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Entscheidungen

StPO

Amtsenthebung, Schöffe, Hassparole, Facebook

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v.

Leitsatz: Eine Schöffin, die im Internet Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitet und die Todesstrafe, entgrenzte Körperstrafen und Selbstjustiz propagiert, verletzt ihre Amtspflichten gröblich und ist des Schöffenamtes zu entheben.


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 3 ARs 5/16
In der Amtsenthebungssache
gegen pp.
die Schöffin pp.

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 25. Mai 2016 beschlossen:

Die Schöffin wird ihres Schöffenamtes enthoben.

Gründe
Der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses hat am 6. April 2016 beantragt, die Schöffin ihres Amtes zu entheben. Der Richter am Amtsgericht ist der Auffassung, die Schöffin habe auf ihrer Facebookseite menschenverachtende und zu Gewalt aufrufende Posts verfasst oder geteilt, sie schwelge darin geradezu in Gewalt und Tötungsphanta-sien. In dem Amtsenthebungsantrag heißt es über die Veröffentlichungen der Schöffin:

Am 15. Dezember 2015 stellte sie unter ihrem Account ein Bild mit dem Thema "Schützt unsere Kinder" ein. Das Bild zeigt mehrere unbekleidete und gefesselte Männer, denen Ratten die Genitalien abfressen. Dazu schreibt sie: "Das sollte man wieder einführen ganz ehrlich was sind das denn heute für Strafen kosten nur unnötig Geld dem Steuerzahler und sind ganz ehrlich nicht zu heilen!" Am 25. Februar 2016 stellte sie unter ihrem Account ein Bild ein, welches offensichtlich von einem anderen Facebook-Nutzer bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezeigt worden war. Das Bild enthält eine Pistolenkugel mit dem Zu-satz: "Auch ein Kinderschänder sollte was im Kopf haben!" Damit suggeriert sie ganz of-fensichtlich, dass man bestimmte Tätergruppen erschießen sollte. Am 27. Februar 2016 stellte sie unter ihrem Account ein Bild ein, welches einen Serienmörder aus der Filmreihe "Saw" zeigt. Das Bild ist versehen mit der Bemerkung: "Verletze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen". Die Schöffin kommentiert dieses Bild mit "Ohhhh jaaaaa!“ Und zuletzt bekannt wurde hier ein Post der Schöffin vom 1. April 2016. Hier be-zeichnet sie Asylbewerber als "Halbwilde" und "Tiere".

Der Senat hat der Schöffin rechtliches Gehör gewährt. Sie hat mit Schreiben vom 23. April 2016 geäußert, sie sei von einem anderen Schöffen für die Veröffentlichungen auf ihrer Facebookseite kritisiert worden. Daraufhin habe sie sich die Dinge angeschaut, „sofort“ festgestellt, „dass diese nicht von mir stammen“ und sie „auch sofort gelöscht“. Später habe sie feststellen müssen, dass sich ihr Ehemann ihres Accounts bemächtigt und dort Bilder und Nachrichten hochgeladen habe. Er habe sich über eine Nachricht geärgert, die er gelesen, gepostet und kommentiert habe. Darin sei es darum gegangen, dass ein Pfar-rer „Prostituierte für Asylbewerber“ gefordert haben soll. Die Schöffin schreibt dazu: „ … worauf mein Mann dann beichtete, dass diese Post von ihm geschrieben worden sei, da er sich ärgerte, dass man Prostituierte wie Ware behandelt, er aber nicht die Absicht hat-te, jemanden zu verletzen oder mir zu schaden …“.

Noch nachdem die Schöffin sich geäußert hatte, hat der Senat am 4. Mai 2016 im öffent-lich zugänglichen Bereich ihrer Facebookseite u.a. eine Karikatur festgestellt, auf der ein Arzt gezeigt wird, der im Begriff ist, mit einem übergroßen Holzhammer auf die Hoden eines auf einem Operationstisch liegenden Patienten einzuschlagen. Darüber heißt es: „Zwangskastration! Für Kinderschänder und Vergewaltiger!“ In einem gleichfalls auf der Seite hochgeladenen „Gedicht“ heißt es: „Als perverses Schwein bist du geboren, in die-sem Land hast du nichts verloren!!! Darum fordern wir für alle Länder Todesstrafe für Kin-derschänder!!! Für Eure Taten sollt Ihr büßen!!! Ihr sollt Euer Leben nie wieder genießen, die Erfahrungen zeigen, dass Therapien nichts nützen!!! Nur Euer Tod kann Kinder schüt-zen!!!“

Der Schöffin ist auch zu dieser Feststellung rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat angegeben, in der Annahme gewesen zu sein, „alle Posts, die mein Mann gemacht hatte, gelöscht“ zu haben. Weiter hat sie angegeben, die Posts von der Seite heruntergenom-men zu haben.

Der Amtsenthebungsantrag ist nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG zulässig und formell ord-nungsgemäß durch den Richter am Amtsgericht, der dem Schöffenwahlausschuss vor-sitzt, gestellt worden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GVG).

Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Schöffin hat ihre Amtspflichten gröblich verletzt.

1. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Schöffin Urheberin der Posts ist, die zu kurzem Prozess, grausamen Strafen und rücksichtsloser Selbstjustiz gegen pädophile Straftäter aufrufen und Ausländerhass propagieren.

a) Die Veröffentlichungen erfolgten auf der Facebookseite der Schöffin und unter ihrem jeweils aktuellen Nutzernamen. Dies war bei den Posts vom 15. Dezember 2015 (Genita-lien abfressende Ratten), 25. Februar 2016 (Projektil für „Kinderschänder“), 27. Februar 2016 („Verletze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen“) und 1. April 2016 (Asylbewerber sind „Halbwilde“ und „Tiere“) der Klarname XY, im Übrigen „XX“.

b) Substantiiert stellt die Schöffin ihre eigene Urheberschaft nur für das Post vom
1. April 2016 (Asylbewerber sind „Halbwilde“ und „Tiere“) in Abrede. Lediglich diesbezüg-lich behauptet sie ausdrücklich, ihr Ehemann habe die Nachricht ins Netz gestellt, weil er sich über eine Meldung empört habe, der zufolge ein Pfarrer gefordert habe, Asylbewer-bern sollten Prostituierte zur Verfügung gestellt werden. Ihr Ehemann, so führt die Schöffin aus, habe sich „geärgert, dass man Prostituierte wie Ware behandelt“. Diese Er-klärung ist schon in sich unschlüssig. Der dem Ehemann zugewiesene Beweggrund ergibt keinen Sinn, weil in der geposteten „Meldung“ von einer Zwangsverpflichtung der Prostitu-ierten überhaupt keine Rede ist. Zudem verfehlt das behauptete Motiv die eigentliche Bot-schaft des Posts. Diese bestand nicht darin, Prostituierte, von denen Unzumutbares ver-langt wird, müssten geschützt werden, sondern darin, dass Ausländer triebgesteuerte Tie-re und keine Menschen seien.

c) Einen auch nur im Ansatz plausiblen Grund, warum sich ihr Ehemann ihrer Facebook-seite bemächtigt haben soll, benennt die Schöffin nicht, und er ist auch nicht ersichtlich. So mag es noch plausibel erscheinen, dass der Ehemann für seine Hassbotschaften ano-nym bleiben wollte. Dass er sich dabei aber der Seite seiner Ehefrau, die sie zudem zeit-weise unter ihrem Klarnamen betrieb, bedient haben soll, ergibt keinen Sinn. Denn Face-book ermöglicht gerade Anonymität, so dass der Ehemann sich pseudonym eine eigene Seite hätte einrichten können. Unklar bleibt auch, warum der Ehemann die Schöffin nicht um Erlaubnis gebeten hat, sondern ihr Vertrauen gebrochen und sich konspirativ ihres geheimen Passworts bedient haben soll.

d) Nicht glaubhaft erscheint es, dass die Schöffin die Posts, stammten sie tatsächlich von ihrem Ehemann, nicht gesehen hat. Denn die Veröffentlichungen erstrecken sich über vie-le Monate.

e) Die Posts fügen sich auch ein in den Duktus der von der Schöffin jedenfalls im öffentli-chen Bereich ihrer Facebookseite hochgeladenen Veröffentlichungen. In vielen Postings geht es um Kriminalität, Strafverfolgung und Vermisstenfälle, wobei die Schöffin für die Opfer von Straftaten entschieden und kompromisslos Partei ergreift.

2. Die Schöffin hat durch die Veröffentlichungen ihre Amtspflichten gröblich verletzt,
§ 51 Abs. 1 GVG.

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beur-teilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsfüh-rung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen (vgl. Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl., § 51 Rn. 2). Dabei ist im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu BR-Drucksache 539/10 S. 21).

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher Pflichten hat die Schöffin begangen, indem sie im Internet Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitete, die Todesstrafe und entgrenzte Körperstrafen propagierte sowie Selbstjustiz bewarb. Hass gegen Straftäter und Ausländer und die Forderung nach maßlos übersteigerten Strafen und Selbstjustiz sind mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten Schöffin nicht in Einklang zu bringen.

Indem die Schöffin unter dem Titel „Schützt unsere Kinder“ ein Bild mit vor Schmerzen schreienden Männern veröffentlichte, deren Genitalien von übergroßen Ratten gefressen werden, hat sie gezeigt, dass sie an einer die Grundrechte der Beschuldigten respektie-renden Rechtsprechung kein Interesse hat und eine grob menschen- und rechtsstaatwid-rige Verfahrensgestaltung bevorzugt. Diese Einschätzung wird verstärkt dadurch, dass die Schöffin dem Bild den eigenen Text hinzugefügt hat: „Das sollte man wieder einführen“, weil das geltende Recht „nur unnötig Geld“ koste und nichts bewirke. Eine ähnliche Denk-weise offenbart auch das Post mit einem Projektil und dem Text „Auch ein Kinderschänder sollte etwas im Kopf haben!“ Dieses Posting bewirbt nicht nur, was in sachlicher Weise gegebenenfalls zulässig wäre, die Todesstrafe für schwere Delikte. Vielmehr propagiert es sie in plumper und hetzerischer Manier. Dies gilt auch für das bereits am 15. Oktober 2015 veröffentlichte und noch im Mai 2016 im öffentlichen Facebookbereich abrufbare „Gedicht“, in dem es heißt: „Als perverses Schwein bist du geboren, in diesem Leben hast du nichts verloren!!! … Nur Euer Tod kann Kinder schützen!!!“ Mit diesem Text spricht die Schöffin pädophilen Straftätern das Menschsein ab und fordert auf dieser Grundlage ihre Tötung. Auch die Forderung nach „Zwangskastration für Kinderschänder und Vergewalti-ger“ über dem Bild eines mit einem Holzhammer auf die Hoden eines Mannes einschla-genden Arztes offenbart die Sehnsucht der Schöffin nach einem entgrenzt und rücksichts-los strafenden Staat. Noch darüber hinaus geht die Veröffentlichung mit dem Text „Verlet-ze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen“. Hier wirbt die Schöffin nicht nur für die (staatlich zu vollstreckende) Todesstrafe, sondern für Selbstjustiz, wobei die Ermordung des Täters vertuscht werden soll. Auch mit der Bezeichnung von Auslän-dern als „Halbwilde“ und „Tiere“ spricht die Schöffin Menschen ihr Menschsein ab.

Keine dieser in den Veröffentlichungen zum Ausdruck kommenden Sichtweisen ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz ver-pflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin in Einklang zu bringen. Die Radikalität und Penetranz der über viele Monate getätigten Äußerungen schließt auch aus, dass es sich bei den in den Veröffentlichungen liegenden gröblichen Amtspflichtver-letzungen um singuläre Verfehlungen handeln könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Schöffin über ein verfestigtes Weltbild verfügt, in dem Personengruppen, über die sie möglicherweise zu richten hat, nicht als Menschen erscheinen.


Einsender: RiKG k. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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