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Entscheidungen

StPO

Strafzumessung, eigene Sachentscheidung, Revisionsgericht, Absehen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 RVs 121/15

Leitsatz: Zum Absehen von einer eigenen Sachentscheidung betreffend den Strafausspruch durch das Revisionsgericht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III - 2 RVs 121/15
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 16. Dezember 2015 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2015 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird, soweit es den Angeklagten pp. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders Fall" in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er des Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen schuldig ist.

Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die sich auf die näher ausgeführte Sachrüge stützt.

II.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat (vorläufig) Erfolg.

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand, weil die Strafzumessung nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist.

Die Bewertung des Landgerichts, dass keine minder schweren Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 3 StGB) vorliegen, ist allerdings naheliegend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Innerhalb von zwei Wochen, dabei zuletzt an drei Tagen hintereinander, ist der Angeklagte pp. jeweils mit dem Mittäter B in verschiedenen Städten in insgesamt in vier Wohnungen eingebrochen, wobei insbesondere Laptops, Kameras und Schmuck entwendet wurden. Es handelte sich um ein planvoll-intensives Vorgehen mit erheblicher Beute. Auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten Milderungsgründe weicht das Tatbild nicht derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt wäre.

Bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht auf die bei der Verneinung minder schwerer Fälle angeführten Gesichtspunkte generell Bezug genommen und dabei nicht ausschließbar normale Umstände strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. So ist eine gewöhnliche Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls überschießende Planungstätigkeit nicht festgestellt worden. Erst recht konnte bei der konkreten Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, dass es sich nicht um Spontantaten handelte. Dass die Taten „trotz bestehender sozialer Bindungen" begangen wurden, ist kein anerkannter Strafschärfungsgrund.

Dagegen ist nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die vergleichsweise hohe Beute zu Lasten des Angeklagten gewertet hat. Auch handelte es sich bei den entwendeten Laptops und Kameras um „hochwertige Elektronikgegenstände", denn diese Bewertung bezieht sich ersichtlich nicht auf das gerätespezifische Preissegment, sondern auf die Abgrenzung zu sonstigen Elektronikartikeln, die in einem Haushalt vorzufinden sind.

Der Senat hat erwogen, gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs abzusehen, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist. Dazu ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Das Vorbringen des Angeklagten, er habe sich nach der Berufungshauptverhandlung schriftlich bei den Tatopfern entschuldigt, steht der Anwendung des § 354 Abs. la Satz 1 StPO entgegen: Dieser ungeklärte Strafzumessungssachverhalt ist zwar nicht bestimmend. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht den noch festzustellenden Umstand zugunsten des Angeklagten berücksichtigen und dies sich jedenfalls bei der Gesamtstrafe auswirken würde.

Bei dieser Sachlage ist der Senat gehalten, von einer eigenen Sachentscheidung abzusehen und nach § 354 Abs. 2 zu verfahren (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2979).

Einsender: RA Dr. M. Rahmlow, Duisburg

Anmerkung:


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