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Entscheidungen

Haftfragen

Religionsfreiheit, Strafvollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.02.106 - 2 Ws 303/15 Vollz

Leitsatz: 1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in "suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen.
2. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein.
3. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 303/15 Vollz
In der Strafvollzugssache
wegen Aufhebung allgemeiner Sicherungsmaßnahmen
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. Januar 2016 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Oktober 2015
aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechts-beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

G r ü n d e :


I.

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. 15 Jahre werden am 28. November 2019 verbüßt sein. Der angefochtene Beschluss geht von folgendem Sachverhalt aus:

Nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen in der Teilanstalt V im Februar 2015 und der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber einem Aufsicht führenden Beamten, die Bedienstete A. müsse aufpassen, wenn er – der Beschwerdeführer – herauskäme, ordnete die Justizvollzugsanstalt Tegel im März 2015 allgemeine Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Dieser erste Bescheid wurde durch den hier angefochte-nen Bescheid vom 21. Mai 2015 aufgehoben und ersetzt. Danach wurde der Be-schwerdeführer vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen sowie von Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb der Teilanstalt II ausgeschlossen. Ausdrücklich hiervon ausgenommen wurde eine seelsorgerliche Betreuung innerhalb der Teilanstalt II. Der Beschwerdeführer gibt an, einen muslimischen Hintergrund zu haben.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juni 2015 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015. Die Strafvoll-streckungskammer hat diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem
angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit dem als Rechtsbeschwerde zu behandelnden Schreiben seines Verteidigers vom 2. Dezember 2015 rügt der Gefangene die Verletzung materiellen Rechts. Er
beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG allerdings grundsätzlich nur dann zulässig, „wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen“.

a) Über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus ist die Rechtsbeschwerde aber auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Er-wägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Vorlie-gen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht geprüft werden kann (vgl. zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; NStE Nr. 3 zu § 116 StVollzG = NStZ 1988, 480; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Saarbrü-cken ZfStrVo 2004, 119; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 116 Rdn. 4 mit weit. Nachwei-sen). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 – 2/5 Ws 130/06 Vollz – und 27. September 2006 – 5 Ws 35/06 Vollz –) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Straf-vollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189). So verhält es sich hier.

Der Senat sieht zum wiederholten Mal Anlass darauf hinzuweisen, dass bei der
Abfassung von Beschlüssen nach § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu beachten ist. Hiernach müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung straf-rechtlicher Urteile stellt (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189; Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 2 Ws 185/15 Vollz –; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 6; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 76). Diesen Anforderungen wird der Beschluss in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

b) Aus der Entscheidung des Landgerichts geht allerdings noch hervor, dass der Be-schwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „vom Gottesdienst außerhalb der Teilanstalt II oder anderen religiösen Veranstaltungen sowie Gemeinschafts-veranstaltungen, mit Ausnahme der seelsorgerischen Betreuung, außerhalb der Teil-anstalt II ausgeschlossen wurde“ (BA S. 2). Sodann wird – ausweislich des Be-schlusses – im Bescheid zur Begründung auf folgende Vorfälle Bezug genommen (BA S. 2, 3):
(1) So habe der Beschwerdeführer am 22. Februar 2015 ohne ersichtlichen Grund auf den Inhaftierten B. eingeschlagen; nach Aussage des B. „und eines anderen namentlich bekannten Inhaftierten“ sei es „nicht der erste Vorfall die-ser Art“ gewesen, beiden hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer „schon des Öfteren durch aggressives Verhalten auffällig geworden sei“.
(2) In der Folge habe „ein Bediensteter“ festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf gegen die Wand geschlagen und Knöpfe, die er von seinem Hemd abgerissen habe, angespitzt habe.
(3) Zudem habe der Beschwerdeführer „gegenüber dem Aufsicht führenden Be-diensteten“ behauptet, die Bedienstete A. deale mit Handys und Drogen und sei an allem Schuld. Sie müsse aufpassen, wenn er – der Antragsteller – her-auskäme.
(4) Zudem gäbe es ein „anonymes Schreiben“ mit der Aussage, der Beschwerde-führer wolle die Bedienstete A. töten.
Angesichts dessen – so der Beschluss weiter zum Inhalt des Bescheides – sei zu befürchten, dass es tatsächlich zu einem Übergriff gegen die Bedienstete A. kom-men könne. Deshalb seien die Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, um den Schutz der Bediensteten A. gewährleisten zu können und ein, auch zufälliges Zusammen-treffen zu verhindern. Unter II. des Beschlusses führt die Strafvollstreckungskammer sodann aus, dass die angeordneten Maßnahmen „geboten und erforderlich“ seien, um die Sicherheit der Bediensteten A. zu schützen. Zur Begründung wird sodann auf die Angaben „gegenüber dem Aufsicht führenden Bediensteten“ und das „anonyme Schreiben“ Bezug genommen (s.o. Vorfälle 3 und 4).

c) Lückenhaft ist der Beschluss dabei schon insoweit, als dass nicht mitgeteilt wird, in welcher Funktion die „Bedienstete A.“ in der Justizvollzugsanstalt tätig ist. Unklar bleibt ferner, ob sie in die beschriebene tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitgefangenen in irgendeiner Weise involviert war oder aber denkbare Aversionen des Beschwerdeführers ihr gegenüber eine gänzlich an-dere Ursache hatten und mit dem vorgenannten Vorfall in keinerlei Zusammenhang stehen. All dies wird in dem angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise erörtert.

Nicht mitgeteilt wird ferner, in welcher Teilanstalt zum einen der Beschwerdeführer inhaftiert und zum anderen die Bedienstete A. tätig ist. Zwar deutet die ergriffene Maßnahme möglicherweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst der Teil-anstalt II zugewiesen worden ist; zweifelsfrei festgestellt worden ist dies jedoch nicht. Des Weiteren wird nicht dargetan, ob die Bedienstete A. nur in einer bestimmten (und wenn ja, welcher) Teilanstalt oder aber in wechselnden Bereichen der Justiz-vollzugsanstalt Tegel tätig ist. Ohne Angaben dazu lässt sich aber nicht beurteilen, ob die getroffenen Maßnahmen, wie von der Strafvollstreckungskammer behauptet, tatsächlich erforderlich waren und sind.

Ebenso unklar bleibt, ob in der Justizvollzugsanstalt Tegel islamische Gottesdienste, insbesondere das Freitagsgebet, nur in der Teilanstalt V oder aber auch an anderen, dem Antragsteller zugänglichen Orten angeboten werden. Dies festzustellen ist aber für die Frage, in welchem Umfang durch den Bescheid in die Rechte des Beschwer-deführers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingegriffen wurde, unerlässlich (zum persön-lichen Schutzbereichs dieses Grundrechts sogleich).

Weiterhin fehlen eindeutige Feststellungen dazu, wann der Bescheid dem Beschwer-deführer ausgehändigt worden ist. Ebenso wenig wird mitgeteilt, wann und welcher Seelsorger vor der Entscheidung, den Beschwerdeführer vom Gottesdienst auszu-schließen, „angehört“ worden ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die Anstalt ihrer – jedenfalls für den Regelfall bestehenden – Pflicht aus § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 StVollzG („soll vorher angehört werden“), nachgekom-men ist. Der Hinweis im angefochtenen Beschluss, der Pflicht sei durch „die am 8. Juni 2015 erfolgte Information der Seelsorger“ Genüge getan (BA S. 5), reicht da-zu offenkundig nicht. Hinzu kommt, dass für eine – wie hier erfolgte bloße – Informa-tion die (einseitige) Weitergabe eines Umstandes genügt. Hingegen muss bei einer – wie vorliegend vorgesehenen – Anhörung dem Gegenüber zusätzlich ermöglicht werden, den eigenen Standpunkt darzulegen, um so auf eine ausstehende Entschei-dung Einfluss nehmen zu können. Ob letzteres hier gewährleistet war, lässt der Be-schluss aber offen.

2. Das Rechtsmittel hat mit der danach zulässig erhobenen Sachrüge auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässig-keit der Rechtsbeschwerde folgt sogleich ihre Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen, steht auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2015 – 2 Ws 207/15 Vollz –).

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Beschluss auch im Übrigen fehler-haft ist. Im Einzelnen:

a) Die Strafvollstreckungskammer verweist zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme allein auf die oben genannten Vorfälle (3) und (4) und meint, dass schon auf Grundlage dessen der Ausschluss des Gefangenen gerechtfertigt gewesen sei. Sie verhält sich hingegen in keiner Weise zu den Punkten (1) und (2), also zu der tätlichen Auseinandersetzung mit dem anderen Gefangenen und zu dem selbstschä-digenden Verhalten des Beschwerdeführers, obwohl die Vollzugsbehörde ausweislich ihrer Begründung möglicherweise darin erst insgesamt eine genügendes Gefahren-potential sah, dass die getroffenen Maßnahme rechtfertigte. Mit der Erwägung, schon die beiden anderen Geschehnisse erlaubten den Ausschluss, hat die Kammer letztlich im Widerspruch zu § 115 Abs. 5 StVollzG ihr Ermessen anstelle des Ermes-sens der Vollzugsbehörde gesetzt (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 13).

b) Ungeachtet dessen sind die Erwägungen zu (3) und (4) aber auch aus anderen Gründen rechtlich bedenklich. Denn sie lassen die nach § 261 StPO gebotene eigene Beweiswürdigung vermissen. Hiervon ist die Strafvollstreckungskammer im Be-schlussverfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht entbunden. Denn nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG „sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden“. Dazu zählt auch § 261 StPO (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 560; Ar-loth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 3), indes mit der Maßgabe, dass dafür nicht die – auf die Hauptverhandlung zugeschnittenen – Regeln des Strengbeweis-, sondern des Freibeweisverfahrens gelten.

Daraus folgt zweierlei: So hat das Gericht den festgestellten Sachverhalt zunächst erschöpfend zu würdigen. Sodann ist es verpflichtet – soweit dazu Anlass besteht, was bei entscheidungserheblichen streitigen Umständen regelmäßig der Fall ist, – die Würdigung in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen. Die für ein Strafurteil geltenden Grundsätze (vgl. insoweit Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 267 Rdn. 12 ff.) gelten für Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in gleicher Weise.

Eine solche Beweiswürdigung war auch vorliegend veranlasst. Denn eine tatsächliche Grundlage für die Richtigkeit der dortigen Behauptungen lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer die „Drohungen gegen die Bedienstete in der Anhörung … bestritten“ (BA S. 3). Anhaltspunkte für eine spä-tere Änderung des Aussageverhaltens werden nicht mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass den im Bescheid namentlich nicht genannten Zeugen und ano-nymen Schreiben allenfalls ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Da die eigentliche Beweisperson „im Dunkeln bleibt“, können sich weder die Strafvoll-streckungskammer noch die weiteren am Verfahren beteiligten Personen ein Bild über deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben machen (vgl. etwa zum Beweiswert der Angaben einer V-Person Sander in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 261 Rdn. 83a ff.). Eine Auseinandersetzung dazu findet sich im Be-schluss in keiner Weise.

c) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die vorstehenden Erwägungen für die Vorfälle zu (1) und (2) entsprechend gelten. Die Angaben „eines anderen namentlich bekannten Inhaftierten“ sind für sich genommen ebenso wertlos wie der – ohne durch Tatsachen unterlegte – pauschale Hinweis, dass der Beschwerdeführer „schon des Öfteren durch aggressives Verhalten auffällig geworden sei“.

d) Rechtlich fehlerhaft ist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Teilnahme am Gottesdienst schon deshalb nicht verletzt sei, da er sich auf Befragen nicht eindeutig zu einer bestimmten Kon-fession bekannt, sondern „sich lediglich auf einen muslimischen Hintergrund“ berufen habe (BA S. 4). Es trifft zwar zu, dass das Recht des Gefangenen aus § 54 Abs. 1 StVollzG auf Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen nur auf solche „seines Bekenntnisses“ beschränkt ist. Auch ist dafür die vom Gefan-genen nachzuweisende formale Zugehörigkeit maßgeblich (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 54 Rdn. 2).

Doch erschöpft sich darin nicht die einfachgesetzliche Umsetzung des verfassungs-rechtlich verbürgten Anspruchs auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Denn dieses Grundrecht steht auch demjenigen zu, der ohne einer Konfession anzugehö-ren, den „richtigen Glauben“ noch sucht und dabei in Kontakt zu einer bestehenden Glaubensgemeinschaft tritt (vgl. Laubenthal in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. I Rdn. 28). Angesichts dessen hat ein Gefangener nach § 54 Abs. 2 StVollzG auch das Recht auf Teilnahme am Gottesdienst und an religiöse Veranstaltungen „einer anderen Religionsgemeinschaft“, sofern deren Seelsorger zustimmt. Erstere Voraus-setzungen dürften hier zweifelsohne gegeben sein; indes verhält sich der angefoch-tene Beschluss nicht dazu, ob der zuständige Seelsorger der Teilnahme des Be-schwerdeführers an religiösen Veranstaltung zugestimmt hat.

Vorsorglich weist der Senat zudem auf Folgendes hin: Ein Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG ist nur möglich, wenn dies „aus überwiegenden Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geboten ist“. Angesichts der besonderen Be-deutung der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG gilt dafür ein strenger Maßstab (vgl. Senat Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 5 Ws 297/93 Vollz –). Der Ausschluss kann angesichts dessen nur ultima ratio sein. Milderen Mitteln, zu der auch eine Überwachung des Gefangenen auf dem Weg zur sowie von und bei der Veranstal-tung zählen kann, ist der Vorzug einzuräumen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1987, 525). Bei einem – nur ausnahmsweise zulässigen – dauerhaften Ausschluss, wird dessen Berechtigung zudem regelmäßig zu überprüfen sein. Dabei gewinnt das Recht des Gefangenen auf Teilnahme mit zunehmender Dauer an Gewicht.

Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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