nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Nach den §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. (Bloße) Bedenken an der Kraftfahreignung genügen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, NJW 2005, 3081). Wenn allerdings Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den