Entscheidungen
StPO
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Beschl. v. 04.01.2016 - 1 Qs 473/15
Leitsatz: Eine nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt nach Verfahrensabschluss nicht in Betracht
Landgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.:
1 Qs 473/15Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 04.01.2016 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 02.11.2015 wird kostenpflichtig -als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Mit Verfügung vom 18.09.2015 hatte das Amtsgericht dem damaligen Angeschuldigten, der in anderer Sache Freiheitsstrafe verbüßt, die Anklageschrift zugestellt. Hierauf meldete sich der Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Im Hinblick auf ein anderes Verfahren, in dem eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten erfolgte, stellte das Amtsgericht das vorliegende Verfahren am 02.11.2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem.
§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und lehnte die Beiordnung ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vorn 02.12.2015. Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen.
II. Die an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist das Vorliegen einer Beschwer; hieran fehlt es indes, weil das Verfahren mit der Einstellung nach
§ 154 Abs. 2 StPO beendet ist.
Eine nachträgliche, gleichsam rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die Beiordnung nach
§ 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist. Dieser kann jedoch nachträglich nicht mehr beeinflusst werden.
Außerdem würde die nachträgliche Beiordnung die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten. Denn eine für den Angeklagten wirkende Tätigkeit des Verteidigers ist nur denkbar, solange das Strafverfahren, für das die Beiordnung erfolgen soll, noch nicht beendet ist. Eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit scheidet aber notwendigerweise aus, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Daher könnte eine nachträgliche Bestellung ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, dagegen könnte sie eine Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleisten (vgl. BGH-
NStZ-RR 2009, 348; OLG Bamberg.
NJW 2007, 3796, m.w.N.). Da dies auch für den Fall gilt, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden war (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2014 - Az.:
1 Ws 322/14), vermag auch die auf anderslautende Entscheidungen verweisende Beschwerdebegründung keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA B. Bartholdy, Westerstede
Anmerkung:
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