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Entscheidungen

StPO

Urteilsausfertigung, Zustellung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 30.09.2015 - 2 Ss 161/15

Leitsatz: 1. Die Ausfertigung muss das zuzustellende Urteil wortgetreu und vollständig wiedergeben.
2. Die Zustellung einer unvollständigen Urteilsausfertigung ist gleichwohl wirksam und setzt die Revisionsbegründungsfrist in Lauf, wenn lediglich unwesentliche Einzelheiten fehlen und der Zustellungsempfänger aus der erhaltenen Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 Ss 161/15

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht am 30. September 2015 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist lediglich Folgendes zu bemerken:
Dem Urteil ist auf Seite 7 der Urteilsgründe folgender Hinweis zu entnehmen „“. In der dem Verteidiger am 9. April 2015 zugestellten Ur-teilsausfertigung findet sich ebenfalls dieser Zusatz. Die Einfügung ist offensichtlich nicht erfolgt. Der Senat ist gleichwohl nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Die vom Landgericht vorgenommene Zustellung des unvollständigen Urteils war wirk-sam und hat die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Der erneuten Zustellung des Urteils bedurfte es nicht. Zwar muss die Abschrift das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben. Kleine Fehler, die nur unwesentliche Einzel-heiten betreffen, schaden allerdings nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschrift oder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (BGH NJW 1978, 69; BGH Beschl. v. 17.3.2004, 2 StR 44/04, NJW-RR 2005, 261 ff.). So liegt der Fall hier. Aus der zugestellten Urteilsabschrift lässt sich der Inhalt der Ver-dienstbescheinigung genügend entnehmen. Der Sinngehalt der gefälschten Ver-dienstbescheinigung ist auf Seite 7 und 8 der Urteilsgründe ausreichend dargestellt. Auf die exakte Ausgestaltung und den exakten Wortlaut der nicht eingefügten Verdienstbescheinigung der Firma Z. GmbH kam es nicht an.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.


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Anmerkung:


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