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Entscheidungen

StPO

Übersetzung, schriftliche Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.05.2016 - 1 Ws 82/16

Leitsatz: Hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter einen Verteidiger und wurde die mündliche Urteilsbegründung in seine Muttersprache übertragen, besteht kein Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils.


In pp.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der stellvertretenden Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. März 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe
I.

Der Angeklagte wurde durch die 9. große Strafkammer des Landgerichts Braunschweig am 19. Januar 2016 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil vom 19. Januar 2016 verwiesen (Bl. 1-25 d.A.). Der Angeklagte wurde in dem Verfahren durch einen beigeordneten Verteidiger verteidigt und war bei der Erörterung der mündlichen Urteilsgründe anwesend. Diese wurde dem Angeklagten durch eine Dolmetscherin übersetzt. Das Urteil ist beiden Verteidigern des Angeklagten zugestellt worden.

Der Angeklagte hat form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil eingelegt, die durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. März 2016 begründet worden ist. Er hat die Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe in die polnische Sprache beantragt.

Durch Beschluss vom 22. März 2016 hat die stellvertretende Vorsitzende der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig den Antrag des Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2016 hat der Verteidiger des Angeklagten Beschwerde gegen die Entscheidung vom 22. März 2016 eingelegt. Er ist der Ansicht, erst durch das Lesen des Urteils in der eigenen Sprache würde der Angeklagte in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob ihn die Urteilsgründe überzeugten. Insbesondere sei das Beisein bei der Erörterung der mündlichen Urteilsgründe unbeachtlich, da diese regelmäßig von den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts deutlich abwichen und darüber hinaus „emotionale Seitenhiebe“ und „unzulässige Wertungen“ enthielten. So sei es auch in diesem Verfahren gewesen.

Der Vorsitzende hat der Beschwerde mit Entscheidung vom 29. März 2016 nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Übersetzung des schriftlichen Urteils in die polnische Sprache.

Zwar sieht § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Ausübung der prozessualen Rechte des Beschuldigten in der Regel die Übersetzung von nicht rechtskräftigen Urteilen vor, es liegen jedoch die Voraussetzungen der in § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG vorgesehenen Ausnahmen vor.

Nach § 187 Abs. 2 Satz 4 GVG kann an die Stelle der schriftlichen Übersetzung eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts treten, wenn die prozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Das ist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG in der Regel anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Die prozessualen Rechte des Angeklagten, insbesondere auch der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e) EMRK, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung von einem Dolmetscher übersetzt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16, RN 3, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2014, 2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2014, 6 - 2 StE 2/12, StV 2014, 536 f.). Ob die schriftliche Übersetzung auch dann entbehrlich ist, wenn der Betroffene und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen sind, dem nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten die Urteilsgründe jedoch nicht durch einen Dolmetscher übersetzt worden sind, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (so OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015, 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ, 2015, 720).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung bestehen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung zuständige Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt (vgl. BT-Drucksache 17/12578, S. 12). Die Rechte des verteidigten Angeklagten werden dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, das schriftliche Urteil mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich soweit auch die schriftliche Begründung übersetzen zu lassen. Der Anspruch des verteidigten Angeklagten auf umfassende Verdolmetschung umfasst auch die Gespräche mit seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung, etwa zur Vorbereitung der Begründung eines Rechtsmittels. Soweit die Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen solchen Termin erforderlich ist, kann der Angeklagte dies jederzeit beantragen.

Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte - auch ohne schriftliche Übersetzung des Urteils - über ausreichende Möglichkeiten verfügt, die gegen ihn ergangene Entscheidung inhaltlich nachzuvollziehen.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, da diese durch das Gesetz der Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten im Strafverfahren mit Wirkung vom 6. Juli 2013 vollständig in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 GVG entspricht auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU aufgeführten Ausnahmen von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16, RN 4, zitiert nach juris). Die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere das in § 187 Abs. 2 Satz 5 genannte Regelbeispiel des verteidigten Angeklagten, steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, 2 BvR 731/80BVerfGE 64, 135,150 ff.), auf welche auch die Gesetzesbegründung zu § 187 GVG Bezug nimmt (BT-Drucksache 17/12578, S. 12).

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung der Urteilsgründe in die polnische Sprache hat, sind nicht ersichtlich.

Die vom Verteidiger des Angeklagten behaupteten „emotionalen Spitzen“ und „unzulässigen Wertungen“ begründen kein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung des Urteils, da solche einen nicht sprachkundigen Angeklagten und einen Angeklagten, der die Gerichtssprache beherrscht, in gleichem Maße träfen.

Auch mögliche Abweichungen zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung begründen keinen Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung des Urteils, wenn der Angeklagte einen Verteidiger und somit die Möglichkeit hat, die schriftliche Urteilsbegründung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers mit dem Verteidiger zu besprechen.

Mithin liegen auch keine anderen Gründe vor, die für den verteidigten Angeklagten ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung begründen. Ein Umstand, der mit dem in der Gesetzesbegründung genannten Beispiel des fachkundigen Angeklagten (BT-Drucksache 17/12578, S. 12) vergleichbar wäre, ist nicht ersichtlich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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