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Entscheidungen

StPO

Untersuchungshaft, Besuchsüberwachung, Anlass

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2016 - 22 Qs 29/16

Leitsatz: Die Anordnung, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, ist nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke besteht, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genügt.


Landgericht Magdeburg
2. große Strafkammer
- Jugendschutzkammer -
Geschäftsnummer: 22 Qs 143 Js 14979/16 (29/16)
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp
Verteidiger:
wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat die 2. große Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 4. Juli 2016 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Juni 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2016 (Geschäftsnummer: 5 Gs 143 Js 14979/16 - 1311/16), durch den gem. § 119 Abs. 1 StPO haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft angeordnet worden sind, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Magdeburg hat gegen den Beschuldigten am 17. Mai 2016 Haftbefehl erlassen, da dieser dringend verdächtigt sei, in der Zeit vom 15. Januar 2015 bis 25. März 2016 in sieben Fällen einen sexuellen Missbrauch eines Kindes gem. § 176 Abs. 4 Nr. StGB und in vier Fällen einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gem. § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie in einem Fall eine Entziehung Minderjähriger gem. § 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen zu haben. So sei er dringend verdächtig, im Zeitraum vom 15. Januar 2015 bis 3. Juni 2015 mittels WhatsApp-Nachrichten auf die am 1. September 2002 geborene R., deren Alter dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, in der Absicht eingewirkt zu haben, mit dieser den Oral- bzw. Vaginalverkehr zu vollziehen. In der Zeit vom 14. Mai 2015 bis zum 25. März 2016 habe er mit der Geschädigten den Oralverkehr und später auch den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Es bestünde der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, da der Beschuldige wegen Sexualdelikten mehrfach vorbestraft, zielgerichtet vorgegangen sei und eine schnelle Rückfallgeschwindigkeit nach Haftentlassung vorliege. Zudem stehe er aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Magdeburg vom 15. Juli 2011 unter Bewährung und Führungsaufsicht. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten am 31. Mai 2016 durch das Amtsgericht Magdeburg verkündet worden.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 ordnete das Amtsgericht — Ermittlungsrichter -Magdeburg (Geschäftsnummer: 5 Gs 143 Js 14979/16 - 1311/16) gem. § 119 StPO an, dass Besuche und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen und diese sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte Verdunklungshandlungen durch Einwirken auf Zeugen vornehme, da eine hohe Straferwartung gegeben sei.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016, das am selben Tag beim Amtsgericht Magdeburg per Fax einging, beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, die angeordneten Haftbeschränkungen aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, dass konkrete Gründe für die angeordnete Überwachung nicht vorlägen.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 traf das Amtsgericht Magdeburg eine Nichtabhilfeentscheidung.

II.
1. Der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der gem. § 119 Abs. 1 StPO angeordneten Beschränkungen war als Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2016 zu werten. Die zulässige Beschwerde (§§ 304 Abs. 1, 119 Abs. 5 S. 1 2. HS StPO) hat Erfolg.

Für die angeordneten Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO fehlt es jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium an einer Grundlage, weshalb sie aufzuheben waren.

Jede über die Inhaftierung hinausgehende Beschränkung der Freiheitsrechte des Beschuldigten muss in Umsetzung mit der Unschuldsvermutung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzeln auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und ausdrücklich angeordnet sowie begründet werden. Die Nichtanordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 ist also der Regelfall, die Beschränkung nach eingehender Einzelfallprüfung die Ausnahme [vgl. Gärtner in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., (Nachtrag), § 119 Rn. 4, 11 m. w. N. Die Anordnung, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, ist nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genügt (vgl. BVerfG StV 2009, 253; OLG Düsseldorf StV 2011, 746; KG StV 2015, 306; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292). Der vom Amtsgericht genannte Aspekt, dass zu befürchten sei, dass der Beschuldigte zu der Geschädigten gegebenenfalls auch über Dritte Kontakt aufnimmt, um diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen, ist nicht geeignet, eine solche reale Gefahr für einen Haftzweck zu belegen. Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs rechtfertigt noch keine Haftbeschränkung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., StPO, § 119 Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf die Geschädigte einwirken würde, sind bisher nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Geschädigte mit dem Beschuldigten bis zu dessen Inhaftierung offenbar eine „Liebesbeziehung" geführt hat, spricht noch nicht für das Vorliegen einer realen Gefahr, zumal sich der Beschuldigte bisher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geständig gezeigt hat. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ohne Beschränkungen der Haftzweck real gefährdet wäre, lassen sich dem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2016 ansonsten nicht entnehmen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig,

Anmerkung:


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