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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Überlassung, Rohmessdaten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neunkirchen, Beschl. v. 30.12.2015 - 19 OWi 365/15

Leitsatz: Zur Aussetzung des Verfahrens bei Nichtüberlassung der Rohmessdaten


Amtsgericht Neunkirchen
Beschluss
19 OWi 365/15
In der Bußgeldsache gegen
Verteidigerin:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - OWI-Sachen - Neunkirchen durch den Richter am
30.12.2015 beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt, bis die Verteidigung die unverschlüsselten Rohmessdaten erhalten hat.
Gründe:
Die Verteidigerin hat die Herausgabe der Rohmessdaten der tatgegenständlichen Messung vom 18.06.2015 bei der zentralen Bußgeldbehörde beantragt, aber bislang nicht erhalten. Aufgrund des im vorliegenden Fall gegebenen standardisierten Messverfahrens, hat der Betroffene aus seinem Recht auf ein faires Verfahrens einen Anspruch auf eine effektive Verteidigung, wozu der Erhalt der Rohmessdaten unverzichtbar ist, da es dem Betroffenen obliegt, eventuelle Messfehler substantiiert vorzutragen.

Einsender: RÄin M. Zimmer-Gratz, 66359 Bous

Anmerkung:


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