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Entscheidungen

OWi

Vertretungsvollmacht, Verteidigungsvollmacht,

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.09.2015 - 3 Ws (B) 447/15

Leitsatz: 1. Der mandatierte Rechtsanwalt, der keine Vertretungsvollmacht (§ 73 Abs. 3 OWiG) vorlegen kann, darf in der Abwesenheitsverhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG gleichwohl als Verteidiger auftreten und Anträge stellen. Er darf für den Betroffenen aber keine Erklärungen abgeben oder entgegennehmen.
2. Hat das Tatgericht eine Beweisanregung als Beweisantrag behandelt, so bleibt revisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Verbescheidung die allgemeine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) und nicht das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 StPO, § 77 Abs. 2 OWiG).


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 447/15
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 2. September 2015 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2015 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


G r ü n d e :

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt und nach § 25 StVG mit der Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, der Betroffene habe „begründeten Anlass zur Annahme“ gehabt, „dass der ‚Hintermann’ auf sein KFZ
auffahren würde“, prozessrechtswidrig abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet.

a) Allerdings steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, dass der
Verteidiger in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen konnte und sich diese zu diesem Zeitpunkt auch nicht bei den Akten befand. Zwar konnte sich der Betroffene, der von der Anwesenheitsverpflichtung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden war, nach § 73 Abs. 3 OWiG nur durch „einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen“. Es kann aber offen bleiben, ob die Vertretungsvollmacht, wie es trotz der unterschiedlichen Formulierungen von § 73 Abs. 3 OWiG und § 51 Abs. 3 OWiG („Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“) einhelliger Meinung entspricht, dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung schriftlich vorliegen muss (so OLG Bamberg
NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG
4. Aufl., § 73 Rn. 41) oder ob etwa eine anwaltliche Versicherung des Bestehens
einer schriftlichen Vertretungsvollmacht genügen könnte. Denn der nur mit einer
Verteidigervollmacht versehene Rechtsanwalt kann zwar anstelle des Betroffenen keine Erklärungen abgeben oder entgegennehmen, er hat aber sämtliche dem
Verteidiger zustehenden Befugnisse (vgl. BayObLG VRS 61, 39; Senge in Karlsruher Kommentar, aaO, § 73 Rn. 42). Dazu gehört auch das Recht, in der Hauptverhandlung Anträge zu stellen.

Da der Verteidiger hier ausweislich der Rechtsbeschwerdeschrift bevollmächtigt war und die Verteidigervollmacht, anders als die Vertretungsvollmacht, auch im
Abwesenheitsverfahren keiner Form bedarf (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl.,
§ 73 Rn. 26), konnte der Verteidiger in der Hauptverhandlung im eigenen Namen wirksam Anträge stellen.

b) Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung des Verteidigers, der Betroffene habe „begründeten Anlass zur Annahme“ gehabt, „dass der ‚Hintermann’ auf sein KFZ auffahren würde“, jedoch im Ergebnis zulässig abgelehnt. Dabei handelte es sich nämlich um keinen nach § 77 Abs. 2 OWiG bzw. § 244 Abs. 3 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG gestellten und zu verbescheidenden Beweisantrag, sondern um eine nach § 77 Abs. 1 OWiG bzw. § 244 Abs. 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG zu behandelnde Beweisanregung, der das Amtsgericht nicht nachzugehen brauchte.

aa) Der bezeichnete Antrag war kein ordnungsgemäßer Beweisantrag, weil der Verteidiger keine dem Beweis zugängliche, hinreichend konkrete Tatsache unter Beweis gestellt hat. Nach allgemeiner Auffassung muss ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen (vgl. nur BGH VRS 80, 128). Das ist bei der Behauptung, der Betroffene habe „begründeten Anlass zur Annahme“ gehabt, „dass der ‚Hintermann’ auf sein KFZ auffahren würde“, nicht der Fall. Denn ob der Betroffene eine derartige Befürchtung haben musste, ist Gegenstand einer – im Hinblick auf in der konkreten Situation zuzubilligende Reaktionszeiten gegebenenfalls sogar rechtlichen – Bewertung, welche die Ermittlung von im Antrag nicht bezeichneten Anknüpfungstatsachen erfordert. Damit handelt es sich bei den unter Beweis gestellten Umständen nicht um Tatsachen, sondern letztlich um Wertungen aus äußeren Gegebenheiten, die ihrerseits die einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen sind (vgl. BGH aaO).

bb) Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 77 Abs. 1 OWiG zu befinden. Dass es diese geboten hätte, dem Antrag nachzugehen, macht die Rechtsbeschwerde (mit der gebotenen Aufklärungsrüge) nicht geltend. Im Übrigen legt das Urteil ausführlich dar, warum die Beweiserhebung nicht erforderlich war. So verweist das Amtsgericht darauf, dass der Betroffene bei einer „Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h das Gelblicht des Signalgebers bereits 60 Meter vor der Haltelinie“ sehen musste (UA S. 4). Seine Schlussfolgerung, der Betroffene habe jedenfalls genug Zeit gehabt, „selbst bei einem Drängler abzubremsen und anzuhalten“, ist – auch durch die wirksam in Bezug
genommenen Lichtbilder – nachvollziehbar, so dass selbst im Falle einer wirksam erhobenen Aufklärungsrüge keine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ersichtlich wäre.

c) Dem steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht das Gesuch als Beweisantrag angesehen und nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG als verspätet abgelehnt hat. Zwar ist anerkannt, dass die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags nicht durch Nachschieben anderer Gründe im Urteil geheilt werden kann (vgl. BayObLG NZV 2003, 346), so dass sich die Rechtmäßigkeit der Behandlung eines Beweisantrags lediglich an dem vom Tatgericht erlassenen Beschluss und nicht an nachgeschobenen Überlegungen bemisst. Denn die Begründung soll dem Beweisführer die Gelegenheit geben, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten (vgl. BayObLG NZV 2003, 346). Einen derartigen Vertrauensschutz kann aber nur ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag auslösen. Ist ein solcher, wie hier, nicht angebracht worden, so ist Prüfungsmaßstab nicht das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG, § 77 Abs. 2 OWiG), sondern ausschließlich die Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG).

2. Auch die Rüge, das Amtsgericht habe einen weiteren Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Ausweislich der Rechtsmittelschrift hatte der Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, „dass die gegebene Messung durch das Gerät Poliscan F1HP nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Feststellung zulässt, der Betroffene habe einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, vielmehr eine Abweichung gegeben ist, die im Bereich von 0,5 Sek. und mehr liegt“. Zur Begründung soll darauf verwiesen worden sein, ein Zeuge habe bekundet, dass „eine Zuordnung des KFZ zum Zeitpunkt der Messung im Bereich der Kreuzung nicht möglich ist“.

Selbst wenn, was fraglich erscheint, dieses Gesuch als Beweisantrag zu bewerten wäre, wäre seine Behandlung durch das Amtsgericht nicht fehlerhaft. Revisionsrechtlich beanstandungsfrei ist die Bußgeldrichterin davon ausgegangen, dass die
Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Das Beweis-erhebungsgesuch lieferte keine verständlichen und erst recht keine plausiblen Umstände, die dazu Anlass geben konnten, von einer fehlerhaften Messung auszugehen (vgl. BayObLG NJW 2003, 1752; Cierniak, zfs 2012, 664 mwN [Fußnote 33]). Warum die Bekundung eines Zeugen, eine „Zuordnung des KFZ zum Zeitpunkt der Messung im Bereich der Kreuzung“ sei „nicht möglich“, Anlass zu einem auf 0,5 Sekunden erhöhten Toleranzabzug geben könnte, kann der Senat nicht nachvollziehen.

3. Auch die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Zu Unrecht vermisst der Rechtsmittelführer im Urteil die Mitteilung, dass das Messverfahren standardisiert ist. Einer entsprechenden ausdrücklichen Einordnung durch das Tatgericht bedarf es nicht. Ob ein Messverfahren als standardisiert gelten kann, wirkt sich nur auf den vom Rechtsbeschwerdegericht anzuwendenden rechtlichen Prüfungsmaßstab, u. a. in Bezug auf den Umfang der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung im Urteil, aus. Die ausdrückliche Erörterung der tatsächlichen
Voraussetzungen dieses Prüfungsmaßstabs im amtsgerichtlichen Urteil wäre überflüssig.

b) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur Zuordnungsproblematik sind urteilsfremd. Das Urteil enthält keinen Hinweis darauf, dass die Zuordnung der Messung zum vom Betroffenen geführten Fahrzeug zweifelhaft sein könnte. Auch die in Bezug genommenen Lichtbilder ergeben dazu nichts.

c) Schließlich deckt auch die weitere durch die Ausführung der Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung des gesamten Urteils unter Einschluss des Rechtsfolgenausspruchs (vgl. BGHSt 1, 44; Meyer-Goßner/Schmidt, aaO, § 344 Rn. 19; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., Rn. 537) keine Rechtsfehler auf, die sich zum Nachteil des Rechtsmittelführers auswirken.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 473 Abs. 1
Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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