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Leitsatz: Bei einem Kabel von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit von LEIVTEC XV 3 liegt wegen Abweichung von der Bauartzulassung kein standardisiertes Messverfahren vor.
In pp. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister ist der Betroffene verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: TatNr.: 1 Datum der Entscheidung: 09.07.2014 Datum der Rechtskraft 30.07.2014 Datum der Tat: 19.05.2014 Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 104 km/h. Betrag des Bußgelds: 70,00 Euro Tat Nr.: 2 Datum der Entscheidung: 17.12.2014 Datum der Rechtskraft 07.01.2015 Datum der Tat: 20.10.2014 Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 130 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 165 km/h. Betrag des Bußgelds: 120,00 Euro Tat Nr.: 3 Datum der Entscheidung: 12.06.2015 Datum der Rechtskraft 22.06.2015 Datum der Tat: 22.10.2014 Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 73 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 173 km/h. Betrag des Bußgelds: 750,00 Euro Dauer des Fahrverbots: 2 Monate II. Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt - vom 27.04.2015 (AZ: ppp.) fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 03.03.2015 um 10:43 Uhr in der Ortschaft R als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten zu haben. Diese Feststellungen treffen mit der Maßgabe zu, dass die Geschwindigkeit nur um 11 km/h überschritten wurde. Am 03.03.2015 um 10:43 Uhr fuhr der Betroffene in der Ortschaft R als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ppp.. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 11 km/h. Statt 50 km/h, die er hätte höchstens fahren dürfen, fuhr er mindestens 61 km/h schnell. Die von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilder Bl.1-2 d.A., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. wurden mit dem Personalausweisfoto des Betroffenen Bl.11, auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, verglichen. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist. Die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gefahrenen Pkw wurde mittels einer durch den Sachbearbeiter T vorgenommenen Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV 3 ermittelt. Die Messung durch den nach seiner Zeugenerklärung im Messprotokoll über die Bedienberechtigung verfügenden Beamten wurde mit dem nach dem Eichschein bis Ende 2015 geeichten Gerät mit der Fabrik-Nr.100271 durchgeführt. Die Bedienung erfolgte ausweislich der Zeugenerklärung im Messprotokoll entsprechend der gültigen Gebrauchsanweisung. Gemessen wurden 77 km/h (Ablesewert ohne Toleranzabzug). Dies folgt aus den Messfotos (Bl.1-2 d.A.), auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dem Messprotokoll (Bl.3 d.A.) und dem Eichschein (Bl.4 d.A.). Gegen den nach Abzug einer beim standardisierten Messverfahren üblichen Toleranz verbleibenden Wert von 74 km/h hat die Verteidigung eingewandt, bei Verwendung eines Kabels von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit liege ein Verstoß gegen die innerstaatliche Bauartzulassung vor, und um Mitteilung gebeten, ob ein Kabel von mehr als 3 m Länge verwendet wurde. Damit hat die Verteidigung im Hinblick auf die Höhe der festzustellenden Geschwindigkeitsüberschreitung Erfolg. Von dem Ablesewert von 77 km/h sind 15,4 km/h, aufgerundet 16 km/h als Toleranz abzuziehen, so dass 61 km/h verbleiben. Die vom Gericht eingeholte amtliche Auskunft des B..kreises vom 11.11.2015 (Bl.43 d.A.) hat ergeben, dass das Kabel zwischen dem 28.05. und 01.06.2015 gekürzt wurde, mithin bei der Messung am 03.03.2015 zu lang war. Bei der Messung entsprach die Messanlage nicht den Festlegungen der Bauartzulassung, wie auch aus dem Schreiben der PTB an die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH vom 22.05.2015 (Bl.44 d.A.) ersichtlich ist. Damit handelte es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dies führt indes nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Messung unverwertbar ist. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, ist nach Ziff.10.2.7 des Verkehrsüberwachungserlasses ein Toleranzwert von 20 v. H. des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abzuziehen. Die Messung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist im System der Messverfahren eine Ausnahme. Sie ist ungenau. Diesem Umstand hat der Tatrichter regelmäßig durch einen Abschlag von 20% des Ablesewertes Rechnung zu tragen, der weit höher ist als bei anderen Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 467/14, 3 Ws (B) 467/14 - 162 Ss 131/14). Ein solcher Toleranzabzug erscheint dem Gericht auch hier geboten, aber auch ausreichend. Weitere Abweichungen von den für das Messverfahren vorgesehenen Standards liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die von technisch spezialisierten Firmen gefertigten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte mit PTB-Zulassung grundsätzlich sehr zuverlässig arbeiten und auch bei einzelnen Mängeln wie hier vorliegend keine größere Ungenauigkeit in den Messwerten liefern als die Messung durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tachometer. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können. Damit hat der Betroffene fahrlässig gegen § 3 Abs.3 StVO verstoßen. III. Die Geldbuße entspricht dem verdoppelten Regelsatz. Mit einer nach der früheren Ahndung begangenen Tat kann der Täter zum Ausdruck bringen, dass er sich durch die bereits erfolgte Pflichtenwarnung nicht beeindrucken ließ, weshalb eine gesteigerte Notwendigkeit zur Einwirkung besteht. Dabei können die Vorahndungen zu einer Verdoppelung der in der BKatV vorgesehenen Geldbuße führen (BeckOK OWiG/Sackreuther OWiG § 17 Rn.72). Bei der Tat handelt es sich um den vierten Geschwindigkeitsverstoß innerhalb eines sehr überschaubaren Zeitraums. Es bedarf daher zur Einwirkung auf den Betroffenen dieser deutlichen Erhöhung der Geldbuße. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.
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