Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafzumessung, kurzfristige Freiheitsstrafe, Haftemfindlichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2015 - 5 RVs 112/15

Leitsatz: Zur Verhängung und Begründung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe und zur Berücksichtigung der besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten


In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 29.09.2015 beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Gelsenkirchen hat den Angeklagten am 31. Juli 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die damalige (Sprung-)Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. November 2014 (Aktenzeichen -5 RVs 109/14) das angefochtene Urteil im Rechtfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist danach in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der fehlerhaften Strafzumessungserwägungen des amtsgerichtlichen Urteils vom 31. Juli 2014 wird auf den vorgenannten Senatsbeschluss Bezug genommen.

Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht - Strafrichterin – Gelsenkirchen den Angeklagten am 10. April 2015 wegen „vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - tateinheitlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten“ kostenpflichtig verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Die Kosten der Revision hat das Amtsgericht zu 60% dem Angeklagten und im Übrigen der Landeskasse auferlegt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom April 2015 hat der Angeklagte erneut (Sprung-)Revision eingelegt. Er begründet diese zum einen mit der Verletzung materiellen Rechts und führt hierzu insbesondere aus, das Amtsgericht habe die Voraussetzungen des § 47 StGB nicht bedacht und zudem eine bindende Vorgabe aus dem Senatsbeschluss vom 27. November 2014, wonach es sich bei dem Angeklagten um eine „besonders haftempfindliche Person“ handelt, verkannt. Außerdem sei zu Unrecht ein Fahrverbot neben der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt worden. Zum anderen macht der Angeklagte im Wege der Verfahrensrüge einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend. Insoweit wird ausgeführt, das Amtsgericht habe die Feststellungen namentlich zur Person des Angeklagten auf der Grundlage eines früheren Urteils des Amtsgerichts - Bezirksjugendgericht - Gelsenkirchen vom 23. Januar 2013 getroffen, obwohl dieses Urteil nicht Gegenstand einer Verlesung bzw. Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geworden sei.

Außerdem hat der Angeklagte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils vom 10. April 2015 eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie beschlossen worden ist.

II.

1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist vor dem Hintergrund des früheren Senatsbeschlusses vom 27. November 2014 bereits rechtskräftig, weshalb das Amtsgericht ausschließlich über die Rechtsfolgen der Tat zu befinden hatte. Jedoch sind auch die Strafzumessungserwägungen des amtsgerichtlichen Urteils vom 10. April 2015 nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Die Revision rügt mit Recht, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich das Amtsgericht der besonderen Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 StGB für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bewusst gewesen ist.

Gemäß § 47 Absatz 1 Alt. 1 StGB verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters für unerlässlich erachtet, wenn also unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention der Strafzweck „zur Einwirkung auf den Täter“ durch eine Geldstrafe nicht oder kaum zu erreichen ist und aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (vgl. BGHSt. 24, 164, 165; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 47 Rdnr. 7 m.w.Nachw.). Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. BGH, StV 1994, 370; Senatsbeschluss vom 02. September 2014 - 5 RVs 82/14 -). Zwar müssen im Rahmen der Strafzumessung nicht sämtliche Gesichtspunkte, sondern nur die wesentlichen dargestellt werden, um den in §§ 46, 47 StGB insoweit gestellten Anforderungen gerecht zu werden, und es ist auch nicht geboten, dass in den Urteilsgründen das Wort „unerlässlich“ genannt wird. Jedoch muss sich jedenfalls aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen im Übrigen ergeben, dass sich das Tatgericht der engen Voraussetzungen des Gesetzesbegriffs der Sache nach bewusst war und diesen seiner Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.). Zudem muss die Begründung erkennen lassen, dass sich das Gericht der Bedeutung des Übermaßverbotes bewusst war (vgl. KG, StV 2007, 35; Fischer, a. a. O., § 47 Rdnr. 10). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Urteil geht auf die Vorschrift des § StGB nicht ein. Statt dessen hat das Amtsgericht die erkannte Freiheitsstrafe von vier Monaten - im Tenor des angefochtenen Urteils irrtümlich als Gesamtfreiheitsstrafe bezeichnet - für „tat- und schuldangemessen“ erachtet, was gerade nicht dem Begriff der Unerlässlichkeit entspricht. Auch den allgemeinen Strafzumessungserwägungen kann nicht hinreichend entnommen werden, dass besondere Umstände in der Person oder in der Tat des Angeklagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich machen.

Dass besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 Alt. 2 StGB), ist ebenfalls nicht dargetan.

b) Außerdem hat das Amtsgericht erneut verkannt, dass bereits im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 46 StGB) zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, dass dieser als Familienvater, der bislang keine Hafterfahrung gesammelt hat, besonders haftempfindlich ist.

Soweit das Amtsgericht bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ausgeführt hat, im Fall des Angeklagten sei gerade nicht von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen, wird zum einen die gebotene Trennung von Strafzumessungserwägungen und Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung außer Acht gelassen. Zum anderen hat das Amtsgericht die nach § 358 Abs. 1 StPO bestehende Bindungswirkung hinsichtlich der Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts verkannt. Zu den für die Aufhebungsansicht tragenden sachlich-rechtlichen Erwägungen können Rechtsausführungen aller Art gehören, so auch über Strafzumessungserwägungen (vgl. BGH, NStZ 1993, 552; Gericke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 358 Rdnr. 9). Der teilweisen Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils vom 31. Juli 2014 durch den Senatsbeschluss vom 27. November 2014 lag ausdrücklich die Rechtsauffassung zugrunde, dass zugunsten des Angeklagten, der Familienvater ist und bislang noch keine Haftstrafe verbüßt hat, eine besondere Haftempfindlichkeit anzunehmen ist. Das Amtsgericht hat gleichwohl eine besondere Haftempfindlichkeit mit der Erwägung verneint, der Angeklagte habe als Familienvater gewusst, welches Risiko er mit der weiteren Begehung einer Straftat eingegangen sei. Damit hat das Amtsgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 358 Rdnr. 10).

c) Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten beider Revisionsverfahren - nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund musste der Senat auf die mit der Revision geltend gemachte Verletzung formellen Rechts - in Gestalt der sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) - nicht eingehen.

Letzteres gilt auch hinsichtlich des Revisionsvorbringens, das Fahrverbot nach § 44 StGB habe nicht verhängt werden dürfen. Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnten die nach §§ 44, 69 a StGB getroffenen Anordnungen ohnehin keinen Bestand haben. Allerdings kann ein Fahrverbot auch neben einer sog. isolierten Sperrfrist (§ 69 a StGB) bestehen (vgl. hierzu König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § STGB § 44 StGB Rdnr. 2 m.w.Nachw.).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist damit gegenstandslos geworden.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".