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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neunkirchen, Beschl. v. 30.12.2015 - 19 OWi 365/15
Leitsatz: Zur Aussetzung des Verfahrens bei Nichtüberlassung der Rohmessdaten
Amtsgericht Neunkirchen Beschluss 19 OWi 365/15 In der Bußgeldsache gegen Verteidigerin: wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht - OWI-Sachen - Neunkirchen durch den Richter am 30.12.2015 beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt, bis die Verteidigung die unverschlüsselten Rohmessdaten erhalten hat. Gründe: Die Verteidigerin hat die Herausgabe der Rohmessdaten der tatgegenständlichen Messung vom 18.06.2015 bei der zentralen Bußgeldbehörde beantragt, aber bislang nicht erhalten. Aufgrund des im vorliegenden Fall gegebenen standardisierten Messverfahrens, hat der Betroffene aus seinem Recht auf ein faires Verfahrens einen Anspruch auf eine effektive Verteidigung, wozu der Erhalt der Rohmessdaten unverzichtbar ist, da es dem Betroffenen obliegt, eventuelle Messfehler substantiiert vorzutragen.
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