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Entscheidungen

StPO

Zustellung, Strafbefehl, Wirksamkeit, Ausländer

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 17.06.2016 - 3 Qs 127/15

Leitsatz: Erst mit der Zustellung eines übersetzten Strafbefehls wird die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten in Gang gesetzt.


Geschäftsnummer: 3 Qs 127/15
Landgericht Freiburg
3. Große Strafkammer
Beschluss
vom 17.06.2016
Beschwerdesache
des pp.
Verteidiger:
RA Philipp Rinklin,
wegen Erschleichen von Leistungen
hier: sofortige Beschwerde gegen Einspruchsverwerfung

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2015 (27 Cs 120 Js 33184/14) aufgehoben.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:
Am 13. November 2014 hat das Amtsgericht Freiburg einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. August 2015, beim Amtsgericht Freiburg per Telefax am gleichen Tage eingegangen, wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Freiburg diesen Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl als unzulässig, weil verspätet, verworfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden, sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs gemäß § 411 Abs. 1 S. 1 StPO haben nicht vorgelegen, da der Einspruch nicht verspätet war. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 S. 1 StPO wird mit einer wirksamen Zustellung des Strafbefehls in Gang gesetzt. Die am 18. November 2014 im Wege der Niederlegung erfolgte Zustellung ist jedoch nicht wirksam erfolgt.

Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Seine Belehrung im Rahmen seines polizeilichen Aufgriffs erfolgte mittels eines in georgischer Sprache abgefassten Vordrucks. Nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Freiburg ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Angeklagten nicht möglich. Daher wäre der Strafbefehl dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 GVG in einer Übersetzung in die georgische Sprache zuzustellen gewesen. Erst mit der Zustellung eines übersetzten Strafbefehls wird die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl in Gang gesetzt (vgl. hierzu auch Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 57. Auflage 2014, § 37 Rn. 28; LG Stuttgart NStZ-RR 2014, 216 ff.).

Eine georgische Übersetzung des Strafbefehls wurde dem Angeklagten jedoch erst am 24. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt Freiburg zugestellt.

Da somit die Einspruchsfrist erst am 24. August 2015 zu laufen begonnen hat, war der Einspruch mit Verteidigerschriftsatz vom 28 August 2015 rechtzeitig.

Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2015 war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA P. Rinklin, Freiburg

Anmerkung:


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