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Leitsatz: Zur wirksamen Unterzeichnung ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert, erforderlich.
KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 60/16 122 Ss 188/15 - 347 OWi 420/15 In der Bußgeldsache gegen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 2. Februar 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet insbesondere, dass das Urteil durch die Richterin nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Grundsätzlich führt die allgemeine Sachrüge zu einer umfassenden Prüfung des Urteils auf materiellrechtliche Fehler. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Senat ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Senat zfs 2014, 349 und Beschluss vom 16. September 2013 - 3 Ss 82/13 -), der nur innerhalb der Frist des§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.
Zu den Anforderungen an die Unterschriftsleistung hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift Folgendes ausgeführt:
Die Unterschrift der Tatrichterin unter dem Urteil (BI. 154 d. A) vermag den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. KG Beschlüsse vom 16. September 2013 - (3) 161121/13 (82/13) -, vorn 7. März 2014 - (4) 161 Ss 45/14 (58/14) -, vom 27. November 2013 - 3 Ws (B) 535/13 - Juris und vom 24. Oktober 2013 - 3 Ws (B) 534/13 -; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348f.; Sander in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 275 Rdn. 37 m. w. N.) für eine wirksame Unterzeichnung im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu genügen. Erforderlich ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten (vgl. KG und OLG Köln jew. a.a.O). Nach diesen Maßstäben liegt hier auch bei wohlwollender Betrachtungsweise keine Unterschrift vor. Das Urteil zeigt an der für die richterliche Unterschrift vorgesehenen Stelle nur einen Aufstrich, dem ein linksgerichteter Abstrich folgt, der wiederum in einen annähernd waagerechten Strich übergeht. Weder sind Buchstaben oder Buchstabenfragmente erkennbar noch ist sonst ein Hinweis dahin ersichtlich, dass es sich um Schrift handelt."
Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht verschließen. Auch wenn an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden dürfen, hat sich in der Rechtsprechung doch Übereinstimmung gebildet, dass einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen. Daran fehlt es hier. Damit aber liegt kein vollständiges schriftliches Urteil, sondern lediglich ein Entwurf vor, weshalb der Senat die ihm mit der Rechtsbeschwerde angetragene sachlich-rechtliche Prüfung nicht vornehmen kann.
Er hebt das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück.
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