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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 - I-2 O 425/15
Leitsatz: Zur Frage des Rücktritts vom Kaufvertrag beim Kauf eines Pkw, in den eine manipulierte Abgassoftware eingebaut ist.
In pp. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rücktritt vom Kauf eines Pkw der Marke W (W1), der mit einer sog. Schummelsoftware ausgestattet sein soll.
Durch verbindliche Bestellung vom 16.06.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten, einer unabhängigen Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke W vertreibt, den im Antrag bezeichneten Pkw U zu einem Gesamtkaufpreis von 37.827 . Das Fahrzeug wurde am 04.08.2014 zugelassen und dem Kläger übergeben.
Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 EU5 (2,0 l Diesel) ausgestattet. Bestandteil der Abgasbehandlung bei Fahrzeugen, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, ist die Abgasrückführung, die kein Teil der Abgasreinigungsanlage ist. Während des Verbrennungsprozesses wird eine Mischung aus Luft und Kraftstoff verbrannt. Aus der Reaktion von Stickstoff und Sauerstoff entstehen Stickoxide. Diese werden bei der Abgasrückführung aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet, um einen Teil der Frischluft zu ersetzen. Während dieses Vorgangs verlassen die rückgeführten Gase den Motor nicht. Dabei entscheidet eine Umschaltlogik darüber, welcher von zwei verschiedenen Abgasrückführungs-Modi zur Anwendung kommt. Bei Modus 1 kommt es zu einer relativ hohen Abgasrückführungsrate, während die Abgasrückführungsrate beim Modus 0 geringer ist. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben. Der Modus 1 findet dagegen ausschließlich im Prüfstandsverfahren Anwendung.
Im September 2015 informierte die US-amerikanische F die Öffentlichkeit darüber, dass sie der W AG, der B AG und der W Group of America Inc. vorwerfe, in verschiedenen Diesel-PKW eine Software eingesetzt zu haben, die erkenne, wenn das Fahrzeug einem offiziellen Emissionstest unterzogen werde, und nur dann das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs aktiviere. In Deutschland hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über zwei Millionen W1-Markenfahrzeuge zurückgerufen und W1 auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen ... Der am 7. Oktober 2015 durch W1 vorgelegte Maßnahmenplan findet in der Anordnung Berücksichtigung (Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015). Hiervon wird auch das Fahrzeug des Klägers betroffen sein. Wann dies konkret der Fall sein wird, ist dem Kläger noch nicht mitgeteilt worden. Bis heute verfügt das Fahrzeug des Klägers noch über sämtliche erforderlichen Genehmigungen und insbesondere ist die EG-Typengenehmigung weiterhin unverändert wirksam, so dass er es uneingeschränkt nutzen darf.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, einer Rückabwicklung zuzustimmen. Hierbei lässt sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung entsprechend der Laufleistung seines Fahrzeugs von 14.600 km i.H.v. 3.700 anrechnen. Durch Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Beklagte mit, dass der Hersteller die technischen Maßnahmen zur Beseitigung der fehlerhaften Software zurzeit mit Hochdruck erarbeite und dass es Ziel des Herstellers sei, dass trotz der Korrektur der Software keine Fahrverhaltensveränderungen am Fahrzeug hervorgerufen werden.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei mit einer sog. Schummelsoftware ausgestattet. Er habe jedoch gezielt ein umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollen. Er ist der Ansicht, das von ihm erworbene Fahrzeug sei mangelhaft, da es über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge und die tatsächlichen Emissionswerte die angegebenen erheblich überschreite (Beweis: Sachverständigengutachten). Weiter meint er, der Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen, da diese für ihn unzumutbar sei. Dies beruhe auf einem unzureichenden Kommunikationsverhalten der Beklagten, die ihn nicht über den Mangel informiert habe. Er meint, nicht verpflichtet zu sein, so lange zuzuwarten, bis ihm tatsächlich eine Nacherfüllung angeboten wird. Im Übrigen bezweifelt er, dass diese den gewünschten Erfolg haben würde. Schließlich behauptet er, sein Fahrzeug habe durch die Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten und sei derzeit nahezu unverkäuflich (Beweis: Sachverständigengutachten). Verkaufsbemühungen im Frühjahr seien gescheitert.
Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.127 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw U CUP 4 Motion BM Techn.2,01TDI, Fahrgestell-Nr.: ###, amtl. Kennzeichen ### zu zahlen und den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N1 & N1 i.H.v. 1.323 freizustellen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter vorstehender Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm künftig jeden Schaden zu ersetzen, der ihm nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den Kauf eines mängelfreien Pkw U mit derselben Ausstattung entsteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den Pkw des Klägers nicht für mangelhaft. Er verfüge nicht über eine Schummelsoftware in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine solche läge nur vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde, was nicht der Fall sei. Die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage werde nicht softwaregesteuert manipuliert. Die rein innermotorische Maßnahme der Abgasrückführung sei von nachgelagerten Maßnahmen des Emissionskontrollsystems zu unterscheiden. Darauf, dass der klägerische Pkw im Straßenverkehr die angegebenen Emissionswerte nicht einhalte, komme es nicht an. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb regele. Für die Erlangung der EG-Typengenehmigung sei ausschließlich der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand maßgeblich. Seitens des Herstellers sei vorgesehen, dass bei Fahrzeugen wie dem des Klägers, die mit einem EA 189 EU5-Motor ausgestattet sind, ein reines Softwareupdate durchgeführt werde. Die Arbeitszeit hierfür würde in einer Werkstatt ca. eine halbe Stunde dauern und Kosten von voraussichtlich deutlich weniger als 100 verursachen. Die Umsetzung des mit dem KBA abgestimmten Maßnahmen- und Zeitplans habe bereits begonnen. Die W1 AG werde die Kosten tragen, die durch die Einspielung des Updates entstehen würden.
Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03. und 14.03.2016 vertieft der Kläger seinen Sachvortrag und beantragt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht - derzeit - kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten zu. Zwar ist das von ihm erworbene Fahrzeug mangelhaft.
Dieser Mangel ist jedoch nicht so erheblich, dass er einen Anspruch auf Rücktritt begründen könnte.
Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist mangelhaft. Auch nach den Darlegungen der Beklagten ist darin eine Umschaltlogik verbaut, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann. Dies hat nichts mit dem Unterschied zwischen dem synthetischem Prüfstandsbetrieb und Alltagsbetrieb zu tun. Selbstverständlich unterscheiden sich die Emissionswerte im Alltagsbetrieb eines Fahrzeugs von denen in einem synthetischen Prüfzyklus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie von einer Vielzahl von Faktoren wie Fahrverhalten, Verkehrsfluss usw. abhängig sind, die im Prüfzyklus nur standardisiert stattfinden. Dennoch besteht bei einem die Prüfstandswerte nicht manipulierenden Fahrzeug die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt. Dies ist bei dem klägerischen Pkw jedoch nicht der Fall. Hier sorgt eine technische Vorrichtung dafür, dass im Prüfstandsbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wird, die im Alltagsbetrieb schon grundsätzlich nicht stattfindet. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob dies durch Manipulationen der Abgasrückführung oder Abschaltung des Emissionskontrollsystems erfolgt. Welche technischen Maßnahmen der Fahrzeughersteller gewählt hat, um in unzulässiger Weise bessere Emissionswerte vorzutäuschen, ist ohne Belang. Ebenso ist unerheblich, ob man diese Software als Schummelsoftware bezeichnet oder nicht.
Ein Rücktritt des Klägers ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 VIII ZR 94/13 , BGHZ 201, 290-310). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das KBA hat dem von der W1 AG vorgelegten Maßnahmenplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen nach Einschätzung des KBA eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1 % des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14. September 2005 VIII ZR 363/04 , Rn. 43, juris). Bei dem Fahrzeug des Klägers wird die Mängelbeseitigung nach Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand von ca. 0,26 % des Kaufpreises des Pkws verursachen und liegt damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze. Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier keine Veranlassung. Erhebliche Umstände hierfür hat der Kläger nicht dargetan. Zwar hat er die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten. Dies erfolgte jedoch ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, warum das Einspielen eines Softwareupdates, so wie dies mit dem KBA abgestimmt ist, höhere Kosten als 100 verursachen soll. Selbst wenn man zu den Kosten der Einspielung der Software noch anteilige Entwicklungskosten des Updates hinzurechnen würde, so ist plausibel und nachvollziehbar, dass auch dann die Mängelbeseitigungskosten nicht mehr als 100 betragen, da die Entwicklungskosten auf mehr als zwei Millionen betroffene Fahrzeuge umzulegen sind.
Ferner ist im Rahmen der Pflichtverletzung, die die Beklagte gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB treffen muss, zu berücksichtigen, dass sie selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeugs angeboten werden. Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel hierzu zur Verfügung stellt. Dies ist mittlerweile der Fall. Es ist dem Kläger zuzumuten, die Durchführung der mit dem KBA abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. In der Zwischenzeit kann er sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Dass er während der Nutzung seines Fahrzeugs der Umwelt einen höheren Schaden zufügt als er es beim Kauf des Fahrzeugs erwartete, verärgert ihn zu Recht, beruht aber nicht auf einem Verschulden der Beklagten, sondern der W1 AG. Die Beklagte hat die Manipulationen ebenso wenig zu vertreten wie der Kläger.
Auch aus dem Umstand, dass das KBA die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass das KBA der W1 AG die Möglichkeit einräumt, den Mangel nachzubessern, folgt, dass die Durchführung dieser Nachbesserungsmaßnahme dem einzelnen Fahrzeugkäufer zumutbar ist.
Auch dass, wie der Kläger behauptet, die Typengenehmigung für sein Fahrzeug vom KBA hätte entzogen werden können, macht den Mangel nicht zu einem Erheblichen, denn die Typenzulassung ist gerade nicht entzogen worden, was ebenfalls eher für eine Unerheblichkeit des Mangels spricht.
Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Wertminderung seines Fahrzeugs und den Verkaufsbemühungen ist unsubstantiiert. Er trägt keinerlei konkrete Verkaufsbemühungen vor. Es ist derzeit unmöglich festzustellen, ob es nach Durchführung der geplanten Maßnahmen zu einer dauerhaften Wertminderung des klägerischen Pkw kommen wird. Auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags wurde der Kläger durch Schriftsatz vom 23.02.16 der Beklagten hingewiesen, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte.
Die Durchführung der Nacherfüllung ist dem Kläger zuzumuten. Sein lediglich pauschaler abweichender Vortrag steht dem nicht entgegen. Einer früheren Information über den Mangel seines Fahrzeugs durch die Beklagte bedurfte es nicht, da er sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann und deswegen eine erhebliche Verletzung einer Informationspflicht durch die Beklagte, wollte man sie als vertragliche Nebenpflicht annehmen, nicht erkennbar ist.
Da der Kläger nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, stehen ihm auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. II ZPO liegen ersichtlich nicht vor, und eine Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. I ZPO ist nicht geboten. In dem weiteren Sachvortrag vertieft der Kläger, im wesentlichen gestützt auf Berichterstattung aus dem amerikanischen Raum, seinen Vortrag zu einem Minderwert des klägerischen Fahrzeugs. Ob und inwieweit dies auf den deutschen Rechts- und Marktraum übertragen werden kann, ist rein spekulativ.
LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, AZ: 011 O 341/15 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug W X, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T, in Höhe von 93,42 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer gewerblichen Auto- und W1-Vertragshändlerin, in erster Linie Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages, hilfsweise Mangelbeseitigung bzw. Neulieferung. Streitgegenständlich ist der Erwerb eines Pkw der Marke W zu einem Kaufpreis in Höhe von 36.999,99 . Der Vertragsschluss erfolgte im September 2013, die Übergabe des Fahrzeugs am 14.11.2015. In dem Pkw ist ein Motor des Typs F verbaut. Dieser steht in Verbindung mit einer manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Nur aufgrund der manipulierten Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet, hält der genannte Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Für eine Behebung der Manipulation genügt ein Softwareupdate, welches mit einem Zeitaufwand von circa einer halben Stunde und einem Kostenaufwand von unter 100,00 verbunden ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2015 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aufgrund der manipulierten Abgassoftware und setzte erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 04.11.2015. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs auf. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei aufgrund der manipulierten Software mangelhaft im Sinne von § 434 BGB. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.999,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22.11.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs W X; 2. festzustellen, das sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu Ziff. 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. hilfsweise, für den Fall, dass die Klage mit den Anträgen zu Ziff. 1. und Ziff. 2. abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, das im Klageantrag zu Ziff. 1. näher bezeichnete Fahrzeug so nachzubessern, dass das Fahrzeug die in dem als Anlage 1 dem Urteil beigefügten Datenblatt ausgewiesenen Abgaswerte sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenbetrieb einhält, insbesondere dass der Ausstoß von NOx einen Wert von 119 mg pro gefahrenem Kilometer nicht übersteigt;
4. hilfsweise für den Fall, dass die Klage mit den Anträgen zu Ziff. 1, zu Ziff. 2. und zu Ziff. 3. abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Fahrzeug W2 mit den in der Anlage 2 dem Urteil beigefügten Rechnung beschriebenen Ausstattungsmerkmalen zu liefern, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Klageantrag zu Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T, in Höhe von 807,36 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, da es unstreitig technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Die EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam. Sie ist weiter der Auffassung, dass wenn überhaupt allenfalls ein unerheblicher Mangel vorliege. Dem Rückabwicklungsbegehren stehe außerdem eine unangemessene Nachfristsetzung entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die Klage ist per Fax am 13.11.2015 eingegangen und der Beklagten am 02.12.2015 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur teilweise begründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch nicht zu. Die Voraussetzungen gemäß §§ 437 Nr. 2, Alt. 1, 323 BGB sind nicht erfüllt. 1. Allerdings ist das Fahrzeug mangelhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Das Fahrzeug eignet sich zwar trotz der manipulierten Abgassoftware für die gewöhnliche Verwendung. Es weist angesichts dieser Manipulation aber kein Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält. 2. Dem Rücktritt steht schon entgegen, dass die vom Kläger gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung nicht angemessen war. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zurücktreten, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Mangels konkreter Parteivereinbarung richtet sich die Bewertung der Angemessenheit hier nach objektiven Maßstäben. Insoweit ist zunächst die Dimension der Softwareproblematik bei diversen Dieselmotoren der W1-Fahrzeugflotte zu berücksichtigen. Bei der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Vielmehr sind allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen. Insofern war und ist dem W1-Konzern und damit auch den W1 Vertragshändlern zuzugestehen, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine
Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden. Ferner kann bei der Angemessenheit der Fristsetzung nicht vernachlässigt werden, dass die Fahrtauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach derzeitigem Sach- und Streitstand in keiner Weise eingeschränkt ist. Der Kläger ist für die volle Nutzbarkeit des Pkw nicht auf die umgehende Durchführung des Softwareupdates angewiesen. Für ihn ist es daher letztlich unerheblich, wann das Update aufgespielt wird. Inwiefern der Kläger auf die zügige Behebung des Softwareproblems angewiesen ist, ist jedenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war die mit Schreiben vom 21.10.2015 gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 04.11.2015 unangemessen kurz. Der Beklagten standen unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten von ein bis drei Tagen für die Mangelbeseitigung nicht einmal zehn Werktage zur Verfügung. Die mit Schreiben vom 21.10.2015 erfolgte Fristsetzung ist damit indes nicht schlechthin unwirksam. Vielmehr ist mit vorgenanntem Schreiben eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände, insbesondere in Anbetracht der erheblichen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge auf der einen Seite und der uneingeschränkten Nutzbarkeit dieser Fahrzeuge auf der anderen Seite, liegt eine angemessene Frist zumindest nicht unter einem Zeitraum von vier Monaten, so dass auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung kein erfolgloser Fristablauf vorlag. Dass die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach den §§ 323 Abs. 2, 440 BGB vorliegen, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Entbehrlichkeit entgegen dem Vorbringen des Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2016 nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In dem Bestreiten des Mangels durch die Beklagte liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung. Dass die Beklagte bereit ist, das Fahrzeug zu überarbeiten, ergibt sich u.a. aus dem - ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz - vom 09.03.2016. 3. Unabhängig von dem mangelnden Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist steht dem Rücktritt ferner eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen. Eine Mangelbeseitigung ist mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug möglich (100,00 ). Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs wird durch den Mangel nicht eingeschränkt. II. Dem Kläger steht wegen der Mangelhaftigkeit des Pkw dagegen der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Mangelbeseitigung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Dieser ist indes lediglich darauf gerichtet, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen Abgasnormen sowie die technischen Angaben im Datenblatt (Anlage K 2 zur Klageschrift) eingehalten werden. Dass eine Mangelbeseitigung in dieser vom Kläger zumindest auch begehrten Form nach § 275 Abs. 1 BGB objektiv unmöglich ist, ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund scheitert indes auch ein auf § 326 Abs. 5 BGB gestütztes Rückabwicklungsbegehren. III. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren ist nach § 439 Abs. 2 BGB gerechtfertigt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 439, Rn. 11). Zu Grunde zu legen ist allerdings ein Streitwert in Höhe von bis zu 100,00 , da allein der Anspruch auf Mangelbeseitigung und nicht der Rückabwicklungsanspruch begründet ist. Der (von der Beklagten zu tragende) Kostenaufwand der Mangelbeseitigung liegt nicht über 100,00 . Begründet ist der Anspruch demnach in Höhe von 93,42 (brutto). IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 37.000,00 festgesetzt.
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