Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Beschl. v. 30.05.2016 - 922 OWi 187/16
Leitsatz: Nicht alles, was im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme zur Verkehrsüberwachung eine Rolle spielt, ist Aktenbestandteil und muss dem Betroffenen/Verteidiger zur Verfügung gestellt werden.
922 OWi 187/16
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen § 49 StVO
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht am 30.05.2016 folgenden
Beschluss
Der Antrag der Verteidigung auf Einsicht in die im Schriftsatz vom 21.04.16 genannten Unterlagen wird abgelehnt.
Gründe:
Die Unterlagen sind nicht Aktenbestandteil, so dass sie allenfalls im Rahmen einer erweiterten Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Das Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass nicht alles, was im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme zur Verkehrsüberwachung eine Rolle spielt, Aktenbestandteil ist. Dies gilt selbstverständlich nicht für Videos und Messfotos, wohl aber für Schulungsnachweise, Lebensakten", Messdateien etc.
Sollten sich im Rahmen der Beweisaufnahme Zweifel ergeben, so bleibt die Beiziehung und ggf. die Einschaltung eines Sachverständigen vorbehalten. Einen grundsätzlichen Anspruch quasi auf Vorabprüfung" lehnt das Gericht jedenfalls solange kategorisch ab, bis das zuständige OLG entscheiden würde, dass ein derartiger Anspruch besteht. Im Übrigen gibt es auch keinen Anspruch auf Einschaltung eines vorgerichtlichen Gutachtens, da nicht bei der Akte befindliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten.
Zusatz: Diese Entscheidung ist nach dem Gesetz nicht beschwerdefähig.
Einsender: RA T. Lehn, Heidelberg
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