Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2016 - 9 U 43/15
Leitsatz: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden PKW Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zu Lasten des Motorradfahrers.
In pp.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - 4 0 260/14 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30 % aller künftig entstehenden und bereits entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Verletzungen ihres Versicherten, Herrn D, aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.09.2011 zu behandeln; vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) erbrachte Zahlungen sind zu berücksichtigen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 64 R f. = 68 R f. GA) verwiesen. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen auf S. 6 der Klageschrift (Bl. 6 GA) bereits in erster Instanz ihr Feststellungsbegehren der Sache nach - entgegen der erstinstanzlichen Antragsfassung - nicht nur auf zukünftige Aufwendungen, sondern auch auf bereits entstandene Aufwendungen (unter Berücksichtigung der unstreitig bereits von der Zweitbeklagten auf Basis einer außergerichtlich für den Fall einer gütlichen Einigung angebotenen Haftungsquote von 15 % gezahlten rd. 22.000 ) bezogen hat.
Wegen der Unfallörtlichkeit, der Endstellungen/Spurenlage und der Fahrzeugschäden wird Bezug genommen auf die polizeiliche Unfallskizzen (Bl. 8 und 39 der beigezogen Ermittlungsakten 312 Js 340/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg), die polizeilichen Fotos (Bl.10 ff. und Bl. 40 der vorgenannten BeiA), sowie die weiteren Fotos und Skizzen, die der Sachverständige Dipl.-Ing. T im Ermittlungsverfahren als Anlage zum dort eingeholten schriftlichen Gutachten (vgl. Bl. 38, 41 ff. der o.g. Beiakten) sowie als (lose bei den Akten befindliche) Anlagen zum im Senatstermin vom 23.02.2016 erstatteten ergänzenden mündlichen Gutachten überreicht hat.
Das Landgericht, dem die Ermittlungsakten 312 Js 340/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg vorgelegen haben, hat - ohne vorherige Parteianhörung und Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Ersatzpflicht der Beklagten nach §§ 7, 18, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG sei insgesamt zu verneinen. Dabei könne offen bleiben, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) i.S. des § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar gewesen sei. Jedenfalls führe die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung zum gänzlichen Zurücktreten des Verursachungsanteils des Beklagten zu 1). Dem Versicherten der Klägerin sei als unfallursächliches Verschulden neben der ganz erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten; insoweit liege keine unverschuldete Fehlreaktion vor, weil der Versicherte der Klägerin zu der Gefahrenlage selbst maßgeblich durch die grobe Missachtung der Tempobeschränkung beigetragen habe, Demgegenüber sei ein ins Gewicht fallendes unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) nicht feststellbar. Dieser sei zwar unstreitig an sich wartepflichtig gewesen, hätte zum Zeitpunkt seines Einfahrens in den Einmündungsbereich unstreitig das sich von links nähernde Krad des Versicherten der Klägerin wahrnehmen können und habe grundsätzlich auch mit einer Tempoüberschreitung rechnen müssen, wobei eine Fehleinschätzung des Tempos grundsätzlich zu seinen Lasten gehe. Mit einer derart hohen Tempoüberschreitung, wie sie hier vorgelegen habe, habe der Beklagte zu 1) indes vernünftigerweise nicht mehr rechnen müssen, so dass ihm hier auch eine etwaige Fehleinschätzung der Annäherungsgeschwindigkeit des Krades nicht mehr vorgeworfen werden könnte. Jedenfalls trete ein - etwa gleichwohl angenommenes - Verschulden des Beklagten zu 1) hier ganz hinter dem groben Verschulden des Versicherten der Klägerin zurück. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 1962) betreffe den nicht vergleichbaren Fall der Kollision eines Linksabbiegers mit einem zu schnell entgegenkommenden, durchgängig im Sichtfeld des Wartepflichtigen gewesenen Fahrzeug, das zudem bei Abbiegebeginn bereits näher als hier herangekommen gewesen sei und das zulässige Höchsttempo auch in geringerem Umfang als hier überschritten habe. Aus diesem Grunde könne auch dahinstehen, ob die Anfahrbeschleunigung des Beklagten zu 1) unüblich niedrig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe zu Unrecht jegliche Mithaftung der Beklagten für die auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhenden Schäden des Versicherten - namentlich hinsichtlich der (aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht der Klägerin zu ersetzenden) Aufwendungen für die Behandlung der unfallbedingten Verletzungen - verneint.
Der Beklagte zu 1) habe sehr wohl den Unfall mitverschuldet. Ihm sei eine unfallursächliche Vorfahrtverletzung anzulasten, für die bereits der nicht erschütterte Anschein spreche. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. T stehe fest, dass der Beklagte zu 1) das herannahende Krad des Versicherten rechtzeitig habe erkennen können. Wie bereits in erster Instanz unter Berufung auf die sehr wohl einen vergleichbaren Fall betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 1692) ausgeführt, könne die Tempoüberschreitung des Versicherten der Klägerin, der unstreitig (mehr stehe nicht fest) 121 km/h schnell gefahren sei, den Beklagten zu 1) - entgegen der Annahme des Landgerichts - keineswegs entlasten. Der Versicherte sei vielmehr gleichwohl weiter bevorrechtigt gewesen. Schätzungsfehler bzgl. der Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten gingen zu Lasten des Wartepflichtigen, hier also des Beklagten zu 1). Die vom Landgericht zur Begründung seiner Auffassung zitierten Entscheidungen beträfen entweder nicht vergleichbare Fälle oder seien nicht überzeugend.
Angesichts des danach anzunehmenden unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1) sei es keinesfalls angemessen, dessen Verursachungsanteil im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ganz zurücktreten zu lassen. Bei der Gewichtung der nicht zu leugnenden erheblichen Tempoüberschreitung des Versicherten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine sehr gut ausgebaute Landstraße mit zunächst zulässigen 100 km/h handele und die Tempobegrenzung im hier in Rede stehenden Bereich auf 50 km/h lediglich wegen der dortigen Autobahnauffahrt erfolgt sei; dementsprechend müssten wartepflichtige Verkehrsteilnehmer auch eher mit Tempoverstößen bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer rechnen. Der vom Landgericht ferner zu Lasten der Klägerin und ihres Versicherten noch berücksichtigte Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot müsse außer Betracht bleiben, da das Rechtsfahrgebot nicht dem Schutz Einbiegender diene.
Insgesamt sei bei dieser Sachlage eine Haftungsquote der Beklagten von einem Drittel angemessen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu einem Drittel alle ihr künftig entstehenden und bereits entstandenen Aufwendungen - unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2) bereits vorgerichtlich gezahlten Beträge - zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Verletzungen des Herrn D (ihres Versicherten), aus Anlass des Unfalles vom 25.09.2011 zu behandeln.
die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und führen dabei - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen aus:
Das Landgericht habe richtig entschieden. Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Rechtsfehler zeige auch die - letztlich nur ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholende - Berufung nicht auf.
Entscheidend sei, dass dem Versicherten der Klägerin ein gravierender Tempoverstoß anzulasten sei, wobei in der Tat - so habe es letztlich aber auch das Landgericht gesehen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt - von einem nachgewiesenen Annäherungstempo von 121 km/h auszugehen sei. Darauf, ob daneben noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu Lasten des Versicherten der Klägerin zu berücksichtigen sei, komme es im Ergebnis nicht an. Auch habe das Landgericht es zu Recht offen lassen können, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei und ihm überhaupt irgendein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, wobei anzumerken sei, dass bei der vorliegenden atypischen Situation - Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Maße , mit dem vernünftigerweise nicht mehr gerechnet werden müsse - für einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin kein Raum sei. Das Landgericht sei völlig zu Recht und rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass in jedem Falle die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu einer alleinigen Haftung des Versicherten der Klägerin führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Ermittlungsakten 312 Js 340/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg sowie die Akten I-4 O 355/12 Landgericht Arnsberg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat ferner den Beklagten zu 1) gem. § 141 ZPO ergänzend angehört sowie ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T eingeholt; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 23.02.2016 verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt zur Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels.
1. Die hier - wegen der bei Klageerhebung unstreitig noch in Fortentwicklung befindlichen Schadensentwicklung zulässigerweise - insgesamt im Wege des Feststellungsbegehrens verfolgten Ansprüche der Klägerin auf anteiligen Ersatz der (unstreitig) von ihr getragenen bzw. noch zu tragenden Aufwendungen für die Behandlung unfallbedingter Verletzungen und Verletzungsfolgen ihres Versicherten D aus dessen gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenem Recht sind teilweise, nämlich zu einer Haftungsquote der Beklagten von 30 %, aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 823 Abs. 1, 254 BGB, 115 Abs. 1 VVG begründet.
a) Der streitgegenständliche Unfall, bei dem der unstreitig der Versicherte D der Klägerin erheblich verletzt worden ist, hat sich zweifellos i.S. des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten und gehaltenen sowie bei der Beklagten zu 2) versicherten VW Touran ereignet.
Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.
Ein Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. des § 17 Abs. 3 StVG ist für keine Seite positiv feststellbar.
b) Danach kommt es für die Frage der Haftung der Beklagten maßgeblich auf die Abwägung der Verursachungsbeiträge des Versicherten der Klägerin einerseits und des Beklagten zu 1) andererseits an, bei der jeweils zu Lasten einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Umstände berücksichtigt werden können. Diese Abwägung führt nach Auffassung des Senats hier zu einer Haftungsquote der Beklagten von 30 %.
aa) Auf beiden Seiten ist zunächst die Betriebsgefahr des jeweiligen Fahrzeugs zu berücksichtigen.
bb) Darüber hinaus ist aus Sicht des Senats auf beiden Seiten ein die Betriebsgefahr weiter erhöhendes unfallursächliches Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer anzunehmen.
(1) Auf Seiten des Versicherten der Klägerin liegt - dies stellt die Klägerin nicht in Abrede - eine massive Tempoüberschreitung (nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen feststellbares Mindesttempo von 121 km/h statt erlaubter 50 km/h) vor. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T (vgl. dazu schon S. 6 f. des im Ermittlungsverfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens, Bl. 36 f. der BeiA 312 Js 340/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg, sowie die diesbezüglichen Ausführungen vor dem Senat, S. 4 des Berichterstattervermerk i. V. m. der Anlage E 15) auch unfallursächlich ausgewirkt; danach hätte, wäre das Motorrad - namentlich zum Zeitpunkt der Reaktion seines Fahrers - nur mit den zulässigen 50 km/h bewegt worden, der PKW des Beklagten zu 1) den Kollisionsbereich bei Eintreffen des Motorrades in jedem Fall längst verlassen.
(2) Soweit das Landgericht in die Abwägung zu Lasten der Klägerin auch einen Verstoß ihres Versicherten gegen das Rechtsfahrgebot eingestellt hat, begegnet dies - unabhängig von der Frage der Vorwerfbarkeit der diesbezüglichen Ausweichreaktion - jedenfalls deshalb Bedenken, weil das Rechtsfahrgebot nicht den Schutz von aus Einmündungen einbiegender Verkehrsteilnehmer bezweckt (vgl. dazu nur Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27, Rdn. 58 f. m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung). Auch eine relevante weitere Betriebsgefahrerhöhung vermag der Senat insoweit bei der hier gegebenen Konstellation nicht zu erkennen.
(3) Hauptstreitpunkt und für die Frage einer anteiligen Haftung der Beklagten entscheidend ist es, ob auch dem Beklagten zu 1) ein ins Gewicht fallendes unfallursächliches Verschulden, namentlich in Form einer Verletzung des - durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht berührten - Vorfahrtrechts des Versicherten der Klägerin, anzulasten ist. Nach Auffassung des Senats ist dies nach dem Ergebnis der in dieser Instanz durchgeführten Parteianhörung und Beweisaufnahme - entgegen der Annahme des Landgerichts - zu bejahen.Der Beklagte zu 1) will - wie er letztlich bei seiner Anhörung durch den Senat auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben von Ende November 2012 beim Landgericht Arnsberg im Vorprozess (vgl. Bl. 98 R der beigezogenen Akten I-4 O 355/12 Landgericht Arnsberg) bestätigt hat und es aus Sicht des Senats auch geboten war - erst nach links, dann nach rechts und dann direkt vor dem tatsächlichen Abbiegebeginn nochmals nach links gesehen haben Der Sachverständige T hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das nach seinen Feststellungen mit eingeschaltetem Fahrlicht von links aus der dortigen Kurve kommende Motorrad des Herrn D für den Beklagten zu 1) in jedem Fall zum Zeitpunkt des Anfahrentschlusses und des dabei gebotenen zweiten Linksblicks unmittelbar vor dem tatsächlichen Abbiegebeginn erkennbar war und der Beklagte zu 1) in jedem Fall auch bereits zum Zeitpunkt des von ihm angegebenen ersten Linksblicks das herannahende Motorrad hätte wahrnehmen können (vgl. dazu im Einzelnen die im Berichterstattervermerk auf S. 3 ff. niedergelegten Ausführungen hierzu i.V.m. den dort in Bezug genommenen Anlagen). Da der Beklagte zu 1) das Motorrad nach seinen Angaben erst deutlich nach Abbiegebeginn erstmals wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, dass er vor dem Abbiegen überhaupt nicht hinreichend nach von links herannahenden Fahrzeugen Ausschau gehalten und auf solche Fahrzeuge - namentlich auf das hier in Rede stehende Motorrad des Versicherten der Klägerin - geachtet hat. Hätte er dies mit hinreichender Sorgfalt getan, hätte er das mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende Motorrad bereits bei seinem ersten Linksblick und nochmals bei dem gebotenen zweiten Linksblick unmittelbar vor dem Anfahren in jedem Fall erkennen können und müssen. Dabei hätte er bei der hinsichtlich der Beobachtung des Motorrades gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit - wie dem Senat die im Senatstermin von allen Prozessbeteiligten eingesehenen Videoaufnahmen, Slideshows und Simulationen des Sachverständigen T verdeutlicht haben und wie es auch der Sachverständige bestätigt hat (vgl. S. 5 des Berichterstattervermerks) - zudem jedenfalls erkennen können und müssen, dass das Motorrad erheblich schneller als mit den erlaubten 50 km/h fuhr. Zwar war es nach den Ausführungen des Sachverständigen aus der Perspektive des an der Einmündung wartenden Beklagten zu 1) schwieriger, einzuschätzen, ob das Motorrad tatsächlich mit den festgestellten mindestens 121 km/h oder nur mit gut 100 km/h fuhr, bei denen es - so der Sachverständige (vgl. S. 5 des Berichterstattervermerks) - ohne jegliche Abwehrhandlung des Motorradführers zu keiner Kollision gekommen wäre. Gleichwohl hätte nach Auffassung des Senats der Beklagte zu 1) unter den hier gegebenen Umständen - eine hinreichende Ausschau nach links mit den vorgenannten Wahrnehmungen unterstellt - im Zweifel zuwarten müssen, hätte er in dieser Situation jedenfalls keinesfalls in der tatsächlich erfolgten langsamen Weise mit der vom Sachverständigen festgestellten nur geringen Beschleunigung abbiegen dürfen; vielmehr hätte er, wenn überhaupt, sein Abbiegemanöver zwecks sicherer Vermeidung jeglicher Behinderung oder gar Gefährdung des erkennbar mit deutlich überhöhtem Tempo herankommenden Motorradfahrers allenfalls zügig durchführen dürfen, wodurch nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (vgl. S. 4 f. des Berichterstattervermerks) eine Kollision ebenfalls vermieden worden wäre.
cc) Bei dieser Sachlage ist es im Rahmen der Abwägung der vorgenannten beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) ganz hinter dem in der Tat massiven Verschulden des Versicherten der Klägerin zurücktreten zu lassen. Vielmehr erachtet der Senat angesichts der nach dem Vorstehenden feststehenden unfallursächlichen Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1), welche unter den hier gegebenen, oben erörterten Umständen auch keineswegs nur von geringem Gewicht ist, eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten der Beklagten für angemessen.
2. Nach alledem war das landgerichtliche Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise, unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abzuändern.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
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