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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, verfahrensabkürzende Tätigkeiten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.02.2016 - 1 AR 10/16

Leitsatz:


Oberlandesgericht
Braunschweig
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 ARs 10/16
In der Strafsache
gegen pp.
Rechtsanwalt Werner Siebers, Wolfenbütteler Straße 79, 38102 Braunschweig -
wegen Urkundenfälschung; hier: Antrag gem. § 51 RVG

Dem zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Werner Siebers wird eine Pauschverqütunq von 1.485,-- € ugebilligt.

Gründe:
Der Pflichtverteidiger, dem gesetzliche Gebühren i.H.v. 845,--€ zustehen, beantragt die Aufstockung dieser Gebühren um 640,--€. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig unterstützt den Antrag.
Zur Begründung und Berechnung des vorstehenden Betrages nimmt der Senat zunächst auf den Antrag des Verteidigers vom 15.09.2015 Bezug. Danach war das Verfahren umfangreich und schwierig, konnte aber aufgrund der guten Vorbereitung durch den Verteidiger an nur einem Verhandlungstag letztlich ohne die andernfalls notwendig gewordene Vernehmung von weiteren Zeugen - was aber mehrere zusätzliche Verhandlungstage bedeutet hätte - beendet werden. Demgemäß hat auch der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Braunschweig gegen die beantragte Pauschvergütung keine Einwände erhoben.
Mit der Pauschvergütung - der die Auslagen und die Umsatzsteuer hinzuzurechnen und auf die die gesetzlichen Gebühren (i. H. v. 845,--€) anzurechnen sind - sind sämtliche Gebührenansprüche abgegolten, die dem Pflichtverteidiger in dieser Sache entstanden sind.
Braunschweig, 15. Februar 2015 Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Der Vorsitzende als Einzelrichter

Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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