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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Raub, Bruch des Mitgewahrsam, Wegnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Urt. v. 04.03.2015 - 1 Ss 65/15

Leitsatz: Zum Bruch des Mitgewahrsam durch einen Mitgewahrsamsinhaber


1 Ss 65/15
OLG Braunschweig
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Sitzung vom 4. März 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender
Richterin am Oberlandesgericht
Richter am Landgericht
als beisitzende Richter
Staatsanwältin
als Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft
Rechtsanwalt als Verteidiger
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin D.
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2015 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Durch Urteil vom 14. November 2014 hat das Amtsgericht Braunschweig gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Braunschweig als auch der Angeklagte in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig Berufung eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel in der Berufungsbegründung auf das Strafmaß mit dem Ziel beschränkt hat, eine Verurteilung zu einer deutlich höheren Freiheitsstrafe zu erreichen, hat der Angeklagte einen Freispruch angestrebt. Die Berufung des Angeklagten hatte teilweise, die der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg: Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Braunschweig hat mit dem angefochte-nen Urteil vom 14. Juli 2015 das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, belegt hat. Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft wurden verworfen.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 26.05.2014 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D. wieder einmal zu einem verbalen Streit. Ausgangspunkt war zunächst das Einnässen der kleinen Tochter, die von der Zeugin D. vom Kindergarten abgeholt worden war, was das nachmittägliche Einkaufen für eine Fahrt nach T verhinderte, da die Zeugin D. zuerst ihre Tochter versorgen wollte. Der Angeklagte machte der Zeugin D. deswegen Vorwürfe, worauf hin diese den Angeklagten der Wohnung verwies und die Beziehung für beendet erklärte. Da der Angeklagte kein Geld für die Bahnfahrt nach T. zur Verfügung hatte und die Zeugin D. nicht bereit war, ihm Geld zu geben, begab er sich in das Kinderzimmer seines Sohnes H., welcher sich in seinem Zimmer auf dem Bett sitzend befand, und bat diesen, ihm Geld aus dessen Spardose zu geben, in der dieser zusammen mit seiner Mutter, der Zeugin D. für ein eigenes Handy gespart hatte. Als die Zeugin D. dies durch Festhalten des Angeklagten verhindern wollte, packte sie der Angeklagte an beiden Armen und stieß diese nach hinten, sodass sie mit den Unterarmen an den unmittelbar hinter ihr stehenden Tisch schlug, was das in der Kinderzimmertür stehende jüngste Kind J. beobachtete. Trotz der dabei erlittenen Schmerzen versuchte die Zeugin D. weiterhin, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, das Geld aus der Spardose zu nehmen, indem sie diesen kratzte, festhielt und bespuckte. Der Angeklagte packte die Zeugen D. von vorn an den Schultern und stieß diese mit ihrem Rücken mit voller Wucht gegen die Türgriffe des Schrankes im Kinderzimmer, so dass die Zeugin D. erhebliche Schmerzen am Rücken erlitt. Nachdem der Angeklagte zunächst einen kurzen Moment von der Zeugin abließ und sich weiter in Richtung der Spardose bewegte, packte sie den Angeklagten von hinten am Arm, worauf dieser sich umdrehte und die Zeugen kraftvoll so zu Boden schubste, dass diese er-hebliche Schmerzen im Rippenbereich erlitt. Nachdem die Zeugin wieder aufgestanden war und sich erneut auf den Angeklagten zu bewegte, drängte der Angeklagte die Zeugin D. in die Schrankecke und würgte sie mehrere Sekunden, indem er mit beiden Händen ihren Hals zu drückte, wobei sich seine Daumen neben dem Kehlkopf der Zeugin befanden, woraufhin die Zeugin zu Boden sackte und für ca. 5 Minuten das Bewusstsein verlor. Nachdem die Zeugen D. ohnmächtig geworden war, forderte der Angeklagte seinen Sohn, den Zeugen H.M. auf, ihm die Spardose zu holen, was der Zeuge, der Angst um seine Mutter hatte, auch tat. Der Angeklagte öffnete die Spardose mittels eines Dosenöffners. Der Zeuge H.M. entnahm das in der Spardose befindliche Geld und gab dem Angeklagten 24,00 Euro. Der Angeklagte nahm das Geld an sich, um es für sich zum Kauf einer Bahnfahrkarte zu verwenden, was er dann auch tat, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Das übrige in der Spardose befindliche Geld — einige Centstücken - ließ er liegen. Auch das in der Geldbörse der Zeugin D. befindliche Geld ließ er unbeachtet. Nachdem die Zeugin D. wieder zu Bewusstsein gekommen war, nahm sie ihr Mobiltelefon und spiegelte einen Anruf bei der Polizei vor, woraufhin der Angeklagte aus der Wohnung flüchtete, nachdem er zuvor den Wohnungsschlüssel an sich genommen hatte. Die Zeugin D. erlitt starke Schluckbeschwerden, Hämatome an Armen und Beinen und für mindestens eine Woche Schmerzen im Hals- und Rückenbereich.

Diesen Sachverhalt hat das Landgericht wie folgt bewertet:

Der Angeklagte habe sich des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1 und 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB schuldig gemacht, da er entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen sowie unter Überwindung des dargestellten körperlichen Widerstandes der mitverfügungsberechtigten Zeugin D. die Spardose seines Sohnes HO* mittels eines Dosenöffners geöffnet und das darin enthaltene Geld in Höhe von 24,00 Euro von seinem Sohn übergeben bekommen habe, um es für sich zum Kauf einer Bahnfahrkarte zu verwenden. Ein etwaiges Einverständnis des Zeugen H.M. sei unerheblich, da die Zeugin D. mindestens Mitgewahrsam an der Spardose gehabt habe. Auch sei die Wegnahme des Geldes mit Zueignungsabsicht erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt einen Betrag in Höhe von 20,00 Euro an den Zeugen M. zurückgezahlt habe. Denn in der Angeklagte habe das entnommene Geld tatsächlich zum Kauf einer Fahrkarte eingesetzt. Die Voraussetzungen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB oder eines besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 b) StGB seien hingegen nicht gegeben. Die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB setze einen Gefahrerfolg in Gestalt der konkreten Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung für eine andere Person voraus. Die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung sehe die Kammer vorliegend jedoch nicht. Erforderlich sei diesbezüglich eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erhebliche Schmerzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: 3 StR 1/07). Zwar habe der Angeklagte die Zeugin D. unter anderem bis zur Ohnmacht am Hals gewürgt und gegen den Schrank geschubst, sodass diese starke Schmerzen erlitten habe. Die Zeugin D. habe sich aber nach der Tat weder zum Arzt noch ins Krankenhaus begeben und sei auch in der Lage gewesen, kurze Zeit später eine Freundin und die Polizei aufzusuchen und sich dort zeugenschaftlich vernehmen zu lassen. Dass ihre körperliche Integrität in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden war, durch die Handlungen des Angeklagten so schwer beeinträchtigt wurde, dass von einer schweren Gesundheitsschädigung auszugehen sei, habe die Kammer nicht festgestellt. Ebenso habe eine konkrete Todesgefahr, wie sie § 250 Abs. 2 Nr. 3 b) StGB voraussetze, nicht festgestellt werden können. Demgegenüber sei für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich. Die jeweilige Einwirkung müsse lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Das festgestellte Würgen bis zur Bewusstlosigkeit erfülle — den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. folgend — diese Voraussetzung.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen dieses Berufungsurteil am 14. Juli 2015 Revision eingelegt und ihr Rechtsmitte! durch einen am 09. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hat die allgemeine Sachrüge erhoben, mit der sie den unterbliebenen Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB sowie die Annahme eines minderschweren Falles des Raubes durch das Landgericht bemängelt. Sie strebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts an.

Der Angeklagte, dessen Verteidiger das landgerichtliche Urteil am 07. September 2015 zugestellt wurde, hat hiergegen am 15. Juli 2015 Revision eingelegt und diese mit einem weiteren Verteidigerschriftsatz, der am 05. Oktober 2015 bei Gericht einging, begründet. Die Begründung seines Rechtsmittels stützt er auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der erhobenen Sachrüge wendet er sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, er habe in Zueignungsabsicht gehandelt. Außerdem vertritt er die Ansicht, das in Rede stehende Würgen der Zeugin D. erfülle nicht den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. In formeller Hinsicht rügt er, die Ablehnung mehrerer von seinem Verteidiger gestellter Beweisanträge mit der Begründung der Wahrunterstellung würde gegen § 244 Abs. 3 S. 2 StPO verstoßen, da rechtsfehlerhaft die dadurch eingetretene Bindungswirkung in den Urteilsgründen nicht eingehalten worden sei. Die als wahr unterstellten Tatsachen seien im Urteil nicht zu seinen Gunsten zugrunde gelegt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und hält die Revision des Angeklagten für unbegründet.

Sie hat in der Revisionshauptverhandlung beantragt,

auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2015 in seinem Schuldspruch und mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Braunschweig zurückzuverweisen sowie

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2015 als unbegründet zu verwerfen.

Der Verteidiger hat beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2015 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Braunschweig zurückzuverweisen.

II.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind zulässig und haben auch in der Sache (jedenfalls vorläufigen) Erfolg.

1. Das landgerichtliche Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hin (insgesamt) aufzuheben, so dass es auf die von ihm darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

Die vom Gericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Raubes nicht.

Der Tatbestand des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. Wegnahme ist der Bruch, d.h. die gegen (oder ohne) den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers und die gleichzeitige oder spätere Begründung neuen Gewahrsams für eine andere Person (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 242 Rn. 16). Gewahrsam wiederum ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam an einer Sache besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen (vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 11 m.w.N.). Für den Sachherrschaftswillen ist der natürliche Herrschaftswille über eine Sache maßgebend, so dass auch Kinder Gewahrsam haben können (vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 13). Der Gewahrsam an einer Sache muss zudem nicht stets immer nur einer einzigen Person zustehen. Es können auch mehrere Personen Gewahrsam an einer Sache haben. Ein solcher Mitgewahrsam besteht, wenn mehrere Personen Träger der tatsächlichen Verfügungsgewalt an der Sache sind. Für die Frage des Gewahrsamsbruchs durch einen der Mitgewahrsamsinhaber ist dann das Rangverhältnis der Sachherrschaftsbeziehung entscheidend. Besteht gleichrangiger Mitgewahrsam, so genügt für die Wegnahme durch einen der Mitgewahrsamsinhaber der Bruch des fremden Mitgewahrsams des oder der übrigen Mitgewahrsamsinhaber(s). In Über-/Unterordnungsverhältnissen begeht dagegen allein der Inhaber untergeordneten Gewahrsams einen Gewahrsamsbruch. Im umgekehrten Fall, in dem der Träger übergeordneten Gewahrsams den Träger des untergeordneten Gewahrsams nunmehr völlig von der Sachherrschaft ausschließt, liegt dagegen keine Wegnahme vor. Da die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgen muss, wirkt dessen Zustimmung somit bereits tatbestandsausschließend. Bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam müssen daher alle Mitgewahrsamsinhaber einwilligen (vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 16a). Bei mehrstufigem Mitgewahrsam genügt es, wenn der Übergeordnete zustimmt. Auch hier ist der natürliche Wille des Gewahrsamsinhabers ausreichend.

Nach den getroffenen Feststellungen befand sich das vom Angeklagten an sich ge-nommene Geld in einer verschlossenen Spardose, die wiederum im Kinderzimmer des 11jährigen gemeinsamen Sohnes des Angeklagten und der Zeugin D. stand und diesem gehörte („dessen Spardose"). Das Kinderzimmer war Teil der gemeinsam von den Vorgenannten genutzten Wohnung, sodass sowohl das Kind als auch beide Eltern zum Kinderzimmer und folglich ebenso zur Spardose jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. Nach der Verkehrsanschauung hatten neben dem kindlichen Zeugen H.M. somit auch die Zeugin D. und der Angeklagte Mitgewahrsam
an der in ihrer Wohnung aufbewahrten Spardose ihres minderjährigen Sohnes und damit — trotz ihrer Beweglichkeit — auch an deren Inhalt. Allerdings ist der Mitgewahrsam des Angeklagten und der Zeugin D. im Verhältnis zu dem Mitgewahrsam des Zeugen H.M. bei Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen — nach der Verkehrsanschauung als untergeordnet zu qualifizieren. Er war der Eigentümer und Verwahrer des fraglichen Geldes. Zudem stand er dieser Sache am nächsten und hatte die unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeit auf sie. Eine tatbestandliche Wegnahme scheidet daher nach oben Gesagtem aus, wenn die mit dem Ansichnehmen des Geldes durch den Angeklagten verbundene Aufhebung des bis dahin bestehenden übergeordneten Gewahrsams des Zeugen H.M. nicht gegen dessen — frei gebildeten (vgl. BGHSt 18, 221) — Willen erfolgte. Dies teilt das Urteil aber nicht mit. Auf Seite 6 des Urteils findet sich lediglich die Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem die Zeugin D. nicht bereit war, ihm Geld für den Erwerb einer Bahnfahrkarte zu überlassen, sich in das Kinderzimmer des Zeugen Hak begab und diesen bat, ihm Geld aus seiner Spardose zu geben. Ob der Zeuge H.M. der Bitte nachkommen wollte, d.h. mit einem Gewahrsamswechsel bezüglich der erbetenen 24,00 Euro einverstanden war, bleibt offen. Dies war der Kammer auch bewusst, denn sie führt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung auf Seite 24 ihres Urteils aus: „Ein etwaiges Einverständnis des Zeugen H.M. ist unerheblich, da es sich bei der Spardose um eine solche von Mutter und Sohn handelte, so dass die Zeugin D. mindestens Mitgewahrsam an der Spardose hatte". Diese Urteilspassage versteht der Senat im Hinblick auf die bereits wiedergegebene Feststellung auf Seite 6 des Urteils, dass es sich um die Spardose des Zeugen H.M. („dessen Spardose") handelte, dahingehend, dass die Zeugin D. lediglich auch Geld in diese eingezahlt hat, damit der Zeuge H.M. sich seinen Wunsch nach einem eigenen Handy erfüllen kann. Andernfalls hätte das Landgericht insoweit widersprüchliche Feststellungen getroffen.

Da das Urteil nicht feststellt, dass der Angeklagte bei der Ansichnahme des Geldes gegen (bzw. ohne) den Willen des Zeugen H.M. handelte, trägt es die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme und damit eine Verurteilung wegen Raubes insgesamt nicht. Daran ändert auch die festgestellte, dem Gewahrsamswechsel vorausgegangene körperliche und verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D. nichts. Zwar wäre unter dem Eindruck dieser Auseinandersetzung für eine auf einer freien Willensbildung beruhenden Aushändigung des Geldes vom Zeugen H.M. an den Angeklagten kein Raum. Die Feststellungen auf Seite 6 des Urteils ermöglichen aber keine Prüfung, ob der Zeuge M., der selbst das Geld der Spardose entnommen und dem Angeklagten übergeben hat, erst nach dem Beginn der von ihm beobachteten Auseinandersetzung mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Vielmehr legen die Feststellungen „Als die Zeugin D. dies durch Festhalten des Angeklagten verhindern wollte, ..." nahe, dass der Zeuge M. auf die vorangegangene Bitte des Angeklagten nach der Übergabe von Geld aus der Spardose zu erkennen gegeben hatte, dieser nachkommen zu wollen und erst dann die körperliche Auseinandersetzung einsetzte. Jedenfalls ist das nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Dies wirkt sich auch auf den subjektiven Tatbestand des Raubes aus. Denn dieser setzt voraus, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Ansichnahme des Geldes bewusst war, dass er damit gegen den Willen des Zeugen H.M. handelt. Hiervon kann bei einem vor der Auseinandersetzung vom Zeugen M. signalisierten Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel nicht ohne Weiteres ausgegangen werden und hätte dann entsprechend festgestellt werden müssen.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dagegen eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung angenommen. Das Würgen der Zeugin D. durch den Angeklagten ist als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten.

Festes Würgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl BGH GA 1961, 241). Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebenso wenig bloße Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urteil vom 11. April 2000 - 1 StR 55/00, juris); andererseits kann Würgen bis zur Bewusstlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 324/95, juris; BGH JZ 1986, 963). Von maßgeblicher Bedeutung sind demnach Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung ging das von dem Angeklagten vorgenommene Würgen über ein nur kurzzeitiges Zudrücken mit vorübergehender Luftnot weit hinaus. Danach drängte der Angeklagte die Zeugin D. in eine Schrankecke und würgte sie mehrere Sekunden, indem er mit beiden Händen ihren Hals zudrückte, wobei sich seine Daumen neben dem Kehlkopf der Zeugin befanden. Infolge des Würgens sackte die Zeugin zu Boden und verlor für ca. 5 Minuten das Bewusstsein. Sie erlitt zudem starke Schluckbeschwerden und hatte für mindestens eine Woche Schmerzen im Hals-bereich. Jede Bewusstlosigkeit stellt für den menschlichen Organismus eine lebensbedrohliche Situation dar, da dieser Zustand per se die Gefahr begründet, dass die betroffene Person während ihrer Bewusstlosigkeit durch Erbrechen oder ein Verrutschen der Zunge erstickt. Das Würgen war daher nach Art und Umfang abstrakt geeignet, bei der Geschädigten eine Lebensgefährdung herbeizuführen. Dem Angeklagten kann angesichts der festgestellten Gesamtumstände nicht verborgen geblieben sein, dass sein Würgen zur Bewusstlosigkeit der Zeugin D. geführt hat. Er hatte demnach auch in subjektiver Hinsicht die Umstände erkannt, aus denen sich die Le-bensgefährlichkeit seines Tuns ergab.

Trotz der danach an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wird diese von der Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes erfasst. Denn der Raub und die gefährliche Körperverletzung bilden eine Handlungseinheit und deshalb rechtlich eine Tat. Eine auf die Verurteilung wegen Raubes beschränkte Teilaufhebung scheidet hiernach aus. Eine Teilaufhebung ist entsprechend den für die Teilanfechtung geltenden Grundsätzen nur möglich, wenn der für die Aufhebung vorgesehene Urteilsteil selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass auf die übrigen Teile der Entscheidung eingegangen zu werden braucht. Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfasst deshalb die Aufhebung — auch wenn nur die Anwendung eines (Teils) der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist — die Verurteilung wegen der Tat immer im Ganzen; denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der nicht vom Rechtsfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung der materiell-rechtlich selben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlass zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde. Eine Teilaufhebung zum Schuldspruch kommt deshalb nur bei mehreren — jedenfalls materiell-rechtlich selbständigen — Straftaten in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 276).

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage.

2. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte zulässige Revision der Staatsanwalt-schaft ist ebenfalls begründet. Darauf, dass ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nach dem Erfolg der Revision des Angeklagten nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, juris; Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 StR 144/08, juris).

Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ablehnt, werden von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung mit Recht beanstandet. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Zeugin D. durch die Tat objektiv und vorsätzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht hat, von einem zu engen Verständnis des Tatbestands ausgegangen ist und wesentliche Umstände des Falles außer Betracht gelassen hat.

a) Die Kammer hat auf Seite 25 ihres Urteils ausgeführt, die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung erfordere eine schwere Beeinträchtigung der kör-perlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erhebliche Schmerzen. Zum Beleg für diese Annahme verweist sie auf den Beschluss des Bun-desgerichtshofes vom 30. Januar 2007 — 3 StR 1/07. In dieser Entscheidung setzt sich der Bundesgerichtshof allerdings nicht mit dem Qualifikationsmerkmal der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB, sondern mit dem der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB auseinander. Erstgenanntes Qualifikationsmerkmal setzt — entgegen den Ausführungen des Landgerichtes — die Feststellung, dass die körperliche Integrität des Opfers in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden war, durch die Handlungen des Täters so schwer beeinträchtigt wurde, dass von einer schweren Gesundheitsschädigung auszugehen ist, nicht zwingend voraus. Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung i.S.d. des durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl S. 164) geschaffen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB reicht weiter als derjenige der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB). Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob der Täter oder Tatbeteiligte durch den Raub für einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB genannten Körperverletzungsfolgen begründet. Vielmehr genügt es beispielsweise, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft bringt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 — 3 StR 52/02, juris m.w.N.). Es werden damit von dem Qualifikationstatbestand nicht allein die Gefahren umfasst, die der konkreten Raubhandlung generell für jeden von ihr potentiell Betroffenen innewohnen würden; vielmehr sind auch die Gefahren einbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen besonderen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt ist. Dabei reicht auch die Gefahr von Verletzungsfolgen aus, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 226 StGB genannten vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 — 3 StR 52/02, juris m.w.N.). Auf den tatsächlichen Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung bzw. einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit kommt es mithin im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB nicht an.

b) Daneben befasst sich das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Zeugin D. objektiv in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat, nur mit der durch das Würgen verursachten Ohnmacht und den daraus, sowie aus dem Schubsen gegen den Schrank resultierenden Schmerzen. Die naheliegende Frage, ob der Zeugin Da durch die Tathandlung — abgesehen von der Gefahr der Bewusstlosigkeit, die sich realisiert hat — objektiv weitere Gefahren drohten, die unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB subsumierbar sind, hat es nicht erörtert. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Landgericht das kraftvolle zu Boden Schubsen und die daraus entstandenen erheblichen Schmerzen im Rippenbereich in seine diesbezüglichen Überlegungen miteinbezogen hat. Selbiges gilt für das Zudrücken des Halses mit den neben dem Kehlkopf der Zeugin De befindlichen Daumen des Angeklagten. Dem Landgericht hätte sich insoweit die Frage aufdrängen müssen, ob mit dem Schubsen oder dem beschriebenen Würgevorgang für das Tatopfer nicht wesentlich größere Gefahren für die Gesundheit verbunden waren, als sie sich in den tatsächlich (nur) eingetretenen starken Schluckbeschwerden, den Hämatomen an Armen und Beinen und den Schmerzen im Hals-und Rückenbereich realisiert haben. Hier wäre beispielsweise — worauf die Staatsanwaltschaft richtigerweise hinweist — an eine nachhaltige Kehlkopfverletzung, den Eintritt eines Hirnschadens infolge eines Sauerstoffmangels oder aber ein durch eine Rippenverletzung verursachten Pneumothorax, eine Lungenkontusion, eine Einblutung in die Lunge bzw. den Brustkorb oder aber eine Verletzung der Milz zu denken gewesen.

Erst wenn alle durch die Raubtat für den Betroffenen nach den individuellen Gege-benheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektiv gesetzten konkreten Gesundheits-gefahren festgestellt sind, kann — so sie dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB un-terfallen — sodann geprüft werden, ob sie subjektiv von dem — zumindest bedingten — Vorsatz des Täters (vgl. BGHSt 26, 176) erfasst waren.

Nach den Urteilsgründen ist daher rechtsfehlerfrei weder ausgeschlossen, dass der Zeugin D1 objektiv erhebliche Gesundheitsgefahren drohten, noch, dass der Angeklagte diese billigend in Kauf nahm.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes nötigt — wie oben bereits dargestellt -zugleich zur Aufhebung des Schuldspruches wegen gefährlicher Körperverletzung.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst, da der endgültige Ausgang des Verfahrens noch offen ist.


Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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