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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Untersagung, Führen von Fahrzeugen, Konsum von After Dark-Mischung

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Neustadt/Wstr., Beschl. v. 21.01.2016 - 3 L 1112/15.NW

Leitsatz: 1. Die Kräutermischung After Dark enthält dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe (JWH 018, EAM 2201, 5F APINACA,ADB FUBINACA, AB PINACA).
2. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens bei Vorliegen des Konsums der Kräutermischung After Dark.
3. Für die Wiedererlangung der Fahreignung ist der Nachweis einer einjährigen Abstinenz erforderlich.


Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn A.,
- Antragsteller -
gegen Stadt Ludwigshafen am Rhein, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen,
- Antragsgegnerin -
wegen Untersagung des Führens von Fahrzeugen
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2016, an der teilgenommen haben ppp. beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2015, mit der dem Antragsteller das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder) untersagt wurde (Ziffer 1. des Bescheides vom 17. November 2015), ist unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Führens von Fahrzeugen im Bescheid vom 17. November 2015, dass durch die nicht fristgerechte Vorlage des vom Antragsteller geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens feststehe, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist und sich dadurch der Verdacht auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen zur Gewissheit verdichtet habe, weshalb es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbar wäre, wenn der Antragsteller solange Fahrzeuge führen könnte, bis über seine Eignung als Fahrzeugführer rechtskräftig entschieden sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

Das öffentliche Interesse folgt hier auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zugrunde zu legen, weil das vom Antragsteller eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von Fahrzeugen in Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 ist § 6 Abs. 1 Nr.1y des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anordnung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Zwar sind die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV nach § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend anwendbar. Dies beruht indessen darauf, dass die Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV dem Wortlaut nach nur auf die (Erst-)Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis Anwendung finden. Da bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen eine Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, kommt hier bei bestehenden Eignungszweifeln nur eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 -, juris).

Die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV entspricht auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend ihrer unterschiedlichen Betriebsgefahren stuft der Gesetzgeber die Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab, indem er die Nutzung von Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht, die Nutzung von Mofas einer Prüfberechtigung unterwirft und alle sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt. Vor diesem Hintergrund muss die Verkehrsbehörde bei jeder Einschränkung der Fortbewegung mit fahrerlaubnisfreien (Kraft-)Fahrzeugen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des betroffenen Fahrzeugführers andererseits besteht, mit einem (Kraft-)Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies gilt bereits für Aufklärungsmaßnahmen wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift.

Die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, der allgemein auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV verweist, ist auch sachgerecht. Denn es geht sowohl beim Führen fahrerlaubnisfreier als auch fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, das hierbei z. B. durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn von dem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehen kann, rechtfertigt es, auch an die Fahreignung für fahrerlaubnisfreie (Kraft-)Fahrzeuge diesen Maßstab anzulegen (vgl. VG München, Beschluss vom 11. Mai 2010 – M 6a S 10.1059 –, juris, Rn. 37f.). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV – auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung des Gutachtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme war, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 Zivilprozessordnung – ZPO –), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als erwiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 28. November 1969 – VII C 18.69 –, BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung übernommen.

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder nicht fristgerechten Vorlage eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 an den Antragsteller, ihm zugestellt am 6. August 2015, die die Überprüfung zum Führen von allen Fahrzeugen (z. B. PKW, Fahrrad, Mofa, sonstige Kraftfahrzeuge) beinhaltete, war formell rechtmäßig.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss erkennen können, welcher konkrete Anlass besteht, ihn zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern.

Diese formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Gutachtensbeibringung sind vorliegend mit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 22. Juli 2015 erfüllt. Dem Antragsteller wurde unter Darlegung der Veranlassung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens die vom Gutachter zu klärende Fragestellung mitgeteilt. Der Antragsteller war auf die Rechtsfolge des Schließens auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen für den Fall der Nichtbeibringung des von ihm mit Anordnung vom 22. Juli 2015 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auch hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Soweit in dem Anordnungsschreiben vom 22. Juli 2015 als Tattag das Datum „09.04.2015“ genannt wurde, handelt es sich hierbei lediglich um einen offensichtlichen Schreibfehler, was von dem Antragsteller ebenso verstanden wurde. Dies zeigt sich daran, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 29. September 2015, mit dem er zugleich der Antragsgegnerin seinen Führerschein übersandte, den von der Antragsgegnerin im Anordnungsschreiben geschilderten Sachverhalt eindeutig dem Tattag „9.4.14“ zuordnete. Dem Antragsteller war ab Erhalt des Anordnungsschreibens vom 22. Juli 2015 bewusst, dass es hier um den Vorfall vom 9. April 2014 ging.

Auch die dem Antragsteller in dem Anordnungsschreiben vom 22. Juli 2015 gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens von hier nahezu acht Wochen (bis 30. September 2015) ab dem am 6. August 2015 erfolgten Zugang der Beibringungsaufforderung ist rechtmäßig, da ausreichend bemessen. Die Frist wurde außerdem mit Schreiben der Antragsgegnerin an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. September 2015 und 15. September 2015 bis zum 6. Oktober 2015 verlängert. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09.OVG –, juris) ist die für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.

Der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. Juli 2015 steht hier auch nicht entgegen, dass der der Anordnung zugrunde liegende Betäubungsmittelkonsum bereits am 9. April 2014 erfolgt war. Zwar erhielt die Antragsgegnerin am 8. Oktober 2014 durch die Mitteilung der Polizeiinspektion Ludwigshafen Kenntnis von dem der Gutachtensanordnung zugrunde liegenden Vorfall vom 9. April 2014. Jedoch lief zu diesem Zeitpunkt gegen den Antragsteller, der auch im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A,BE,C1E und MSL war (freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis erfolgte durch den Antragsteller erst am 29. September 2015), wegen des Vorfalls vom 9. April 2014 noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 316 Strafgesetzbuch – StGB –, so dass die Antragsgegnerin wegen § 3 Abs. 3 StVG bis zur Einstellung dieses staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller am 5. Dezember 2014 an einem Vorgehen gegen den Antragsteller rechtlich gehindert war. Von der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erfuhr die Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte dann erst aufgrund der am 26. Juni 2015 erfolgten Aktenübersendung durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal. Sie ordnete daraufhin ohne vorwerfbares Zögern mit Anordnungsschreiben vom 22. Juli 2015 gegenüber dem Antragsteller wegen des Vorfalls vom 9. April 2014 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. Juli 2015 ist auch materiell rechtmäßig gemäß § 3 Abs. 2 StVG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV.

Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Es ist daher einem Betroffenen nur dann zuzumuten, sich einer umfassenden Prüfung seiner körperlichen und psychischen Eignung unterziehen zu müssen, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken hinsichtlich der Eignungsanforderungen begründen könnten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist im Hinblick auf Betäubungsmittel, Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel, Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Die Vorschrift schreibt bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Dem Wortlaut nach reicht für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, dass in der Vergangenheit ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe erfolgt ist, wie dies die Antragsgegnerin auch in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. Juli 2015 dargelegt hat.

So hat der Antragsteller hier nachweislich am 9. April 2014 dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert. So ergab die Untersuchung der ihm am 9. April 2014 um 21:49 Uhr entnommenen Blutprobe ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin bei der Universitätsmedizin M., Prof. Dr. Dr. U., vom 4. August 2014 neben dem positiven Ergebnis auf Cannabis (THC: 1,7 ng/mL; Hydroxy-THC: 0,8 ng/mL; THC-Carbonsäure: 27 ng/mL) auch den Nachweis der Aufnahme von Stoffen nach dem Betäubungsmittelgesetz – BtMG –. So wurde in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe auch die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen, die in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel aufgeführt sind. Im Einzelnen handelt es sich um JWH-018, EAM-2201, 5F-APINACA, ADB-FUBINACA sowie AB-PINACA. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme im toxikologischen Befund vom 4. August 2014 wirken diese Substanzen im Gehirn an Cannabinoid-Rezeptoren und rufen somit eine ganz ähnliche Beeinflussung wie der Cannabiswirkstoff THC hervor. Die Wirkung dieser Substanzen ist nach der gutachterlichen Stellungnahme in der Regel sogar noch deutlich ausgeprägter als bei THC selbst.

Diese Stoffe wurden wegen der beschriebenen Wirkstoffintensität und der hierauf beruhenden in besonderer Weise gesteigerten Gefahren der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet und sind daher Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG). Wegen des bei der Einnahme dieser Stoffe gegebenen starken Risikopotentials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko aus, was regelmäßig nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Verlust der Fahreignung zur Folge hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25.Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 11 CS 08.2881 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 1 B 191/08 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2007
10 S 3032/06 –, juris; OVG Nds, Beschluss vom 14. August 2002 – DAR 2002, 471; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 S 97.09 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Mai 2009 – 3 L 315/09.NW –, juris). Dabei ist es rechtlich irrelevant, in welcher Konzentration diese Drogen jeweils aufgenommen wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2010
11 ZB 09.2973 – m. w. N., juris).

Der Antragsteller gab ausweislich des Protokoll der Polizeiinspektion L. vom 9. April 2014 festgestellten Sachverhalts gegenüber den Beamten an, an diesem Tag mehrfach eine Kräutermischung „After Dark“ geraucht zu haben. Anschließend verfiel er in einen Wahnzustand, zog sich aus, rannte über die Straße, zog sich wenige Minuten später wieder an und fuhr mit seinem E-Bike davon, was durch die herbeigerufenen Rettungssanitäter beobachtet worden war.

Vorliegend steht mithin der Konsum von Betäubungsmitteln beim Antragsteller aufgrund des toxikologischen Befundes vom 4. August 2014 fest. Zur Abklärung der darin bedingten Eignungszweifel, ob der Antragsteller diese Stoffe noch einnimmt, war die Antragstellerin hier zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV berechtigt.

Der Zeitablauf zwischen dem anlassgebenden Vorfall am 9. April 2014 und der notwendigen sicherheitsrechtlichen Maßnahme der Verfügung vom 17. November 2015 – hier 19 Monate – lässt auch die Dringlichkeit für letztere nicht entfallen. Es handelt sich bei der beim Antragsteller feststehenden Einnahme von Betäubungsmitteln um Stoffe mit einem hohen Gefährdungspotential. Dass der Antragsteller in der verstrichenen Zeit seine Fahreignung wiedererlangt hätte, hat er nicht nachgewiesen. Dazu wäre zunächst ein Jahr nachgewiesene Drogenabstinenz notwendig (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Diesen Nachweis hat der Antragsteller bisher nicht erbracht.

Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen stellt sich daher als rechtmäßig dar. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der Antragsteller habe rund eineinhalb Jahre seit dem Vorfall am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, ohne sich irgendetwas zuschulden kommen zu lassen, spielt nach alledem keine Rolle.

Der Antrag war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – (vgl. zur Streitwerthöhe bei Untersagung des Führens von Fahrzeugen: Nrn. 1.5 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 [NVwZ 2013, Beilage S. 58] sowie OVG RP, Beschluss vom 4. November 2011 – 10 B 10683/11.OVG –).

Einsender: entnommen Justiz Rheinland-Pfalz

Anmerkung:


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