Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Kfz-Teilkaskoversicherung, Versicherungsschutz, versuchter Diebstahl

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 11.01.2016 - 16 S 98/15

Leitsatz: 1. Wird ein Kfz aufgebrochen, ist zu vermuten, dass der Täter beabsichtigte, das Fahrzeug selbst oder jedenfalls auch in der Kaskoversicherung mitversicherte Ge-genstände zu entwenden.
2. Für bei einem solchen Versuch entstandene Kfz-Schäden besteht Versicherungs-schutz in der Teilkaskoversicherung.
3. Die Vermutung zu 1) besteht nicht, wenn sich in dem Kfz sichtbar Gepäck- oder Kleidungsstücke befanden, die auch Diebstahlsobjekt gewesen sein könnten.


In pp.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung wegen einer Beschädigung ihres Pkw’s bei einem Einbruch geltend.

Die Klägerin schloss im Jahr 2011 bei der Beklagten u. a. eine KFZ-Teilkaskoversicherung für ihren Pkw VW-Polo, amtliches Kennzeichen pp., ab. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2008 in der Fassung vom 01.09.2010 (Bl. 10 ff. d. A.) waren das Fahrzeug sowie Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (A.2.1.1) u. a. gegen Entwendung versichert (A.2.2.2). Nicht versicherbar waren demgegenüber Sachen, die nicht als Zubehör anzusehen sind, etwa auch Handys und mobile Navigationsgeräte (A.2.1.3). Eine Fahrzeugvollversicherung, die auch die Beschädigung des Fahrzeuges mitumfasst, war von der Klägerin nicht abgeschlossen worden.

Die Klägerin fand das Fahrzeug am Morgen des 30.10.2013 im Hinterhof ihres Wohngebäudes am D.-Platz in Frankfurt (Oder) mit einer durch Schlossstechen aufgebrochenen Fahrertür vor.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die - wie sie in zweiter Instanz richtig gestellt hat - behaupteten fiktiven Reparaturkosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags in Höhe von 871,80 € netto geltend. Sie hat hierzu behauptet, das am 26.10.2013 unbeschädigt abgestellte Fahrzeug sei von dem später von der Polizei mit verschiedenem Diebesgut aufgegriffenen und vorläufig festgenommenen A. vermutlich in den frühen Morgenstunden des 29.10.2013, aufgebrochen worden, um das Fahrzeug oder jedenfalls alles Stehlenswerte aus dem Fahrzeug zu entwenden. Es sei nicht nur das Schloss der Fahrertür nach innen gedrückt, sondern auch die Beifahrertür zerkratzt worden. Das im Fahrzeug eingebaute Radio mit CD-Spieler sei nicht entwendet worden, dafür zwei im Fahrzeug liegende USB-Sticks. Sie habe den Dieb-stahl noch am 30.10.2013 dem Versicherungsvermittler G. der Beklagten angezeigt.

Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht abgelehnt, da sich der behauptete Diebstahls-versuch nicht erkennbar auf das Fahrzeug oder die mitversicherten Teile bezogen habe. Sie hat ferner die nicht rechtzeitige Anzeige des Versicherungsfalles gerügt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Absicht einer Entwendung des Fahrzeuges noch eines mitversicherten Teiles festgestellt werden könne. Die Absicht, alles „Stehlenswerte“ mitzunehmen, die in der Literatur als anspruchsbegründend angesehen werde, reiche nicht aus.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die meint, auch der Versuch eines Diebstahls nicht versicherter Gegenstände, jedenfalls aber die hier vorliegende Absicht, alles Stehlenswerte mitzunehmen, führe zu einer Einstandspflicht der beklagten Versicherung für die Kosten der Beseitigung der Einbruchsfolgen. Die Klägerin behauptet, die im Kostenvoranschlag des Autohauses B. aufgeführten Arbeiten seien zur Beseitigung der durch den Einbruch hervorgerufenen Schäden notwendig.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Az. 25 C 742/14, vom 10.06.2015 zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 871,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 sowie außergerichtlicher Kosten in Höhe von 52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache in der Weise Erfolg, dass der Klageanspruch, der nach Grund und Betrag streitig ist, zunächst durch Urteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO dem Grunde nach zuzusprechen war. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeuges bei einem Entwendungsversuch dem Grunde nach aus dem Teilkasko-Versicherungsvertrag i. V. m. § 1 VVG sowie Gliederungspunkt Aktenzeichen A 2.2.2. der AKB 2008 zu.

1. Der Anspruch der Klägerin besteht, auch wenn die Zielrichtung des Einbrechers nicht festgestellt werden kann. Dabei ist zwischen den Parteien aufgrund der in zwei-ter Instanz erfolgten Klarstellung der Beklagten unstreitig, dass das Fahrzeug der Klägerin vor der Schadensfeststellung am 30.10.2013 durch einen Einbruch beschädigt worden ist. Streitig ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes hingegen die Person des Einbrechers und dessen Absicht. Diese Absicht ist nach dem Wortlaut der AKB 2008 maßgeblich für das Vorliegen des Versicherungsfalles. Auch bei der Beschädigung eines Fahrzeuges beim Versuch seiner Entwendung oder der Entwendung eines mitversicherten Teiles, wie eines fest eingebauten Radios, liegt nach Gliederungspunkten Aktenzeichen A.2.2. sowie Aktenzeichen A.2.2.2. ein Versicherungsfall vor (vgl. Knappmann in: Prölls/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, AKB 2008, A.2.2.2. Rn. 8). Die Beschädigung des Fahrzeuges aufgrund von Vandalismus oder bei der Entwendung eines nicht versicherten Gegenstandes aus dem Innenraum des Fahrzeuges wird hingegen nach dem Wortlaut der AKB 2008 nicht von der Teilkaskoversicherung, sondern nach Gliederungspunkt Aktenzeichen A.2.3. nur von der Vollkaskoversicherung erfasst. Vorliegend lassen sich, wie vom Amtsgericht insoweit zutreffend angenommen, die Person des Einbrechers und dessen Absicht nicht feststellen. Zwar spricht nach dem Inhalt der von der Kammer beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Az. 272 Js 4210/14 einiges dafür, dass auch der Einbruch in das Fahrzeug der Klägerin durch den dort verfolgten A. verübt worden ist, da ihm die Entwendung eines Autoradios mit Navigationsgerät aus einem VW Golf in der Nacht zum 29.10.2013 am benachbarten L.- Platz nachgewiesen worden ist. Für eine Feststellung einer vergleichbaren Absicht zur Entwendung des Radios der Klägerin ist dies jedoch nicht ausreichend, zumal auch die Staatsanwaltschaft die zulasten der Klägerin verübte Tat nicht zur Anklage gebracht hat. Weitere erfolgversprechende Aufklärungsmöglichkeiten stehen im vorliegenden Verfahren nicht zur Verfügung.

Ob in einem solchen Fall einer Beschädigung eines Fahrzeuges aufgrund eines Einbruches mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung anzunehmen sei, wenn bei einem als solchen feststehenden Einbruch offen bleibe, ob die Entwendung versicherter oder nicht versicherter Objekte bezweckt war (OLG Köln, Urteil vom 25.10.1994 - VersR 1995, 1995, 1350) allerdings für einen Fall, in dem alles dafür sprach, dass eine nicht versicherte Geldkassette aus einem Imbisswagen entwendet werden sollte; ebenso Krischer in: Müchner Kommentar zum VVG, 2011, KraftfahrtV Rn. 187). Demgegenüber wird vertreten, dass der Bedingungswortlaut der AKB 2008 nicht hinreichend deutlich mache, dass Diebstahls- und Schutzobjekt identisch sein müssten. Die danach gebotene kundenfreundliche Auslegung der AKB gebiete es daher, auch Schäden am Fahrzeug beim Diebstahl von nicht versichertem Gepäck abzudecken (Blumberg, NZV 1997, 105; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 29. Auflage 2015, AKB 2008, A.2.2. Rn. 9; AG München NJW-RR 2010, 332; AG Essen SP 2000, 98). Eine vermittelnde Ansicht nimmt an, dass zumindest wenn von außen kein auffallendes Gepäckstück sichtbar sei, die Absicht, alles „Stehlenswerte“ mitzunehmen und damit auch versicherte Teile, unter-stellt werden könne (LG Aurich, VersR 2010, 1178; ähnlich Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherungsrecht, 18. Auflage 2010, AKB A N. 2.2. Rn. 75).

Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, so dass es einer Entscheidung zu einer den Wortlaut erweiternden Auslegung der AKB 2008 nicht bedarf. Nur bei einem äußeren Schadensbild, das auf die ausschließliche Absicht der Mitnahme eines nicht versicherten Gegenstandes (z. B. von außen wahrnehmbare Gepäck- oder Kleidungsstücke) hindeutet, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht angenommen werden. Bleibt nach dem äußeren Schadensbild aber offen, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, wäre es unangemessen dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war. Zur Aufklärung der inneren Willensrichtung des Einbrechers bedürfte es der - im Regelfall und so auch vorliegend nicht erreichbaren - Aussage des Täters. Eine sol-che Beweislastverteilung zulasten des Versicherungsnehmers würde - wie im Falle des kaum zu führenden Nachweises des Diebstahles eines Fahrzeuges (vgl. hierzu Krischer, a. a. O., Rn. 188) - zu einer Entwertung des Versicherungsschutzes füh-ren. Auch insoweit ist der Versicherungsvertrag so auszulegen, dass er eine von den Vertragsparteien nach der Interessenlage gewollte Beweiserleichterung für den Ver-sicherungsnehmer beinhaltet (so die ständige Rechtsprechung des BGH zur Ent-wendung des Fahrzeuges selbst, vgl. BGH NJW-RR 2000, 315 m.w.N.).

2. Die Beklagte ist auch nicht nach Nr. E.5.1 i. V. m. E.1.1 der AKB 2008 wegen ei-ner Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche leistungsfrei geworden.

Die Beklagte ist dem im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer be-kräftigten Vortrag der Klägerin, den Schadensfall bereits am 30.10.2013 dem Versi-cherungsvermittler G. telefonisch mitgeteilt zu haben, bereits nicht ausreichend ent-gegengetreten. Das Bestreiten dieser Mitteilung mit Nichtwissen ist der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, da es sich bei dem Versicherungsvermittler um einen Teil ihres Geschäfts- und Verantwortungsbereiches handelt und sie daher zu entsprechenden Erkundigungen verpflichtet war (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auf-lage 2016, § 138 Rn. 16). Auch in erster Instanz hat die Beklagte lediglich auf die ihr per E-Mail am 26. oder 27.11.2013 zugegangene Schadensanzeige verwiesen, ohne sich mit dem Vorbringen der Klägerin zu einer voran gegangenen telefonischen An-zeige auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat die Kammer an den Angaben der Klägerin im Termin auch keine Zweifel. Eine fristgerechte Anzeige an einen Versiche-rungsvertreter, regulierungsbefugten Makler (Lücke in: Prölls/Martin, a. a. O., § VVG § 30 VVG Rn. 6) sowie Versicherungsagenten (OLG Hamm, VersR 2008, 908) ge-nügt zur Einhaltung der Anzeigepflicht.

3. Da es zur Höhe des danach von der Beklagten zu ersetzenden Schadens einer Beweisaufnahme bedarf, hat die Kammer zunächst ein Grundurteil erlassen, um zu-vor die abschließende Klärung der streitigen Rechtsfrage zu ermöglichen.

III.
Die Kostentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. ZPO die Revision zugelassen. Die weder ober-gerichtlich noch höchstrichterlich abschließend geklärte Frage des Bestehens eines Anspruchs aus einer Teilkaskoversicherung nach Gliederungspunkt Aktenzeichen A.2.2.2. der AKB 2008 bei der Beschädigung eines Fahrzeuges bei einem Einbruch mit nicht feststellbarer Zielrichtung besitzt grundsätzliche Bedeutung.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".