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Entscheidungen

Haftfragen

Fesselung, Untergebrachter, Vorführung zum Anhörungsterminen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kleve, Beschl. v. 07.12.2015 - 182 StVK 1/15

Leitsatz: Werden Untergebrachte gem. § 63,64 StGB zum Anhörungstermin gem. §67e StGB vorgeführt, so ist - unter Beachtung des Verhältmäßigkeitsgrundsatzes - zur Vermeidung von Fremdgefährdung oder Fluchtversuchen ihre Fesselung zulässig.


In pp.
Der Antrag des Untergebrachten wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe
I.
1) Der Antragsteller ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; die Maßregel wurde im Zeitpunkt der hier umstrittenen Vorführung in der LVR-Klinik xx vollzogen; inzwischen ist er in der LVR-Klinik xy untergebracht.

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 67e StGB wurde durch den Vorsitzenden der großen StVK Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten auf den 14.01.2015 bestimmt, - wie üblich auf Saal B 51 des Landgerichts. Der An- und Abtransport erfolgte, da die Klinik über keinen entsprechenden Transportdienst verfügt, durch den Transportdienst der JVA x. Die Beamten der JVA legten dem Antragsteller während des Transports Fesseln an. Im Gerichtsgebäude übernahmen die Gerichtswachtmeister. Während der Anhörung im besonders gesicherten „Vorführsaal“ blieb er ungefesselt.

2) Auf der Grundlage dieser Anhörung hat die große Strafvollstreckungskammer – 181 StVK 277/14 - durch Beschluss vom 14.01.2015 die Unterbringungsfortdauer beschlossen und wie folgt begründet:

„Der 50 Jahre alte Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.01.1991 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB.

Durch diese sogleich rechtskräftig gewordene Entscheidung ist er unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (zum Nachteil 13 bzw. 5 und 11 Jahre alter Jungen, wobei er auch bei dem fünf Jahre alten Kind Oral- und Analverkehr ausführte und bei der Tat zum Nachteil des Elfjährigen dem Opfer ein Messer an den Hals hielt) jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil auf Grund der festgestellten psychischen Störung (dissoziale Persönlichkeit und Minderbegabung sowie Alkoholabhängigkeit) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag.

Der Untergebrachte war bereits mehrfach vorbestraft, u.a.
• 1981 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
• 1982 wegen Notzucht an einem Kind und
• 1986 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Körperverletzung.
Der Betroffene befindet sich seit dem 09.08.1990 nicht mehr in Freiheit; nach Untersuchungshaft, einem ersten Unterbringungszeitraum und Strafvollstreckung (vollständige Verbüßung in der vorliegenden Sache und von Restfreiheitsstrafen aus anderen Urteilen) befindet er sich seit dem 04.02.1997 wieder im Maßregelvollzug.

Staatsanwaltschaft Köln und Klinik haben sich für die Fortdauer des Maßregelvollzugs ausgesprochen. Der Verteidiger hat keinen Antrag gestellt.

Der Untergebrachte hatte bei seiner Anhörung im Jahre 2010 erklärt, er denke, es sei sinnvoll, wenn er von xx in die Klinik in xy verlegt werden könne. Dann könnten ihn dort seine Verwandten besuchen und er könnte von dort aus auch besser an seiner Resozialisierung arbeiten. Im Rahmen der Anhörung 2011 hatte der Untergebrachte erklärt, er nehme derzeit an einer Wutgruppe teil, da er oft leichte Aggressionsausbrüche habe, und er nehme auch an einer Deliktgruppe teil, beides laufe gut, er habe keine Probleme, über seine Delikte zu sprechen. Weiterhin strebe er eine Ausbildung zum Koch an. Im Rahmen der Anhörung 2012 hatte der Untergebrachte erklärt, was in der Stellungnahme der Klinik stehe, sei soweit in Ordnung, er habe aber keinen Alkohol herstellen wollen. Die Ausbildung zum Koch strebe er nach wie vor an, er habe aber noch nicht die dafür notwendigen Lockerungen. 2013 hatte er u.a. sinngemäß erklärt, er werde belogen und es könne auch nicht sein, dass er für die Gewährung von Lockerungen einen Anwalt einschalten müsse. Er werde auch nicht weiterhin als billige Arbeitskraft fungieren, die Teilnahme an der Arbeitstherapie werde er einstellen. Bindungen zu seiner Familie habe er sehr wohl, zudem wolle er ins Haus ### verlegt werden. Im Rahmen seiner Anhörung im Januar 2015 teilte der Untergebrachte erbost mit, seine Meinungsfreiheit habe ihn in der Therapie zurückgeworfen. Die Therapie sei ihm genommen worden. Dass seine Lockerungen gestrichen worden seien, könne er überhaupt nicht verstehen. Eigentlich habe man bei ihm eine positive Entwicklung sehen können, dann hätte er jedoch alles verloren, weil ihm das von Seiten des Therapieteams genommen worden sei. Er werde morgen nach xy verlegt, eigentlich sei es allerdings doch schade, dass er nicht mehr in xx weitermachen könne.

Die Überprüfung gemäß § 67e StGB hat ergeben, dass der Maßregelvollzug fortdauern muss.

Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern hängt das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose maßgeblich vom Gewicht des bei Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab. Die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose muss folglich bei schweren Straftaten – zu denen der Kindesmissbrauch zählt – besonders hoch sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2012 – III-2 Ws 426/12; KG NStZ-RR 2002, 138). Eine günstige Kriminalprognose kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es besteht nach wie vor die konkrete und überwiegende Gefahr, dass der Untergebrachte bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung infolge seines Zustandes weitere erhebliche Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern begehen würde. Insoweit ist zunächst auf die zu den Anlasstaten passenden Vorstrafen, die nicht erfolgreich abgeschlossenen Behandlungen in gleich mehreren psychiatrischen Krankenhäusern und die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.05.2004 (Bl. 413) zu verweisen. Es wird zudem Bezug genommen auf die eingehende gutachtliche Stellungnahme des therapeutischen Leiters der LVR-Klinik Bedburg-Hau vom 25.11.2014 und den Erklärungen seiner Vertreterin im Termin der mündlichen Anhörung am 14.01.2015.

Die für die Anlassdelikte und die Wiederholungsgefahr mitursächliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingangsmerkmale des § 20 StGB wird von der Klinik wie folgt eingeordnet:
• gleichgeschlechtliche Pädophilie, Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F 65.4),
• dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2),
• Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten (ICD-10 F 70.1).
Prof. Dr. U und Prof. Dr. D bestätigen diese Diagnosen.

Hinsichtlich der daraus resultierenden negativen Kriminalprognose hat die bisherige Maßregelvollzugsbehandlung noch nicht zu einer ausreichenden Besserung geführt.

Dazu hatte der externe Sachverständige Prof. Dr. U bereits im Jahre 2003 festgestellt:

„Zentral für die Gefahrenprognose ist eine pädophile Problematik. Zur Zeit und absehbar gibt es keine Alternative zur Unterbringung im Maßregelvollzug. Die bei den Anlasstaten zu Tage getretene Gefährlichkeit besteht zumindest derzeit im Kern weiter“.

Gegenüber der Sachverständigen K hatte der Untergebrachte in der Exploration vom 22.02.2007 angegeben, er könne nicht nachvollziehen, dass Täter, die im Leben stünden und selbst Familie hätten, sich an Kindern vergriffen; bei sich selbst könne er das schon nachvollziehen, bei ihm sei es ja „nur um Sexualverkehr gegangen“. Auf die Frage der Sachverständigen, wie es denn jetzt mit seinem sexuellen Interesse an Kindern aussehe, hatte er geantwortet, „ich wäre nicht abgeneigt, aber grundsätzlich nein“; vielleicht wenn das Angebot käme, wäre er nicht abgeneigt, „aber nichts mit Zwingen, Gewalt“; vom Alter her interessiere er sich vorwiegend für 13- bis 14-jährige, „die Statur wie Erwachsene, gewisse Formen, die dafür sprechen, gut aussehend, sportlich“; das gefalle ihm halt. Diese Äußerungen belegen sowohl die Gefährlichkeit als auch erhebliche Bagatellisierungstendenzen.

Die Sachverständige K hatte 2007 ausgeführt:

„Herr N hält an einem eindimensionalen Erklärungsmodell (Opfer äußerer Verhältnisse zu sein) für die von ihm begangenen Sexualstraftaten fest ... sind die sozialisations- und intelligenzbedingten Beeinträchtigungen der (dissozial geprägten) Entwicklung des Probanden aus psychologischer Sicht als so gravierend einzuschätzen, dass sich hieraus das Scheitern aller bisherigen Behandlungsbemühungen erklären lässt. An der ungünstigen prognostischen Einschätzung hat sich deshalb bisher auch nichts geändert. ... Prof. U hat einige kleine Fortschritte beschrieben, die Entwicklung von Herrn N ist aber auf diesem Niveau stagniert. Weitere Behandlungsversuche sind gescheitert, und der Proband hat sich der zuvor immer wieder von ihm verlangten Teilnahme an einer deliktspezifischen Gruppentherapie (deren Anforderungen er aber wohl auch nicht gewachsen wäre) entzogen. Letztlich kann nur festgestellt werden, dass die zuletzt im Gutachten von Prof. U geäußerte Auffassung, die bei den Anlasstaten zu Tage getretene Gefährlichkeit bestehe (zumindest derzeit im Kern) weiter, unverändert gültig ist. Die der (Sexual-)Delinquenz zugrunde liegende Problematik besteht weiterhin und ließ sich durch alle therapeutischen Bemühungen bisher nicht erreichen. Es kann deshalb aus psychologischer Sicht nicht erwartet werden, dass Herr N außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen einschlägigen Handlungen mehr begeht.“

Dass die geschilderten Beeinträchtigungen, ihre vorstehend wiedergegebenen Feststellungen und eine ungünstige Kriminalprognose fortbestehen, hatte die Sachverständige K in ihrer mündlichen Anhörung am 21.11.2007 nochmals bestätigt.

Die im Berichtszeitraum 2009/2010 zutage getretene und im Berichtszeitraum 2010/2011 fortgesetzte gewisse Stabilisierung des Untergebrachten rechtfertigten es nicht, den Vollzug der Maßregel zur Bewährung auszusetzen.

Die intellektuellen Fähigkeiten des Untergebrachten sind nur begrenzt. Der externe Gutachter Prof. Dr. U führte dazu aus, dass diese begrenzte Intellektualität zu einer Überforderungen in vielen sozialen Lebensbereichen führe. Seine psychische Belastbarkeit und seine Frustrationstoleranz seien gering. Vor diesem Hintergrund stelle sich eine Stabilisierung nur in sehr kleinen Schritten ein. Der Sachverständige führte dazu in seinem Gutachten vom 05.05.2010 aus:

„… Die Konflikt- und Problemlösefähigkeiten des Begutachteten haben sich vor allen Dingen in den letzten Jahren der Unterbringung im Maßregelvollzug verbessert. Der Begutachtete kommt dadurch weniger als früher in Überforderungssituationen Er zeigt daher seltener als vordem eine Neigung zu agierendem und querulierendem Verhalten. Persönlichkeitspsychologisch war ferner als Hintergrund für die pädophilen Sexualstraftaten und das gewaltgeneigte Verhalten des Begutachteten bedeutsam, dass sich Herr N nicht nur in seinen sozialen Kompetenzen eingeschränkt sah, sondern auch ein sehr labiles Selbstwertgefüge zeigte. Überkompensatorisch neigte er deshalb immer wieder dazu, „aufzutrumpfen“ und in Trotzverhalten zu verfallen. Dies blockierte häufig ein Vorankommen im Behandlungsprozess. Heutzutage ist es durch geduldiges Eingehen auf den Begutachteten möglich, alltäglich soziale Konfliktsituationen zu deeskalieren und zumindest im Nachhinein mit Herrn Meiner Problemverhalten zu besprechen. Der Begutachtete selbst tritt weniger fordernd und ungeduldig auf, sodass es jetzt einfacher als früher ist, mit ihm Absprachen zu treffen. Die früheren kleinen Fortschritte haben sich in letzter Zeit verstetigt, sodass wir derzeit von einer gewissen Verlässlichkeit und passablen Absprachefähigkeit bei Herrn N ausgehen…“

Der Sachverständige gelangte vor diesem Hintergrund zu folgender Prognose, die jedenfalls im Ergebnis von der Klinik nach wie vor geteilt wird:

„Wir gehen von einem mittleren Risikobereich aus. Gleichwohl bedarf es noch weiterer sehr sorgsamer Beobachtungen, wie der Begutachtete mit aggressiven Tendenzen bei Enttäuschungen umgeht. In der Vergangenheit war eine erhebliche Vorsicht angezeigt, dem Begutachteten Freiräume zu eröffnen, wegen seiner Neigung zu impulsiven Handlungen und auch wegen diverser Entweichungen in der Vorgeschichte. Entscheidend für die Legalprognose ist allerdings, ob sich die Tendenz des Begutachteten zum Eingehen gleichgeschlechtlicher sexueller Kontakte unter Erwachsenen verstetigt und pädophile Neigungen stabil in den Hintergrund treten. Erst wenn sich eine solche Nachreifung in der Sexualentwicklung verlässlich und stabil zeigt, ist es möglich, bei Herrn N an einer Wiedereingliederungsplanung im engeren Sinne zu denken… Die seinerzeit bei den Anlassstraftaten zutage getreten Gefährlichkeit besteht, wenn auch abgeschwächt, weiter…“

Im Behandlungszeitraum 2011/2012 nahm der Untergebrachte zwar weiterhin an den für ihn relevanten Therapien teil und konnte auch seine Impulskontrollfähigkeit in Belastungssituationen verbessern, Ausgänge mussten aber im April 2012 zeitweise eingestellt werden, da „gegärte Getränke“ in seinem Zimmer gefunden wurden. Der Vorfall wurde aufgearbeitet, seit Juni 2012 absolviert der Untergebrachte wieder anstandslos seine Ausgänge.

Er nahm auch im Behandlungszeitraum 2012/2013 an therapeutischen Gruppen und gruppentherapeutischen Aktivitäten teil und war in der Lage, Freizeit und Alltag sinnvoll auszufüllen. Der Schwerpunkt der Behandlung lag jedoch nach wie vor auf der Stabilisierung des Untergebrachten im gegebenen Rahmen und der Verbesserung der Ausdauer, der psychischen Belastbarkeit und der Frustrationstoleranz. Es musste auch weiterhin an der Verbesserung des Sozialverhaltens und der Kriminalprognose sowie an Präventionsstrategien gearbeitet werden. Die Gefahr, dass der Untergebrachte vor dem Hintergrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung in Konfliktsituationen mit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit reagierte, musste und muss nach wie vor weiter reduziert werden.

Die Persönlichkeitszüge des Untergebrachten zeigten sich auch im Termin der mündlichen Anhörung 2013. Er äußerte für überhaupt nichts Verständnis, argumentierte ausschließlich „Ich-bezogen“ und zeigte zumindest hinsichtlich der Teilnahme an der Arbeitstherapie wenig Behandlungseinsicht.

Im Behandlungszeitraum 2013/2014 nahm der Untergebrachte zunächst an therapeutischen Gruppen und gruppentherapeutischen Aktivitäten teil. Am 10.04.2014 brach er jedoch von sich aus die therapeutische Zusammenarbeit vollständig ab. Vor dem Hintergrund, dass er nicht mehr in einem tragfähigen therapeutischen Kontakt stand in Verbindung mit der weiterhin bestehenden Verweigerungshaltung und der daraus resultierenden Fluchtgefahr, konnte die Belastungserprobung des Untergebrachten nicht mehr weitergeführt werden. Man konnte ihn nicht mehr einschätzen. Es mussten alle Lockerungen gestrichen werden.

Die Klinik beschrieb ihn aufgrund der langjährigen Verweildauer als hospitalisiert und befürwortete übereinstimmend mit dem Untergebrachten eine Verlegung in eine andere, ähnlich gesicherte Einrichtung. Am 15.1.2015 soll der Untergebrachte nunmehr in die forensische LVR Klinik xy verlegt werden.

Eine Außervollzugsetzung oder gar Aufhebung der Maßregel kommt nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund einer allgemeinen Ich-Schwäche mit vermeidenden Anteilen und einer verminderten Frustrationstoleranz sowie einer Impulskontrollstörung können weitere rechtswidrige Taten nach wie vor nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die umfangreiche Dimension der Defizite (Pädophilie, Entwicklungsrückstände im Bereich Empathie und Gewichtung moralischer Werte, Neigung zur Dekompensation im Zusammenhang mit intellektueller und emotionaler Überreizung) zeigen weiter einen mittleren Risikobereich auf. Hinzu kommt, dass der Untergebrachte nach einer kurzen Zeit des Einlassens auf die Therapie die therapeutische Zusammenarbeit im Wesentlichen abgebrochen hat und ein tragbares therapeutisches Arbeitsbündnis nicht besteht. Aufgrund seiner Verweigerungshaltung und der fehlenden Transparenz mussten alle Belastungserprobungen ausgesetzt werden, sodass es an letzteren vollständig fehlt und das Risiko sind inzwischen noch erhöht hat..

Die Therapie steht damit nach wie vor noch relativ am Anfang. Die Maßregel muss daher fortdauern.

Dies sieht auch der Sachverständige Prof. Dr. D in seinem Prognosegutachten vom 29. Juni 2013 so:

„Aufgrund der tief verwurzelten Störung des Patienten, für die im Grunde genommen Therapiemethoden, die richtungsweisend zu einer entscheidenden Besserung der Störung führen könnten, nicht zur Verfügung stehen, müssen zu erreichende Ziele zur Verhaltensänderung sicherlich bescheiden definiert werden. Fortschritte, insbesondere solche, die es erlauben würden, dem Untergebrachten mehr selbstverantwortliches Handeln zu gewähren, werden sich allenfalls in sehr kleinen Schritten realisieren lassen, ohne den Patienten zu überfordern…., und es sich in dem Verlauf gezeigt hat, dass er eine derartige kontrollierende Unterbringungsform benötigt, um ihn und andere vor aggressiven Verhaltensweisen, Alkoholmissbrauch und gegebenenfalls Ausleben pädophiler Handlungstendenzen zu schützen…. Außerhalb einer beschützenden und kontrollierenden Umgebung müsste man mit einem erheblichen Risiko rechnen, dass der Untergebrachte mit einer Alltagsbewältigung überfordert wäre, es möglicherweise erneut zu Alkoholgebrauch käme und mit oder ohne einen derartigen Gebrauch pädophile Verhaltenstendenzen sich in ähnlicher Weise wieder Bahn brechen können, wie es in den Anlasstaten der Fall gewesen ist. Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass die störungsbedingte Gefährlichkeit des Untergebrachten weiterbesteht.“

Der Vollzug der Maßregel ist vor diesem Hintergrund trotz des Umstandes, dass sich der Untergebrachte nunmehr seit über 23 Jahren in Unfreiheit befindet, angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern weiterhin im Sinne des § 62 StGB verhältnismäßig (vgl. auch in der vorliegenden Sache den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvR 1204/04 – vom 02.08.2004, Bl. 433). Gibt es – wie hier – konkrete Hinweise auf die erhöhte Gefahr erneuter Kindesmissbrauchshandlungen, so ist selbst eine lebenslange Unterbringung verhältnismäßig. Bei fehlender Entlassungsperspektive wirkt sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahingehend aus, dass dem Untergebrachten das Leben innerhalb des Maßregelvollzugs angenehmer auszugestalten ist. Insoweit hat die Klinik ihm folgerichtig ein Einzelzimmer verschafft und nunmehr die gewünschte Verlegung zur Familie nach xy initiiert.“

3) Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Das OLG Hamm habe bereits mit Beschluss vom 23.09.2014 festgestellt, dass die gefesselte Zuführung zum Anhörungstermin am 04.12.2013 rechtswidrig gewesen sei. Gleichwohl sei seine Zuführung und der Rücktransport mit einer Fesselung an Händen und Füßen erfolgt. Eine Vertreterin der Klinik habe erklärt, die Fesselung sei nicht von der Klinik angeordnet worden. Ein Justizwachtmeister habe mitgeteilt, alle Maßregelvollzugspatienten, welche durch den Transportdienst der JVA xy in das Gerichtsgebäude gebracht würden, würden an Händen und Füßen gefesselt, dies sei die seit Jahren geübte Praxis; eine Änderung sei auch nach der Entscheidung des OLG Hamm nicht erfolgt. Der Vorsitzende habe erklärt, dass er für die Art und Weise der Zuführung nicht zuständig sei; zudem überzeuge die Entscheidung des OLG Hamm nicht. Der Antragsteller führt zur Zulässigkeit seines Antrags an, er beabsichtige wegen der erfolgten Fesselung Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Es liege auch eine Entscheidung der Klinik mit Regelungscharakter vor, da der Antragsgegner sich des JVA-Transportes bedient habe und ihm dabei bekannt gewesen sei, dass die Justiz/JVA alle Transporte von Maßregelvollzugspatienten mit Fesselung durchführe.

Der Antragsteller beantragt,
die Feststellung, dass die Art und Weise der Zuführung des Antragstellers zu dem Anhörungstermin im Landgericht xx am 14.01.2015 sowie die Rückführung vom Gerichtsgebäude in die Maßregelvollzugsanstalt xx insoweit rechtswidrig war, als Herrn N sowohl auf der Hinfahrt als auch auf der Rückfahrt Hände und Füße gefesselt wurden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Grundsätzlich habe sich die Justiz bei Transporten, die in die Zuständigkeit der psychiatrischen Krankenhäuser fallen würden, bereit erklärt, die Transporte, die aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Patienten von den Kliniken nicht allein organisiert und durchgeführt werden könnten, im Rahmen der Amtshilfe für die Kliniken durchzuführen. Seitens der therapeutischen Leitung sei auf dem Transportschein für den Transport des Antragstellers nicht die Fesselung des Antragstellers angeordnet worden, obwohl der Antragsgegnerin bekannt sei, dass die Justiz alle Transporte von Maßregelvollzugspatienten mit Fesselung durchführe. Der Antrag sei als unzulässig zu verwerfen. Seitens der Antragsgegnerin sei keine Entscheidung mit Regelungscharakter gegenüber dem Antragsteller gefällt worden, deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden könne. Die in Streit stehende Fesselung sei nicht von der Antragsgegnerin angeordnet worden.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG (vgl. zum Ziel des Gesetzgebers, das eine weite Auslegung erfordert, Bundestags-Drucksache 15/2252 Seite 6) auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke des Untergebrachten vom 19.01.2015, 05.03.2015, 20.04.2015 und der Maßregelvollzugsbehörden vom 13.02.2015 verwiesen.

II.

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt für einen isolierten Feststellungsantrag das besondere Feststellungsinteresse. Der Antragsteller hat auch auf der Grundlage des letztjährig erfolgreichen Feststellungsantrages keine Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Zudem ist er inzwischen nach xy verlegt worden, wo andere Regelungen gelten.

Der Antrag ist auch unbegründet.

Dem steht nicht der Beschluss des 1. Strafsenates des OLG Hamm vom 23.09.2014 – III – 1 Vollz (Ws) 411/14 entgegen, weil dieser über die Entscheidung des damaligen konkreten Einzelfalles hinaus keine Bindungswirkung entfaltet.

Auch in der Sache überzeugt diese Entscheidung nicht.

Insoweit ist zunächst auf die Anmerkung Kammeier R & P 2015, 114 hinzuweisen (ein Autor, der im Übrigen Beschränkungen im Maßregelvollzug weitgehend vermeiden will):

„Wenn der Richter bei der Auslegung des Gesetzes mithilfe des Wortlautes der Norm allein nicht die von ihm im Rechtsstreit geforderte Lösung findet, muss er versuchen, anhand anerkannter Auslegungsmethoden zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Der erste Schritt besteht in der Regel darin, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Dazu bieten vornehmliche Blicke in die Gesetzgebungsmaterialien wertvolle Hilfe. Dies hat auch der 1. Strafsenat des OLG Hamm getan, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie es der NRW-Gesetzgeber mit der Zulässigkeit von Fesseln im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug hält. Verwunderung rufen die unterschiedlichen Erkenntnisse hervor, zu denen der Senat dabei in den Jahren 2012 und 2014 gekommen ist, ohne dies zu erläutern. Eine Erklärung dafür gibt es nicht. In seinem Beschluss vom 31.07.2012 (R & P 2013, 51; BeckRS 2012, 18687) hatte der Senat im 1. Leitsatz festgehalten, dass „die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung … auf § 18 Abs. 3 MRVG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NRW (richtig hätte es heißen müssen: S. 2 = Generalklausel) als Rechtsgrundlage gestützt werden“ könne. Eine Fesselung hielt er danach für zulässig, da Lockerungsmaßnahmen, wie eben auch Ausführungen, mit Auflagen und Weisungen verbunden werden könnten. § 18 Abs. 3 enthalte eine „allgemeine Auflagenermächtigung mit bloßer Beispielsaufzählung“, die § 5 Abs. 2 (richtig: Satz 2) nicht verdränge. Ziemlich schroff wies der Senat damals noch in einem zusätzlichen obiter dictum die vorgängige Auffassung des LG Paderborn zurück, wonach der Regierungsentwurf in § 18 Abs. 1 zunächst eine Fesselung vorgesehen habe, die dann aber in den Ausschussberatungen und über die Beschlussempfehlung des Ausschusses schließlich in § 17 Abs. 3 MRVG NRW ausschließlich der „ärztlichen Behandlung“ zugeordnet worden sei. Diese Behauptung des LG sei nicht mit einer Fundstelle belegt. Selbst noch in seinem Beschluss vom 13.02.2014 (BeckRS 2014, 05808) wiederholte der Senat seine Auffassung aus dem Jahr 2012, wonach eine Ausführung mit Fesseln in dem zu entscheidenden Fall hätte geprüft werden müssen, denn eine Fesselung wäre nach § 18 Abs. 3 MRVG NRW als Auflage zur Durchführung einer sonst nicht genehmigungsfähigen Ausführung möglich. Umso erstaunter ist der Leser, wenn er von dem selben 1. Strafsenat gut ein halbes Jahr später liest, die Fesselung sei keine besondere Sicherungsmaßnahme (inzwischen § 21 MRVG NRW), sie könne auch nicht auf die Generalklausel des §§ 5 Satz 2 gestützt werden, und mit § 17 Abs. 3 MRVG NRW sei eine abschließende Sonderregelung getroffen worden, wie auch schon das LG Paderborn festgestellt habe.

… [Streichung der Fesselung im Gesetzesentwurf] … Dieses Ergebnis berührt nicht den Einsatz von Fesseln als eines zulässigen Mittels bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang gemäß § 21 MRVG NRW, da es sich hierbei in aller Regel um eine unter der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur kurzfristig eingreifende Maßnahme handeln dürfte, die rasch durch andere weniger eingreifende, wie z.B. die Absonderung, abgelöst werden kann.“

Sind mithin vom Wortlaut und von der Entstehungsgeschichte her mehrere Auslegungen möglich, so ist nicht die zu wählen, die zu lebensfremden und lebensgefährlichen Ergebnissen führt.

Als Anordnungsgrundlage greift § 5 MRVG NRW (Einschränkung der Freiheit der Maßregelvollzugspatienten, die für die Sicherheit unerlässlich ist) ein. Während einige Maßregelvollzugsgesetzte der Länder nur die besonders geregelten Eingriffe und Einschränkungen zulassen, hat NRW darüber hinaus ausdrücklich diese Generalklausel ins MRVG eingefügt. Die Fesselung ist auch als besondere Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 21 MRVG NRW anzusehen (Kammeier, vorstehend; Prütting, MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG NRW Rn. 9). Zudem greift § 22 MRVG NRW, der unter anderem zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer erheblichen Gefährdung die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht, wozu auch die Fesselung gehört (vgl. § 58 Abs. 1 bis 3 PolG NRW) als Rechtsgrundlage ein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2ß015 – III 2 Ws 137-138/15; zu § 176 GVG und § 231 StPO als Rechtsgrundlage für die Fesselungsanordnung durch den Vorsitzenden vgl. 5. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 – 5 RVs 134/13; zur „obergerichtlich hinreichend geklärten“ Fesselung bei Vorführung von Strafgefangenen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 10.10.2014 – 20 Ws 229/14). Hinzuweisen ist noch auf § 73 VwVG NRW und § 14 Abs. 1 OBG NRW.

Sinn und Zweck der Vorschriften sprechen dafür, dass sie auch als Rechtsgrundlage für eine Fesselung eingreifen.

Dass bei Gefangenen bzw. Untergebrachten, die per Definition besonders schwer einzuschätzen (psychische Beeinträchtigung) und besonders gefährlich sind (vgl. § 63 StGB) eine Fesselung – zum Schutz der Allgemeinheit und zum Schutz der vorführenden Beamten - möglich sein muss, liegt auf der Hand. Für Personen, die regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu diesem Personenkreis haben, bedarf dies keiner weiteren Ausführung. Im Übrigen sei beispielhaft auf F 60.2 der ICD-10 hingewiesen („Dissoziale Persönlichkeitsstörung: … Kaltes Unbeteiligtsein und Rücksichtslosigkeit … sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten …“). Den vorführenden Beamten ist es generell und insbesondere bei psychisch Kranken unmöglich, die „Tagesform“ des Probanden einzuschätzen und die oft raptusartigen Aggressionsausbrüche oder Fluchtversuche vorherzusehen. Dies gilt erst recht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des LG xx, wo der Gefangenentransporter nicht in einen umschlossenen Innenhof einfahren kann, sondern der Eingang zu den Haftzellen in einem allgemein zugänglichen Bereich liegt.

Über die Art und Weise der Vorführung entscheidet der therapeutische Leiter der Maßregelvollzugsklinik (OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.02.2014); vgl. § 17 Abs. 3 MRVG NRW. Insoweit obliegt ihm regelmäßig ein Beurteilungsspielraum (vgl. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, D 5.3 Seite 238 f.; ebenso für Strafgefangene OLG Frankfurt/Main, NStZ 1981, 320; Arloth/Lückemann, StVollzG, 1. Aufl. 2004, § 58 Rn. 3). Dieser ist nicht überschritten.

Die Klinik hat sich hier (unabhängig davon, ob eine Eintragung auf dem „Transportschein“ erfolgte) bewusst für den – gefesselten – Transport des Antragstellers durch die JVA entschieden. Es kam – wenn man sich beim Transport der JVA bedient – ausschließlich ein durch Fesselung abgesicherter Transport in Betracht (Ermessensreduzierung auf Null).

Die Klinik hat keinen entsprechenden Fahrdienst zum Patiententransport; es ist daher sachdienlich, dass sie sich des Fahrdienstes der JVA xx bedient, der hinsichtlich der Sicherheitsaspekte besonders geschult ist und sich zudem mit den Besonderheiten der Maßregelvollzugspatienten und des hiesigen Gerichts aufgrund jahrelanger Tätigkeit gut auskennt.

Der Leiter der JVA xx hat für seine Bediensteten am 02.03.2010 (443 – 46.13) allgemein verbindlich festgelegt:

„Gemäß Erlass des Justizministerium vom 08.02.2010 (4434 – IV.62) ist eine Fesselung an ungesicherten Stellen lediglich mittels Handfessel unzulässig. … Hinsichtlich der Aus- und Vorführung .. Grundsätzlich gilt, - auch für Vorführungen bei Gericht – dass eine Handfesselung allein nicht ausreichend ist. … Handfessel und Fußfessel …“

Auch die geltende Vorführrichtlinie für die Wachtmeister des LG xx vom 16.12.2013 bestimmt:

„Soll die Vorführung von Gefangenen in einen Sitzungssaal erfolgen, der nicht über gesonderte Flure und Treppenhäuser mit der Vorführstelle verbunden ist, sind die Vorzuführenden grundsätzlich auf dem Weg zu fesseln.“

Die Fesselung während des Transports ist – auch wenn man auf den konkreten Einzelfall abstellt - aufgrund der Gefährlichkeit des Untergebrachten zwingend erforderlich. Zur Gefährlichkeit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorstehend wiedergegebenen Beschluss vom 14.01.2015 (I.2) zu verweisen.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Im Falle einer Flucht drohen – wie oben (I.2) dargestellt - mit hoher Wahrscheinlichkeit besonders gewichtige Straftaten (Kindesmissbrauch). Die Freiheitsbeschränkung während eines Transports über rund 7 km hinweg ist demgegenüber nicht übergewichtig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG, der gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG auch für gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB gilt.

Der Streitwert wurde abweichend vom Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 €) gemäß §§ 65, 60, 52 GKG nach der sich für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Möglichkeiten des Untergebrachten festgesetzt.

Einsender: entnommen NRWE

Anmerkung:


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