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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Schädigungsvorsatz, Hindernisbereiten,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 - 5 RVs 139/15

Leitsatz: Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.


Strafsache
In pp
hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2015 beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist.

Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt worden ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht – Strafrichter – Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 04. November 2014 (39 Ds – 16 Js 227/14 – 331/14) wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Beleidigung in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 12. Juni 2014 (39 Ls – 42 Js 99/14 – 72/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit Urteil vom 02. März 2015 hat das Amtsgericht – Strafrichter – Essen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zudem angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Soweit der Angeklagte in dem Verfahren wegen einer weiteren Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG angeklagt worden war, hat ihn das Amtsgericht aus tatsächlichen Gründen von dem Anklagevorwurf frei gesprochen. Das Amtsgericht hat davon abgesehen, das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug (LKW E, letzte amtliche Zulassung # – # ####) als Tatmittel nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG einzuziehen.

Der Angeklagte hat gegen beide Urteile des Amtsgerichts Essen Berufung eingelegt. Durch Beschluss der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 02. Juni 2015 sind beide Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor der Kammer verbunden worden. Seitdem führt das Verfahren 16 Js 227/14 StA Essen.

In der Berufungshauptverhandlung am 27. Juli 2015 ist das Verfahren hinsichtlich der beiden Tatvorwürfe wegen falscher Verdächtigung gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Mit Urteil vom 27. Juli 2015 hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 04. November 2014 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 12. Juni 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 02. März 2015 hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Das Landgericht hat darüber hinaus angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im Übrigen ist der Angeklagte frei gesprochen geblieben und das Landgericht hat ebenfalls entschieden, von einer Einziehung des LKW E (letzte amtliche Zulassung pppp.) abzusehen.

In der Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

„a) Am 25.1.2014 befuhr der Angeklagte ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein gegen 12.30 Uhr mit dem PKW W, amtliches Kennzeichen ppp. unter anderem die X-Allee in Fahrtrichtung L. Er näherte sich schließlich dem sogenannten „Stauderkreisel“, einer kreisverkehrsähnlich angelegten großen, beampelten Straßenkreuzung. Der Angeklagte befuhr dabei die linke von insgesamt vier Fahrspuren, welche im weiteren Straßenverlauf zu einer reinen Linksabbiegerspur wird. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Übersicht Bl. 36 aus 16 Js 227/14 Bezug genommen. Kurz hinter der Apel unmittelbar vor dem Beginn des Kreisels wollte der Angeklagte nunmehr auf die rechts neben ihm befindliche Geradeausspur wechseln. Auf der Fahrspur rechts neben ihm befanden sich der Zeuge I2 und dessen Beifahrerin, die Zeugin I, in dem PKW S, amtliches Kennzeichen pppp., dahinter der Zeuge N in seinem Wagen. Der Angeklagte beschleunigte und scherte dicht vor dem Zeugen I2 ein. Dieser musste abbremsen. I2 ärgerte sich über das Fahrmanöver des Angeklagten und hupte; auf der folgenden Fahrtstrecke fuhr I2 dicht – ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten – mit nur etwa sechs Metern Abstand bei etwa 40 km/h hinter dem Angeklagten her. Davon wiederum fühlte sich der Angeklagte provoziert. Er zeigte dem hinter ihm fahrenden I2 zunächst mehrfach den hochgestreckten Mittelfinger seiner rechten Hand, welche er vor seinem Innenspiegel hielt; später hob er beide Hände vor seinen Innenspiegel, formte mit Daumen und Zeigefinger der linken Hand einen Kreis, schlug mit der flachen rechten Hand mehrfach gegen den Kreis und imitierte so einen Koitus. Außerdem bremste er einmal ohne jeden verkehrsbedingten Anlass; zu einer Berührung mit dem dahinter fahrenden S kam es jedoch nicht. I2 nahm die Gesten wahr und fuhr weiterhin dicht hinter dem Angeklagten her. Nunmehr machte der Angeklagte aus Verärgerung und um I2 zu maßregeln ohne verkehrsbedingten Grund eine Vollbremsung; dabei hoffte und vertraute er – schon weil er wegen seines Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinesfalls mit der Polizei Kontakt haben wollte –, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde. I2 machte ebenfalls eine Vollbremsung, konnte aber einen leichten Zusammenstoß nicht verhindern. Der Angeklagte fuhr zunächst weiter. I2 verfolgte ihn. Nach einigen Metern hielt der Angeklagte und sodann auch I2 an.

Der PKW des I2 wurde durch den Unfall im Frontbereich beschädigt. In der Folgezeit bewertete ein Gutachter den Schaden zunächst mit 1.800 €, ein weiterer Gutachter mit lediglich 900 €. Letztlich erhielt I2 von der Versicherung des W 450 €.

b) Am 12.11.2014 – acht Tage nachdem er wegen der Tat vom 25.1.2014 vom Amtsgericht (nicht rechtskräftig) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war – befuhr der Angeklagte, welcher nach wie vor nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, gegen 16.50 Uhr mit seinem LKW E, amtliches Kennzeichen ppp., unter anderem die X-Allee in F. Mittlerweile hat der Angeklagte den LKW – welchen er zum Schrottsammeln nutzte – abgemeldet.“

Die vorstehenden Feststellungen hat das Landgericht auf der Grundlage der – teilweise – geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der Bekundungen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen I2, N und I getroffen. Der Angeklagte hat das festgestellte tatsächliche Geschehen im Wesentlichen eingeräumt und lediglich bestritten, eine Vollbremsung vorgenommen zu haben. Er habe lediglich „etwas stärker gebremst“, weil „vor ihm rote Bremsleuchten aufgeleuchtet“ hätten. Diese Einlassung hat das Landgericht als widerlegt angesehen.

Der Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Neben der insoweit allgemein erhobenen Rüge beanstandet der Angeklagte insbesondere seine Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und meint, die getroffenen Feststellungen würden eine solche Verurteilung nicht tragen. Darüber hinaus beanstandet der Angeklagte die Höhe der gegen ihn verhängten Strafe, namentlich auch die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruchs – zumindest vorläufig – Erfolg, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Darüber hinaus führt die Revision zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bzw. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt worden ist.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

a) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht.

Zwar kann ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Juni 2013 – 5 RVs 41/13 – sowie den Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 11. September 2014 – 4 RVs 111/14 –, DAR 2015, 399; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 315 b Rdnr. 7, 11). Jedoch ist im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft, ob überhaupt von einem Abbremsen bei „hoher Geschwindigkeit“ ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des konkreten Abbremsvorgangs, der zum Unfall geführt hat, finden sich keine Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, für den ersten Bremsvorgang des Angeklagten hat das Landgericht eine Geschwindigkeit von „etwa 40 km/h“ festgestellt. Eine solche oder noch geringere Geschwindigkeit würde in der konkreten Situation noch keinen verkehrsfremden Eingriff in Gestalt einer „groben Einwirkung von einigem Gewicht“ (vgl. hierzu BGHSt 26, 176, 177 f.; BGH, NZV 1998, 36) darstellen.

Vor allem aber gilt, dass die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 StGB in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hineinwirkenden verkehrsfremden Eingriff voraussetzt und eine Anwendung der Vorschrift bei Handlungen im – wie hier – fließenden Verkehr nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt, d.h. der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233, 237 f.; BGH, NStZ 2010, 391, 392; NZV 2012, 249; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 20. Februar 2014 – 1 RVs 15/14 –, DAR 2014, 594). Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315 b Abs. 1 StGB, also auch für den hier in Rede stehenden Fall nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHR § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 4; Fischer, a.a.O., § 315 b Rdnr. 9).

Den für eine Verurteilung erforderlichen Schädigungsvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr lässt die vom Landgericht gewählte Formulierung „dabei hoffte und vertraute er – schon weil er wegen seines Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinesfalls mit der Polizei Kontakt haben wollte –, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde“ darauf schließen, der Angeklagte habe ein Unfallgeschehen gerade nicht billigend in Kauf genommen. Zwar billigt der Täter auch einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen abfindet und die als möglich erkannte Folge hinzunehmen bereit ist (vgl. BGH, NStZ 1994, 584; Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 9b). Jedoch lässt sich den bislang getroffenen Feststellungen auch nicht entnehmen, der Angeklagte habe das Ziel, den Zeugen I2 „zu maßregeln“, nur durch eine (Be-)Schädigung dessen Fahrzeugs herbeiführen können. Es spricht mehr dafür, dass der Angeklagte dieses Ziel bereits dadurch zu erreichen glaubte, dass er den Zeugen überhaupt zu einem Abbremsen des eigenen Fahrzeugs zwang.

Aus Sicht des Senats ist es wenig wahrscheinlich, indes nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich hierzu ergänzende Feststellungen im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung treffen lassen.

Im Übrigen weist der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass ein willkürliches Abbremsen, mit dem ein nachfolgendes Fahrzeug zu einer Bremsung gezwungen werden soll, auch den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen kann.

b)
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Denn soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung, verurteilt worden ist, lässt das angefochtene Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit hat der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils Bestand.

2. Vor dem Hintergrund des (teilweise) rechtsfehlerhaften Schuldspruchs konnte der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bzw. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt worden ist.

a) Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung kann keinen Bestand haben, weil dieser Gesamtstrafe die (Einzel-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten für die abgeurteilte Tat vom 25. Januar 2014 als Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) zugrunde liegt. Bei der Bildung dieser Strafe wiederum ist das Landgericht vom Strafrahmen des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen.

b) Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass gerade auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafschärfend bei der Strafzumessung hinsichtlich der abgeurteilten Straftat vom 12. November 2014 berücksichtigt worden ist.

Das Landgericht hat die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe von fünf Monaten ausdrücklich damit begründet, dass der Angeklagte „lediglich acht Tage zuvor vom Amtsgericht Essen (…) zu einer Bewährungsstrafe unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ verurteilt worden war. Zwar ist damit die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht explizit erwähnt worden, sie ist aber ausweislich der Formulierung „unter anderem“ zu Lasten des Angeklagten mit berücksichtigt worden. Jedenfalls kann dies nicht ausgeschlossen werden.

c) Aufgrund der Wechselwirkung zwischen der verhängten Hauptstrafe und der nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordneten Maßregel konnte auch die insoweit getroffene Anordnung, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, vorerst keinen Bestand haben.

3. Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts bestehen bleibt, soweit der Angeklagte auch weiterhin frei gesprochen geblieben ist und das Landgericht von einer Einziehung des LKW E (letztes amtliches Kennzeichen pppp.) abgesehen hat.

III.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

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