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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Tatsachenbegriff, Verleumdung, Richter

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 31. 07. 2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15)

Leitsatz: 1. Zum Begriff der Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs.2 Satz 1 StGB).
2. Zum Tatsachenbegriff im Sinne des § 187 StGB – hier: Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter.


(1) 161 Ss 131/15 (8/15)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen falscher Verdächtigung pp.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts
am 31. Juli 2015 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2015 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Verleumdung schuldig ist; im Übrigen wird die Revision hinsichtlich des Schuldausspruchs nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Strafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch wird das Urteil des Landgerichts Berlin nach § 349 Abs. 4 StPO mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.


G r ü n d e:


I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Ta-gessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Dem lag im Fall 1 zugrunde, dass der Angeklagte mit seiner an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichteten Strafanzeige vom 11. August 2011 den Richter am Arbeitsgericht S. der Rechtsbeugung, Beleidigung u.a. bezich-tigt und ausgeführt hatte, dass dieser eine Passage des Tatbestandes in dem Urteil vom 6. Mai 2011 (Az.: X Ca X/10 Arbeitsgericht Berlin) frei erfunden habe, um aus persönlicher Abneigung gegen den vom Angeklagten vertretenen Anzeigenden die Klage abweisen zu können. Der Verurteilung im Fall 2 lag zugrunde, dass der Ange-klagte in dem Beschwerdeschriftsatz an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 27. Oktober 2011, mit dem er sich gegen die Einstellung des auf die vorgenannte Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wandte, nunmehr behauptete, dass Richter S. das Protokoll der Hauptverhandlung gefälscht habe. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das angefochtene Ur-teil aufgehoben, den Angeklagten vom Vorwurf im Fall 1 freigesprochen und ihn we-gen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung im Fall 2 unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. Novem-ber 2011 (Y Ds - Y Js Y/10 – Y/11) zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.

II. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung wendet. Dem angefochtenen Urteil lässt sich eine Tathandlung im Sinne des § 164 StGB nicht entnehmen. Der Senat folgt den insoweit im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsan-waltschaft Berlin in deren Antragsschrift vom 1. Juli 2015. Da nicht zu erwarten ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die zur Begründung eines Schuldspruchs wegen falscher Verdächtigung ge-eignet wären, war der Schuldspruch entsprechend abzuändern.

III. Soweit der Angeklagte wegen Verleumdung verurteilt worden ist, hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg.

1. Die von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08 –; KG, Urteil vom 23. Juni 2008 – (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) – des für eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäß § 194 StGB erforderli-chen Strafantrages liegt entgegen der Ansicht der Revision vor. Der Präsident des Arbeitsgerichts hat als Dienstvorgesetzter des Geschädigten mit Schriftsatz vom 14. November 2011 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt (§§ 77a, 77b StGB, § 158 Abs. 2 StPO).

Die Revisionsbegründung meint hingegen, dass ein wirksamer Strafantrag nicht vor-liege, weil ein solcher gemäß § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB die „Kenntnis von Tat und Täter“ erfordere; der Antragsteller habe nur Fall 1 (Strafanzeige) verfolgt wissen wol-len, da ihm die Tat zu Fall 2 (Beschwerdeschriftsatz) nicht bekannt gewesen sei. Damit verkennt sie jedoch den Regelungsgehalt der zitierten Vorschrift. Diese be-stimmt nämlich nur den Beginn des Laufes der Strafantragsfrist und legt diesen Zeit-punkt auf den Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte „von der Tat und der Per-son des Täters Kenntnis erlangt“ (wobei unter „Kenntnis“ in diesem Zusammenhang ein zuverlässiges, innerer Gewissheit nahekommendes Wissen zu verstehen ist, vgl. Schmidt in LK, StGB 12. Aufl., § 77b Rdnr. 5). Eine Aussage zu dem frühestmögli-chen Zeitpunkt des Strafantrages, seinem notwendigen Inhalt oder dem zur Antrag-stellung notwendigen Kenntnisstand des Berechtigten trifft diese Vorschrift jedoch nicht. Die inhaltlichen Anforderungen an den Strafantrag sind vielmehr nach Sinn und Zweck der §§ 77 StGB und 158 StPO zu bestimmen, die maßgeblich auf den Verfol-gungswillen des Berechtigten wegen einer - auch nur vermuteten - Rechtsgutverlet-zung abstellen. Sachlich muss sich der Verfolgungswille dabei grundsätzlich auf eine bestimmte Tat im Sinne der §§ 155, 264 StPO beziehen, allerdings ist der Tatbegriff des § 77 StGB darauf nicht beschränkt, sondern weiter zu verstehen (vgl. Schmidt a.a.O., § 77 Rdnr. 18 m.w.N.). Dem Berechtigten brauchen bei Antragstellung weder die Person des Täters, noch die genauen Umstände der Tat bekannt zu sein. Viel-mehr ist es unstreitig möglich, auch gegen eine nicht bekannte Person einen wirk-samen Strafantrag zu stellen, wie es in der Praxis in Strafverfahren „gegen Unbe-kannt“ regelmäßig geschieht. Die Verfolgung der an der Tat Beteiligten ist selbst dann möglich, wenn sich der Antrag irrtümlich nur gegen einen nicht Beteiligten rich-tet (vgl. Schmidt a.a.O.; Fischer, StGB 62. Aufl., § 77 Rdnr. 25). Dass der Antrag-steller nur einen Verdacht hegt, sich die Tat nur in Umrissen oder nur teilweise richtig vorstellt, ist unerheblich (vgl. BGHSt 13, 363, 364). Umfang und rechtliche Einord-nung der Tat sind vielmehr unabhängig von dem Antrag zu ermitteln (vgl. Fischer a.a.O. Rdnr. 27). Daher kann sich der Strafantrag auch auf eine Tat, von welcher der Antragsteller keine Kenntnis besitzt, beziehen (vgl. RGSt 38, 434 und 74, 185). Nach verbreiteter, allerdings umstrittener Ansicht kann das Antragsrecht sogar schon entstehen, bevor ein konkretes Antragsdelikt verwirklicht ist (vgl. etwa BGHSt 13, 363 für den Fall, dass sich die Angeklagte erst nach Antragstellung den verleumderi-schen Äußerungen ihrer Mutter angeschlossen hatte; BayObLG NJW 1966, 942 für den Fall, dass der Verletzte wegen der Entwendung seines Kraftfahrzeugs Strafan-trag gestellt hatte, dem Angeklagten jedoch nur eine spätere unbefugte Fahrzeug-nutzung i.S.d. § 248 b StGB nachgewiesen werden konnte; nach OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 1982 - 2 Ss 258/82 – 179/2 II – wirkt der vor Einzug gestell-te Strafantrag gegen unbekannte Hausbesetzer auch gegen „Nachzügler“; nach LG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 521 Qs 57/75 – soll im Falle drohender Hausbesetzung ein vorsorglicher Strafantrag wirksam sein, wenn der Eintritt der Rechtsverletzung alsbald zu erwarten ist; instruktiv zum Ganzen Schmidt in LK a.a.O. und insbes. Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).

Unerheblich ist nach diesen Maßstäben daher, ob dem Präsidenten des Arbeitsge-richts bei Antragstellung der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2011 be-kannt war, was allerdings nach Aktenlage, auf die der Senat im Freibeweis zur Klä-rung der Prozessvoraussetzungen zurückgreifen darf, eher naheliegt, da der Antrag-steller die Frage der Antragstellung mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt am 11. November 2011 telefonisch erörtert hatte. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in dem Strafantrag zum Ausdruck gebracht hat, dass er alle aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Z Js Z/11 ersichtlichen Straftaten verfolgt wissen will. Er hat in seinem Strafantrag vom 14. November 2011, gerichtet an den ermittelnden Staats-anwalt, u.a. ausgeführt:

„…ich nehme Bezug auf das zwischen uns am 11.11.2011 geführte Telefonat und stelle hiermit als Dienstvorgesetzter des Vorsitzenden der Kammer X des Arbeitsgerichts Berlin, Herrn Richter am Arbeitsgericht S., Strafantrag gem. §§ 186, 187, 194 Abs. 3 und 77 a Abs. 2 StGB gegen

Herrn Rechtsanwalt
Dr. H.
(…)

wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung des vorgenannten Richters und re-ge insoweit – ergänzend zu §§ 145 d, 164 StGB – die Erhebung der öffentli-chen Klage an. Der Sachverhalt ist Ihnen aus dem Verfahren Z Js Z/11 be-kannt. Zu ihrer weiteren Information füge ich diesem Schreiben die schriftliche Sachverhaltsschilderung des betroffenen Richters sowie Kopien der dort in Bezug genommenen Passagen aus der von Herrn Rechtsanwalt H. verfassten Berufungsschrift vom 08.08.2011 sowie aus der von der Gegenseite verfass-ten Berufungserwiderungsschrift vom 13.11.2011 bei….“


Der Verfolgungswille des Antragstellers war danach ersichtlich nicht nur - wie die Re-vision meint - auf die Strafanzeige beschränkt, sondern erstreckte sich auf die ge-samten Vorgänge, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren. Dazu gehörte auch die Beschwerdeschrift des Angeklagten vom 27. Oktober 2011, die bei der Ge-neralstaatsanwaltschaft eingegangen, weitergeleitet und am 3. November 2011 zur Sachakte genommen worden war. Im Zeitpunkt des Telefonats vom 11. November 2011 und bei Antragstellung am 14. November 2011 war sie Teil des Verfahrensge-genstandes, den der Antragsteller in Bezug genommen hat. Eine (grundsätzlich mögliche) sachliche Beschränkung auf die Strafanzeige wurde nicht erklärt. Vielmehr deutet die Beifügung von Anlagen darauf hin, dass auch die noch nicht bei den Akten befindliche Berufungsschrift des Angeklagten in den Blick genommen werden sollte.

2. Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist in dem Vorwurf der Protokoll-fälschung, den der Angeklagte erhoben hat, nicht nur eine pauschale, wertende Be-hauptung, sondern vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhanges seiner Schil-derung der tatsächlichen Vorgänge in der Hauptverhandlung die Behauptung einer Tatsache zu sehen, die geeignet ist, den Richter verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Tatsachenbegriff des § 187 StGB ist grundsätzlich weit zu verstehen und nur vom Bereich innersubjektiven Meinens und Wertens begrenzt (vgl. Fischer a.a.O., § 186 Rdnr. 2 m.w.N.). Nach verbreiteter Definition erfasst er alles, was wahr oder falsch sein kann und als Wahrheitsbehauptung der Nachprüfbarkeit grundsätzlich zugänglich sein könnte, ohne dass es auf eine konkrete Möglichkeit des Beweises ankommt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8). Bei der Behauptung, der Richter am Arbeitsgericht habe das Protokoll zur mündlichen Verhandlung gefälscht bzw. eine Protokollfälschung begangen, handelt es sich danach um eine solche der Überprü-fung zugängliche Tatsachenbehauptung, denn sowohl die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, als auch die Frage einer Ausstellertäuschung könnten einer Nachprüfung unterzogen werden. Bei der Abgrenzung von Meinungsäußerungen (die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze unterfallen) und Tatsachenbehauptungen ist jedoch zu beachten, dass beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird; wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Mei-nungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15 f.). Insoweit enthält das angefochtene Urteil zwar keine eingehende Begründung zu der dem Tatrichter obliegenden Entscheidung, ob es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Im Zusammenhang mit den im Urteil mitgeteilten wiederholten ehrenrührigen Angriffen des Angeklagten, seiner In-tention und seinen tatsächlichen Schilderungen des Ablaufes des Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht ergibt sich in der Gesamtschau eindeutig das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung. Der Beschwerdeschriftsatz war nicht nur von dem Rechts-begriff „Fälschung“, der allein auch ein Werturteil darstellen könnte, geprägt, son-dern von wahrheitswidriger Darstellung tatsächlicher Abläufe, die den Geschädigten verächtlich machen sollten und von denen sich der Angeklagte die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens erhoffte. Ausdrücklich hat der Angeklagte darauf verwiesen, dass der Geschädigte in dem Protokoll die Unwahrheit gesagt habe und sich nicht an das gehalten habe, was in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgefallen sei. Dies hat er im Beschwerdeschriftsatz weiter dahin erläutert (vgl. UA S. 13f):

„Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein amtierender Richter in ei-nem Protokoll einer mündlichen Verhandlung nicht die Unwahrheit sagt, son-dern sich strikt an das hält, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgefallen ist. (…) Im Übrigen ist es nicht richtig, dass sich die Fälschung des Protokolls nicht auf das Urteil ausgewirkt hat. Denn das Urteil wird maßgeblich auf die angebliche Aussage des Unterzeichners in der mündlichen Verhand-lung gestützt. Dies werden wir noch im Einzelnen innerhalb der beantragten Frist bis zum 18. November 2011 darlegen (…) Der Vorwurf in diesem Straf-verfahren geht (…) dahin, dass der Richter am Arbeitsgericht S. das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vorsätzlich gefälscht hat (…).“

Der Beschwerdeschriftsatz ist dabei auch im Zusammenhang mit der Schilderung tatsächlicher Abläufe in der Hauptverhandlung in der Strafanzeige, die in Bezug ge-nommen wurde, und den darin enthaltenen tatsächlichen Erklärungen zu sehen. Dies legt das Urteil in seinem Gesamtzusammenhang ausreichend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dar. Es wird deutlich, dass es dem Angeklagten nicht nur darum ging, seine abfällige Meinung über den Richter in Form eines Werturteils zu äußern; ihm kam es darauf an, die Strafverfolgung des Richters auszulösen. Dieses Ziel konnte aber – was dem Angeklagten als Rechtsanwalt offensichtlich auch sub-jektiv klar war – ersichtlich nicht durch die bloße Kundgabe eines Werturteils erreicht werden, sondern setzte tatsächliches Vorbringen zum Fehlverhalten des Richters voraus.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die Behauptung des Angeklagten, er habe in dem Beschwerdeschriftsatz Urteil und Protokoll verwechselt, gewürdigt und für widerlegt erachtet.

Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit darin festgestellt ist, dass der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Generalstaatsan-waltschaft hat insoweit wie folgt Stellung genommen:

„Den Urteilsgründen ist ausreichend und nachvollziehbar zu entnehmen, dass dem Angeklagten das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits-gericht Berlin vom 25. Februar 2011 übersandt worden und ihm – wobei er auf den Wortlaut des Protokolls Bezug nahm – bei Fertigung seiner Strafanzeige vom 11. August 2011 bekannt war. Er hat hier ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung die inkriminierten Äußerungen, welche ausweislich des arbeitsgerichtlichen Urteils der Angeklagte als Pro-zessbevollmächtigter des Klägers getätigt haben sollte, nicht aufgeführt seien. Der Angeklagte hatte mithin, wie das Landgericht Berlin zutreffend gewürdigt hat, positiv Kenntnis davon, dass seine ehrverletzende Tatsachenbehauptung, der Zeuge S. habe vorsätzlich das Protokoll gefälscht, nicht zutraf.“

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Äußerungen an.

IV. Der Freispruch von dem Vorwurf der Verleumdung durch die Strafanzeige steht der Verurteilung wegen der in dem Beschwerdeschriftsatz enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptung nicht entgegen, weil die Taten in den Fällen 1 und 2 auf der Grundlage der insoweit nicht zu beanstandenden, vom Revisionsgericht hinzuneh-menden Feststellungen des Landgerichts in Tatmehrheit stehen und daher kein Strafklageverbrauch durch den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eingetreten ist.

V. Wegen des Wegfalls der tateinheitlich abgeurteilten falschen Verdächtigung kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Verurteilung auch wegen der tateinheitlichen falschen Verdächtigung Einfluss auf die Strafzumessung und damit auch auf die Gesamtstrafenbildung hatte.

Das Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Einsender: RiKG K. - P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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