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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Messdaten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 26.01.2016, Az. 13 OWi 516/15).

Leitsatz: Es entspricht den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag auch bei einem standardisierten Messverfahren die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung gestellt werden.


In pp.
1. Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, die sogenannten Rohmessdaten der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung vom 30.01.2015 um 19.12 Uhr (A9, Kilometer 70,300, Richtung München) in unverschlüsselter Form an den Betroffenen herauszugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
3. Der Termin vom 22.03.2016 wird aufgehoben.
Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde durch die zentrale Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt am 28.05.2015 ein Bußgeldbescheid erlassen, mit dem ihm wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € festgesetzt wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Verteidiger des Betroffenen fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vorn 30.07.2015 hat der Verteidiger die Zentrale Bußgeldstelle nach gewährter Akteneinsicht ersucht, ihm die Rohmessdaten der Messserien in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen. Er hat dies damit begründet, dass es ihm nur so möglich sei, die Ordnungsgemäßheit der zugrundeliegenden Messung zu bewerten.
Mit Schreiben vorn 12.08.2015 hat die Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass die Originalmessdaten systembedingt digital signiert und verschlüsselt seien. Eine Übersendung der unverschlüsselten Daten komme nicht in Betracht.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Messgerät unter mehreren zwischenzeitlich nachgewiesenen Fehlerquellen leide, so dass eine Überprüfung der Helligkeitssignale unerlässlich sei, um eine fehlerhafte Messung ausschließen zu können. Es sei daher erforderlich, dass ihm die Rohmessdaten unverschlüsselt zur Verfügung gestellt würden, da es ihm nur dann möglich sei, diese Mängel mit einem Sachverständigen zu ermitteln.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und statthaft. Die Verweigerung der Herausgabe der betreffenden Daten stellt eine Maßnahme von selbständiger Bedeutung dar.
Der Antrag ist auch begründet. Es entspricht den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung gestellt werden. Bei dem streitgegenständlichen Messverfahren des Messgerätes ES3.0 handelt es sich um ein noch standarisiertes Messverfahren. Der Betroffene hat mithin konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände vorzutragen, aus dem sich Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben können. Somit ist dem Betroffenen auf sein Verlangen hin auch die bei der Messung erstellte Messdatei zugänglich zu machen, um ihm die Möglichkeit zu geben, eventuelle Messfehler zu entdecken und dem Verfahren substantiiert behaupten zu können (vgl. U.A. AG Weißenfels, Beschluss vorn 03.09.2015, Az: 10 AR 1/15).
Die Verwaltungsbehörde kann dem auch nicht entgegenhalten, dass die Daten durch den Hersteller verschlüsselt werden. Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Behörde zu, die die Daten erzeugt und gesichert hat. Somit ist es auch Sache der Verwaltungsbehörde, die Rohdaten gegebenenfalls in unverschlüsselter Form zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist somit begründet.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: entnommen http://www.verkehrsrecht.gfu.com

Anmerkung:


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