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Leitsatz: Die Auffassung, dass selbstgebrannte CDs wegen der Möglichkeit verdeckter Daten-übermittlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellen, der nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand begegnet werden könnte, verletzt weder Art. 3 GG noch das Abstandsgebot.
In der Maßregelvollzugssache des pp. zurzeit in der Justizvollzugsanstalt R., - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen die Justizvollzugsanstalt R., vertreten durch die Anstaltsleiterin, - Antrags und Beschwerdegegnerin - wegen Aushändigung selbstgebrannter CDs
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 24. September 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 62. kleinen Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 3. August 2015 wird als unzu-lässig verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-ten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Streitwert wird auf 500 festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafvollstreckungskammer hat die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt nach dem Nds. SVVollzG (Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 Ws 585/13 [StrVollz]) beachtet. Sie ist auf der Basis tragfähiger, von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffener - und damit für den Senat bindender - Feststellungen zu der Auffassung gelangt, dass selbstgebrannte CDs wegen der Möglichkeit verdeckter Datenübermittlung eine abstrakte Gefahr für die Sicher-heit der Anstalt darstellen, der nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand begegnet werden könnte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; hierdurch sind weder das Abstandsgebot noch Art. 3 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) zwar ausgeführt, dass die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens der Sicherungs-verwahrung einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss; es hat aber auch klargestellt, dass dies nur gilt, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegen-stehen. Das Abstandsgebot gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf den Besitz selbstgebrannter CDs zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvoll-zug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12 - juris; KG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz - juris). Keiner dieser Kernbereiche ist vorliegend betroffen. Soweit der Beschwerdeführer die Senatsentscheidung vom 7. Mai 2014 - 1 Ws 158-161/14 (MVollz) - zum Vollzug einer Maßregel nach § 63 StGB bemüht und meint, daraus ergebe sich ein genereller Anspruch auf Nutzung von Computern im Maßregelvollzug, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Senat hat in dem zitierten Beschluss vielmehr entschieden, dass die Ablehnung der Aushändigung und Nutzung eines Computers aus Sicherheitsgründen grundsätzlich möglich ist, jedoch in dem konkreten Einzelfall aufgrund der fehlerhaften Be-gründung durch das psychiatrische Krankenhaus nicht haltbar war. Hieraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten.
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