Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2016 - 3 Ss OWi 1502/15
Leitsatz: Die antragsgemäße Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG wirkt bei einer bloßen Verlegung des Hauptverhandlungstermins fort.
In pp.
Das AG hat den in der Hauptverhandlung nicht anwesenden und auch nicht durch einen Verteidiger vertretenen Betr. wegen einer am 16.12.2014 als Führer eines Pkw auf einer BAB begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h zu einer Geldbuße von 320 verurteilt und gegen ihn ein aufgrund eines groben Pflichten-verstoßes i.S.d. §§ 24, 25 I 1 1. Alt., 26a I Nr. 3, II StVG i.V.m. § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.7 Tab. 1c zum BKat verwirktes Fahrverbot für die Dauer eines Mo-nats angeordnet. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund statthaften (§ 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und be-gründeten Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG).
1. Insbesondere erweist sich die Rüge, das AG habe in unzulässiger Weise in Abwe-senheit des Betr. verhandelt (§ 79 III i.V.m. §§ 73 OWiG, 230, 338 Nr. 5 StPO) als unbegründet. Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde:
a) Das AG, bei dem die Akten am 15.04.2015 eingingen, bestimmte mit Verfügung vom 16.04.2015 Hauptverhandlungstermin auf den 11.05.2015. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015 beantragte der Verteidiger Terminsverlegung. Gleichzeitig gab er eine Er-klärung des Betr. weiter, in welcher dieser seine Fahrereigenschaft einräumte, den Tatvorwurf zurückwies und die Richtigkeit der Messung bezweifelte. Die Erklärung des Betr. endete mit folgenden Worten: Weitere Erklärungen möchte ich nicht abgeben. Einen Hauptverhandlungstermin [
] möchte ich nicht wahrnehmen müssen. Ich bin beruflich sehr stark angespannt. Die von mir geleitete Firma hat ihren Sitz in N. Ich bin außerordentlich viel mit dem PKW unterwegs. Den zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Wahrnehmung des Termins möchte ich mir nicht zumuten. Ich habe ohnehin alles gesagt, was ich gegenwärtig zu sagen hatte. Das Gericht kann auf der Grundlage meiner obigen Erklärungen eine Entscheidung fällen. In einem Hauptverhandlungster-min würde ich mich auch nicht äußern. Am 07.05.2015 entband das Gericht den Betr. von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und bestimmte gleichzeitig Haupt-verhandlungstermin auf den 01.06.2015. Der dem Betr. mitgeteilte Beschluss hatte folgenden Wortlaut: Der Betr. [
] wird von der Verpflichtung zum persönlichen Er-scheinen zum Termin am 01.06.2015 entbunden, § 73 II OWiG. Mit Verfügung vom 11.05.2015 verlegte das AG den Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung eines Zeugen auf den 18.06.2015. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 gab der Verteidiger eine Erklärung des Betr. gegenüber dem AG weiter, in welcher dieser die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung eines Zeugen beantragte. Die Erklä-rung des Betr. endete mit folgenden Worten: Ich wiederhole nochmals meine Erklärun-gen und sage abschließend, dass ich mich nicht weiter äußern werde. Eine Reaktion des Gerichts auf das Schreiben erfolgte nicht. Zu Beginn des Hauptverhandlungster-mins am 18.06.2015 [
] stellte die Richterin fest, dass der Betr. mit Beschluss vom 07.05.2015 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde. Anschließend verhandelte sie in Abwesenheit des Betr. zur Sache.
b) Diese Vorgehensweise war nicht rechtfehlerhaft. Der Betr. war auch für den Haupt-verhandlungstermin am 18.06.2015 wirksam von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.
aa) Es ist mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, dass die von einem Gericht einmal ausgesprochene Entbindung eines Betr. auch für einen weiteren Termin fortwir-ken kann (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 73 Rn. 15 m.w.N.). Der Wortlaut des § 73 II OWiG normiert die Erscheinenspflicht für die Hauptverhandlung als solche und nicht lediglich für einzelne Hauptverhandlungstermine (vgl. auch Meyer NZV 2010, 496). Für den Fall eines Fortsetzungstermins nach lediglich unterbrochener Hauptverhandlung ist dies in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt (vgl. KG, Beschl. v. 09.01.2012 2 Ss 366/11 [bei juris]).
bb) Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht ferner der Normzweck des § 73 O-WiG. Die in § 73 I OWiG normierte Erscheinenspflicht soll der Sachaufklärung dienen (KK-Senge § 73 Rn. 28 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch § 73 II OWiG zu sehen. Ist das Erscheinen des Betr. zur Aufklärung des Tatvorwurfs oder sonstiger für die Rechtsfolgenbemessung relevanter Umstände nicht erforderlich, so hat ihn das Gericht nach dieser Vorschrift auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Er-scheinen zu entbinden (KK-Senge a.a.O.). Wenn aber das persönliche Erscheinen des Betr. zur Sachaufklärung in diesem Sinne nichts beitragen kann, so kann sich die Reichweite der - nicht im Ermessen des Gerichts stehenden (vgl. nur OLG Bamberg, Beschlüsse v. 16.06.2014 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = ZfS 2015, 50 und vom 29.08.2012 3 Ss OWi 1092/12 = DAR 2013, 90 = NZV 2013, 204, jeweils m.w.N.; KK-Senge a.a.O.) - Entbindung nicht lediglich auf den nächstfolgenden Haupt-verhandlungstermin beziehen, sondern hat sich auch auf alle folgenden Termine zu erstrecken, solange und soweit keine relevante Änderung der Sachlage (etwa weil der Betr. plötzlich erklärt, weitere Angaben machen zu wollen) eingetreten ist. Ist dies der Fall, besteht aber ohnehin jederzeit die Möglichkeit und gegebenenfalls sogar die Ver-pflichtung für das Gericht, die einmal getroffene Entscheidung über die Entbindung wieder aufzuheben (vgl. KK-Senge § 73 Rn. 35). Der Betr. ist durch eine derartige Sichtweise auch keineswegs in seinen Rechten beeinträchtigt. Denn es steht ihm trotz der Fortwirkung der Entbindungsentscheidung selbstverständlich jederzeit frei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Von daher geht auch das Vorbringen der Rechtsbe-schwerde, das Anwesenheitsrecht des Betr. sei durch die Verhandlung in seiner Ab-wesenheit verletzt worden, gänzlich fehl.
cc) Es würde im Übrigen eine leere Förmelei darstellen, wollte man in der vorliegenden Fallkonstellation eine nochmalige ausdrückliche Entscheidung des AG über die Entbin-dung des Betr. verlangen. Hierfür ist jedenfalls solange kein sachlicher Grund ersicht-lich, als sich die für die Entbindungsentscheidung maßgebliche Grundlage nicht verän-dert und der Betr. durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an seinem Entbin-dungswunsch festhalten zu wollen. So verhält es sich hier.
dd) Der Betr. hatte mit Schriftsatz vom 07.05.2015 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er wegen der weiten Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsort, seiner beruf-lichen Belastung und des unzumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwands zu einer Hauptverhandlung nicht erscheinen wolle. Indem er vor dem auf den 18.06.2015 verleg-ten Hauptverhandlungstermin mit Schriftsatz vom 01.06.2015 erklärte, alle bisherigen Erklärungen zu wiederholen, hat er wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - ausdrücklich an seinem Entbindungsantrag festgehalten. Der Betr. hatte in seiner Erklä-rung vom 07.05.2015 seine Fahrereigenschaft eingeräumt und zum Ausdruck gebracht, über seine bisherigen Erklärungen hinaus keine weiteren Angaben mehr machen zu wollen. Nach der Terminsverlegung hatte sich hieran nichts geändert. Weder durch den Schriftsatz vom 01.06.2015 noch in der Folgezeit war eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Der Betr. hatte durch Bezugnahme auf seine bisherigen Erklä-rungen zum Ausdruck gebracht, dass er an ihnen festhielt. Das AG war deshalb ver-pflichtet, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betr. durchzuführen. Der Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 II OWiG war ihm untersagt.
c) Der Senat weicht mit der hier vertretenen Auffassung auch nicht von entscheidungs-tragenden Erwägungen andere Oberlandesgerichte ab, so dass eine Divergenzvorlage nach § 121 II GVG nicht in Frage kommt. Die teilweise geäußerte Auffassung (vgl. die Nachweise bei Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 73 Rn. 5), dass die Entscheidung des Gerichts über einen Entbindungsantrag des Betr. nach § 73 II OWiG stets nur die nächste Hauptverhandlung betreffe und für den verlegten Hauptverhandlungstermin nicht fortwirke, war für die dort zu beurteilenden Sachverhalte jeweils nicht entschei-dungserheblich. In den vom OLG Brandenburg (Beschl. v. 13.05.2009 1 Ss [OWi] 68 Z/09 = VRS 116 [2009], 276 = OLGSt OWiG § 73 Nr. 14), dem OLG Hamm (Be-schl. v. 08.05.2006 4 Ss OWi 217/06 = VRS 110 [2006], 431 = DAR 2006, 522 = VerkMitt 2006, Nr. 11 und bereits dem KG (Beschl. v. 07.09.2000 2 Ss 184/00 = VRS 99 [2000], 372) zu beurteilenden Fällen ging es nicht um die Verlegung eines Termins, sondern um die Aussetzung der Hauptverhandlung. In einer vom OLG Jena (Beschl. v. 09.06.2009 1 Ss 101/09 = VRS 117 [2009], 342 = ZfS 2010, 109) entschiedenen Fallgestaltung hatte der Betr. - anders als im vorliegenden Fall - noch vor dem Haupt-verhandlungstermin mitgeteilt, dass er nun doch an der Hauptverhandlung teilnehmen und sich persönlich äußern wolle und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes um Ter-minsverlegung gebeten.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das AG ein dem Betr. unbekanntes, von der Zeugin zum Hauptverhandlungster-min mitgebrachtes Dokument im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwertet habe, ist die Rüge bereits nicht in zulässiger Weise (§ 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II Satz 2 StPO) erhoben. Der Betr. teilt nicht mit, was er bei Kenntnis des Be-weismittels vorgebracht hätte (Göhler/Seitz § 79 Rn. 27d m.w.N.). Ein entsprechender Tatsachenvortrag war auch nicht entbehrlich.
a) Eine Ausnahme von einer an sich nach § 344 II 2 StPO bestehenden Vortragspflicht ist nur dann zu machen, wenn seitens des Betr. bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, sich die entsprechenden Grundlagen der Rüge zu verschaffen. Dies ist für den Fall anerkannt, dass eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch die Nicht-beiziehung weiterer Akten geltend gemacht wird (vgl. u.a. BGHSt 30, 131; BGH NStZ 2010, 530). Für den vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betr. sich an konkretem Sachvortrag gehindert sieht, weil ein wesentliches Schriftstück nicht zu den Akten gelangt und ihm der Inhalt deshalb verschlossen geblieben ist, kann nichts anderes gelten. Da der Senat nur auf Basis des Rügevortrags der Rechtsbe-schwerde beurteilen kann, ob der Betr. tatsächlich alles ihm Zumutbare unternommen hat, sind seine Anstrengungen von ihm nach § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO auch darzulegen.
b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Der Betr. äußert sich lediglich dazu, dass sich das vom Gericht verwertete Schriftstück nicht bei den Akten befinde, er den Inhalt auch nicht kenne und deshalb nicht mitteilen könne, was er im Falle seiner Kenntnis vorgetragen hätte. Er teilt jedoch weder mit, ob und wann er den Versuch unternommen hat, das nicht zu den Akten gelangte Dokument nachträglich beiziehen zu lassen, noch enthält die Rechtsbeschwerde Ausführungen zu einer etwai-gen Reaktion des Gerichts auf ein entsprechendes Gesuch. Dass ein solches von vornherein aussichtslos gewesen wäre ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal es sich um eine von der mit der Messung beauftragten Mitarbeiterin der Polizei erstellte Liste handelte, bei der naheliegt, dass sie sich noch im amtlichen Gewahrsam befindet.
3. Auch die Sachrüge deckt weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf. [
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Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg
Anmerkung:
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