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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Antrag der Staatsanwaltschaft

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 - 501 AR 9/15

Leitsatz: 1. Eine nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach überwiegender Auffassung unzulässig und damit grundsätzlich ausgeschlossen
2. Im Ermittlungsverfahren setzt die Bestellung eines Pflichtverteidigers einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.


Landgericht Stendal
Beschluss
501 AR 9/15
(449 Js 11080/15 Staatsanwaltschaft Halle)
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wohnhaft:
Verteidiger:
wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten Rechtsanwalt E. aus Halle zum notwendigen Verteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Staatsanwaltschaft legt dem im Maßregelvollzug des Landes Sachsen-Anhalt untergebrachten Beschuldigten zur Last, am 19.02.2015 u.a. kinderpornographische Schriften besessen zu haben.

Mit Faxschreiben vom 04.03.2015 legitimierte sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger für den Beschuldigten gegenüber den polizeilichen Ermittlungsbehörden und bat um Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015, taggleich eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Halle, wiederholte Rechtsanwalt E. seine Legitimierung für den Beschuldigten und ersuchte auch hier um Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 regte Rechtsanwalt E. bei der Staatsanwaltschaft an, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger für den Beschuldigten bei Gericht zu beantragen. Unter dem Datum des 07.05.2015 erinnerte er die Staatsanwaltschaft an die Erledigung seiner Anträge. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 19.06.2015, wiederholte er seine Anregung, die Pflichtverteidigerbestellung bei Gericht zu beantragen.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mit Verfügung vom 11.10.2015 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt und dem Verteidiger Einstellungsnachricht erteilt.

Mit am 18.11.2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt E. die Staatsanwaltschaft erneut aufgefordert, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger bei Gericht zu beantragen.

Die Staatsanwaltschaft hat die Akte mit Verfügung vom 19.11.2015 der Kammer mit dem Antrag vorgelegt, dem Beschuldigten Rechtsanwalt E. rückwirkend zum notwendigen Verteidiger zu bestellen.

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers nach den §§ 140, 141 Abs.3 StPO nicht vorliegen.

Eine nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach überwiegender Auffassung unzulässig und damit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. LG Halle, Beschluss vom 31.07.2015, 3 Qs 151/15, m.w.N., zitiert nach juris).

Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für Fälle anerkannt wird, in denen der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 140 StPO bereits vorlagen, vermag auch diese Rechtsaufassung eine Beiordnung vorliegend nicht zu begründen, denn hier lagen die Voraussetzungen der §§ 140, 141 Abs. 3 StPO vor Verfahrenseinstellung nicht vor. Im Ermittlungsverfahren setzt die Bestellung eines Verteidigers die Beantragung seitens der Staatsanwaltschaft voraus, an der es hier indes mangelte. Der Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft ist vielmehr erst nach der Einstellung des Verfahrens gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt bedurfte es indes der Tätigkeit eines Verteidigers nicht mehr. Für eine Bestellung lediglich im Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers ist kein Raum.

Stendal, den 26.11.2015 Landgericht, Strafkammer 1


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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