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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Messgerät, Token, Lehrgangsbescheinigung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gera, Beschl. v. 07.10.2015 - 14 OWi 424/15

Eigener Leitsatz:

Im Bußgeldverfahren sind auf Anforderung dem Verteidiger die Lehrgangsbescheinigungen für den Messbeamten, der gültigen Eichschein für das verwendete Messgerät, der Token sowie das Passwort herauszugeben


Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Zentralen Bußgeldstelle Artern vom 04.08.2015 die Zentrale Bußgeldstelle Artern verpflichtet, die Lehrgangsbescheinigungen für den Messbeamten, den gültigen Eichschein die Hessische Eichdirektion, Holzhofallee 3, 641283 Darmstadt, verpflichtet, den Token sowie das Passwort an den Verteidiger des Betroffenen herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt insoweit die Staatskasse.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet. Der Verteidiger hat gemäß § 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, des sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betroffenen entlastend von Bedeutung sein können. Auch wenn der vollständige Messfilm nicht zu den Akten genommen wurde, wird der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht darauf mit gestützt.

Bedenken hinsichtlich des Daten- bzw. Urheberschutzes greifen nicht durch (AG Fritzlar, ZfSch 2015, 53; AG Duderstadt, Beschluss vorn 25.11.2013)3 OWi 300/1 3; AG Cottbus, Beschluss vom 14.09.2012, StraFO 2012, 409 ff; AG Senftenberg, Beschluss vom 26.04.2011; DAR 2011, 422; aA,: AG Detmold, Beschl. v. 04.02.2012, Az. 4 OWi 980/11). Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu überprüfen, ist es notwendig, dass die Verteidigung die Bedienung und Aufstellung des Messgeräte nachvollziehen und überprüfen kann (AG Bamberg; Beschl. V. 23.6.2013, 2 OWi 2311 Js 9625/13). Die Verteidigung hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, ein (etwaiges) Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wis-sensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält. So ist es auch nicht aus-reichend, die Verteidigung auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in der die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird. (Vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012-2 Ss (Bz) 100/12, BeckRS 2013, 01694; AG Bamberg aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 I StPO.

Richter am Amtsgericht


Einsender: RA D. Rahe, Hermsdorf über Dipl. jur. Gratz, Saarlouis

Anmerkung:


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