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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Rechtsbeugung, Amtsträger, Polizeibeamter

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Chams, Beschl. v. 21.01.2016 - 2 Ds 105 Js 24586/15

Leitsatz: Zur Frage der Amtsträgereigenschaft i.S. des § 339 StGB eines Polizeibeamten?


2 Ds 105 Js 24586/15
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Rechtsbeugung
erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht am 22.01.2016 folgenden
Beschluss
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe:
Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 23.11.2015 eine versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung gemäß §§ 339, 30 I, 26 StGB zur Last gelegt. Auf die Anklageschrift wird insoweit Bezug genommen.

Der Polizeibeamte PHM K. wurde im vorliegenden Fall nicht im Rahmen der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache tätig. Er ist somit kein geeigneter Täter einer Rechtsbeugung. Entsprechend scheidet auch eine versuchte Anstiftung seitens des Angeschuldigten aus. Im Hinblick auf einen denkbaren Versuch des Versicherungsbetrugs handelt es sich bei der tatgegenständlichen Bitte des Angeschuldigten, der Zeuge PHM PPPP. solle den Sachverhalt so aufnehmen, dass der Fahrer des Wagens sein Bruder sei, allenfalls um eine straflose Vorbereitungshandlung. Das Versuchsstadium war insoweit noch nicht erreicht.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

Einsender: RA M. Ziesche, Bad Kötzting

Anmerkung:


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