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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Geisterfahrer, Rechtsfahrgebot, Straßenverkehrsgefährdung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2015 - III-1 RVs 225/15

Leitsatz: Das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2e StGB dar.


In pp.
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgt ist
b) im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit der angefochtenen Entscheidung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- € verurteilt.
Es hat zum Tageschehen - soweit hier von Belang - die folgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hatte zunächst mit einem PKW, der mit nicht zugehörigen Kennzeichen versehen war, an einer Tankstelle das Fahrzeug sowie sechs Kanister mit Benzin betankt und hatte nach Abschluss des Tankvorgangs das Tankstellengelände ohne zu bezahlen verlassen.
Weiter heißt es:
"Nachdem der Zeuge T (der Tankstellenmitarbeiter, der den Angeklagten beim Tanken beobachtet hatte) die Polizei verständigt hatte, konnte im Rahmen der Fahndung das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug durch die Polizeibeamten T2, W und H gegen 23:45 Uhr auf der Cstraße, L gesichtet werden.
Als der Angeklagte die Beamten wahrnahm, versuchte er sich der Polizeikontrolle zu entziehen und setzte eine Verfolgungsfahrt in Gang. Die Beamten verfolgten den Angeklagten über eine längere Strecke, bei der der Angeklagte zahlreiche Verkehrsverstöße begehen. Dabei fuhr er über die Cstraße auf den O und von dort aus an der N nach rechts auf die Straße B. Nach diesem Abbiegevorgang fuhr der Angeklagte zunächst über eine Sperrfläche und sodann in den zweispurigen Gegenverkehr, auf dem hinter einer Kurve, die der Angeklagte zuvor nicht einsehen konnte, reger Verkehr herrschte. Entgegenkommende Fahrzeuge mussten stark abbremsen und ausweichen, um einen Unfall zu vermeiden. Dem Angeklagten gelang noch rechtzeitig vor einem Zusammenstoß auf die rechte Fahrbahn auszuweichen. Dabei hat der Angeklagte darauf vertraut, dass es zu keinem Unfall kommen werde. Wenig später brachte der Angeklagte das inzwischen bereits beschädigte Fahrzeug zum Stehen und konnte von den eintreffenden Beamten gegen 22:52 Uhr [richtig wohl: 23:52 Uhr] erreicht werden.
Weitere Situationen, die zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert führten, konnte nicht festgestellt werden.
Aufgrund dieser Tat wurde der Führerschein des Angeklagten noch am 25. Juni 2014 durch die Polizeibeamten beschlagnahmt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. Juli 2014 vorläufig entzogen. (...)
Gleichwohl fuhr der Angeklagte am 03.07.2014 gegen 22:00 Uhr mit einem schwarzen N2 Cabrio mit dem Kennzeichen X-XX 517 die S Straße in Richtung F, wo er erneut durch Polizeibeamte, (...), wahrgenommen wurde, da er ohne Beleuchtung fuhr."
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist ausgeführt:
"Die unter II. zu der Verfolgungsfahrt vom 26.06.2014 getroffenen Feststellungen, insbesondere zu der konkreten Gefährdungssituation, in der der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit auf der Straße B in den Gegenverkehr fuhr und dort die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zum abbremsen zwang, um einen Unfall zu vermeiden, beruhen im Wesentlichen auf der in Augenscheinnahme der Videoaufnahmen, die von dem verfolgenden Streifenwagen aufgenommen wurden. Dort ist ab der Sequenz 23:49:50 - Bild: 30335 zu sehen, wie der PKW dem ihm entgegenkommenden Streifenwagen dadurch ausweicht, indem er links in den Gegenverkehr abbiegt. Dort kommen ihm aufgrund der Lichtzeichenphase zunächst keine Fahrzeuge entgegen. Ab der Sequenz 23:50:30 - Bild: 30909 ist jedoch zu sehen, dass nach der Kurve mehrere Fahrzeuge auf (scil.: der) Fahrbahn entgegenkommen. Dies hat offensichtlich auch der Angeklagte wahrgenommen. In der Sequenz ist zu sehen, wie dieser das Warnblinklicht einschaltete. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der Kurvenlage war jedoch nicht kontrollierbar, dass die anderen Fahrzeuge den Angeklagten rechtzeitig wahrnehmen. Es ist erkennbar, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge erst unmittelbar vor einem Zusammenstoß abbremsen konnten. Der Angeklagte wich einem solchen Zusammenstoß dadurch aus, dass kurz zuvor rechts auf die richtige Fahrbahnseite abbog. Dass dies in dieser Situation möglich war, hing jedoch allein vom Zufall ab und konnte durch den Angeklagten nicht abgesehen werden, da die Fahrbahnen auf dem Großteil der Strecke durch einen Grünstreifen getrennt sind, wie sich aus dem Video ergibt. Lediglich im Kreuzungsbereich ist die Einfahrt auf die andere Fahrbahn möglich. Der Angeklagte konnte aber aufgrund der kurzen Lage keine Gewissheit darüber haben, auf welcher Höhe ihm die Fahrzeuge entgegenkommen würden und ob es diesen gelingen würde rechtzeitig zum Stehen zu kommen. (...)"
Die (Wahl-) Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Teil-Erfolg, indem es in diesem Umfang gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt.
1.
Soweit allerdings der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das hierauf bezogene Rechtsmittel war daher - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend - als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Das angefochtene Urteil kann indessen keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist.
a) Ausweislich der Ausführungen zur rechtlichen Bewertung des Geschehens lastet das Tatgericht dem Angeklagten einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit e) StGB (mit fahrlässiger Gefahrherbeiführung gemäß § 315c Abs. 3 Ziff. 1 StGB) an. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Rechtsfahrgebot seinem Sinn nach denjenigen Verkehrsteilnehmer nicht trifft, der - wie hier - entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 315c Rz. 18 aE; LK-StGB-König, 12. Auflage 2009, § 315c Rz.114). Das erhellt zudem aus § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. f) StGB, der das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unter Strafe stellt, allerdings beschränkt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Diese Beschränkung würde durch die Subsumtion einer "Geisterfahrt" auf einer sonstigen Straße mit nur einer Fahrtrichtung unter § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. e) StGB umgangen.
b) Das Verhalten des Angeklagten kann sich aber als Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. d) StGB darstellen. Danach macht sich strafbar, wer an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt. Diese Tatmodalität kann auch bei einer Fahrt gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung verwirklicht werden (OLG Celle VRS 124, 324; ähnlich auch LK-StGB-König, a.a.O., Rz. 110 m. N.), Eine Verurteilung wegen ihr wird indessen von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.
aa) Allerdings stellt sich die von dem Angeklagten gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung befahrene Stelle als "unübersichtlich" im Sinne der Vorschrift dar. Das ist der Fall, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann (LK-StGB-König a.a.O., Rz. 107 f. m N.; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Auflage 2014, § 315c Rz. 20; vgl. a. Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 315c Rz. 16). Hiervon ist aufgrund der Kurvenlage und der festgestellten Trennung der Fahrbahnen durch einen Grünstreifen auszugehen.
Soweit das Tatgericht mitteilt, dass sich an der fraglichen Stelle auch eine Kreuzung befindet, fehlen allerdings Feststellungen dazu, dass der Gefahrerfolg gerade dort eingetreten ist (dazu vgl. LK-StGB-König, a.a.O., Rz. 113) und die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit dem Verkehrsrisiko steht, das spezifisch im Bereich der Straßenkreuzung besteht (BGH NStZ 2007, 222 [BGH 21.11.2006 - 4 StR 459/06]).
bb) Zu schnell fährt derjenige Fahrzeugführer, der entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO seine Geschwindigkeit nicht so der konkreten Verkehrslage anpasst, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315c Rz. 8). Wenn auch das Tatgericht feststellt, dass der Angeklagte mit "hoher Geschwindigkeit" gefahren sei und ein Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Ziff. 2 d) StGB daher nahe liegt, fehlt es doch auf Grund des unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts an Feststellungen dazu, dass und aufgrund welcher Umstände diese Geschwindigkeit der konkreten Verkehrssituation nicht angepasst war. Der neue Tatrichter wird daher die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit zwar nicht ziffernmäßig, aber doch mit Blick auf die Bewältigung der konkreten Verkehrssituation durch den Angeklagten näher einzugrenzen haben.
cc) Der Verkehrsverstoß muss zu einer konkreten Gefährdung für die körperliche Integrität Dritter oder für Sachen von bedeutendem Wert geführt haben.
ɑ)Eine konkrete Gefährdung ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht (BGH DAR 2013, 709; BGH zfs 2013, 48 [BGH 16.04.2012 - 4 StR 45/12]; SenE v. 22.01.2002 - Ss 1/02 - = DAR 2002, 278; SenE v. 10.10.2008 - 81 Ss 48/08 -;OLG Koblenz DAR 2000, 371 [372] = NStZ 2001, 359 [H/L]; OLG Hamm zfs 2006, 49; vgl. auch Hentschel/König/Dauer-König, a.a.O., § 315c Rz. 30 f.). Sie besteht, wenn nicht mehr beeinflussbare Kräfte so unmittelbar einzuwirken drohen, dass der Schadenseintritt im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben, dass ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei "gerade noch einmal gut gegangen".
Vor diesem Hintergrund lässt sich hier den bislang getroffenen Feststellungen, wonach entgegenkommende Fahrzeuge "erst unmittelbar vor einem Zusammenstoß" "stark abbremsen und ausweichen" mussten, es dem Angeklagten jedoch gleichwohl gelang, rechtzeitig - wenn auch "kurz" - vor einer Kollision auszuweichen, das Vorliegen eines "Beinahe-Unfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Die getroffene Wertung, der Erfolg des Ausweichmanövers habe nur noch vom Zufall abgehangen, ist damit der revisionsrechtlichen Überprüfung letztlich nicht zugänglich. Insoweit hätte es einer genaueren Beschreibung der jeweiligen Stellung der beteiligten Fahrzeuge zueinander und der jeweils getätigten Brems- bzw. Ausweichmanöver bedurft.
β) Hinsichtlich des Gefahrerfolges gilt im Übrigen mit Rücksicht auf die möglicherweise betroffenen Rechtsgüter:
ɑɑ) Die konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität einer bestimmten Person ist bislang nicht festgestellt.
ββ) Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH NStZ 2010, 216; SenE v. 11.01.2013 - III-1 RVs 1/13). Insoweit sind bestimmte Angaben zum Wert des bedrohten Fahrzeugs und zur Höhe des diesem drohenden Schadens erforderlich (s. jüngst BGH B. v. 21.05.2015 - 4 StR 164/15). Entsprechende Feststellungen fehlen im angefochtenen Urteil.
dd)Dass sich das Verhalten des Angeklagten als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt, liegt auf der Grundlage der bisherigen Feststelllungen allerdings auf der Hand.
3. Auch die Rechtsfolgenentscheidung hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 3. Juli 2014) kann keinen Bestand haben.
a) Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Rechtsauffassung führt allerdings nicht bereits der Umstand zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, dass das Gericht den Sachverhalt der als insoweit einschlägig eingeschätzten Vorverurteilung vom 17. März 2014 (30 Tagessätze zu je 15,-- € wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) nicht mitgeteilt hat. Von einer genauen Darlegung der den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte kann nämlich dann abgesehen werden können, wenn in Fällen geringerer Bedeutung der Sachverhalt schon aus der Angabe der angewendeten Vorschriften hinreichend erkennbar wird. So verhält es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (SenE v. 20.09.2013 - III-1 RVs 184/13 -).
b) Ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG fährt auch derjenige, dem die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Betroffenen der Beschluss über die Fahrerlaubnisentziehung zugestellt oder ihm dessen Inhalt wenigstens formlos mitgeteilt worden ist (Senat NZV 1991, 360 [OLG Köln 22.01.1991 - Ss 586/90]; Hentschel/König/Dauer-König, a.a.O. , § 21 Rz. 6; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 21 Rz. 7). Wenn auch die Kenntnis des Angeklagten von der Fahrerlaubnisentziehung noch am Tage dieser Entscheidung wenig nahe liegt, ist sie andererseits auch nicht ausgeschlossen. Hierzu fehlen indessen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die ggf. noch nachgeholt werden können.
c) Zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils auch im Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nötigt dieser Befund aber deswegen nicht, weil der Angeklagte jedenfalls ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl sein Führerschein am 26. Juni 2014 beschlagnahmt worden war (§ 21 Abs. 2 Ziff. 2 StVG). Indessen ist eine solche Tat lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht. Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass die erkannte Geldstrafe von 60 Tagessätzen niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht sich dieses Strafrahmens bewusst gewesen wäre und hebt daher den Rechtsfolgenausspruch insoweit auf.
4. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hinsichtlich der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht ohne weiteres den Fortfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
5. für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlasst:
Aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sind Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung s. zuletzt SenE v. 07.03.2014 - III-1 RVs 31/14 -). Mit bloßen Angaben Beruf des Angeklagten und seinem hieraus erzielten Verdienst ist dem nicht Genüge getan. Die Urteilsgründe, die insoweit auf den Angaben des Angeklagten beruhen, weisen auch nicht aus, dass weitergehende Feststellungen nicht möglich gewesen wären.

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