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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuchauflage, mehrere Fahrzeuge, Begründungsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Neustadt/Wstr, Beschl. v. 05.11.2015 - 3 L 967/15.NW

Leitsatz: Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks sowie eine Prognose voraus, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten und ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten.


Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
pp.
wegen Führung eines Fahrtenbuchs
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 5. November 2015, an der teilgenommen haben pp. beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller aufgegeben wird, für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen pp. und pp. ein Fahrtenbuch zu führen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,-- € festgesetzt.

Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. Oktober 2015 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nicht stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung, für das auf ihn zugelassene Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen pp. ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt (1.) Mit Erfolg kann er hingegen geltend machen, für die beiden anderen auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge
kein Fahrtenbuch führen zu müssen (2.).

1. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung bezüglich des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen …dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhalts-gestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Straßenverkehrsrecht zählt, in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt, dass sich der Antragsgegner durchaus des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die im vorliegenden Fall für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Die von dem Antragsgegner damit gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es im öffentlichen Interesse, aber auch eines eventuell Geschädigten liege, jederzeit den Führer eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß feststellen zu können, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, mit dem dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen … auferlegt wird, sein privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit alles dafür spricht, dass diese Fahrtenbuchauflage rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation verlangt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse, dass ab sofort bei etwaigen weiteren den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer oder die Fahrerin dieses Kraftrades, dessen Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung im angefochtenen Bescheid, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, für die Dauer von einem Jahr für das auf ihn zugelassene Kraftrad sowie für alle Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge, welche während der Gültigkeitsdauer der Fahrtenbuchauflage auf ihn zugelassen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad wurde den Verkehrsvorschriften der § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 49 Straßenverkehrsordnung - StVO – i.V.m. Anlage 2 zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs am 14. Juni 2015 um … Uhr auf der Bundesstraße pp., KM 0,8, Gemarkung L., Fahrrichtung J… statt der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 173 km/h (nach Toleranzabzug) fuhr. Dieser festgestellte Verkehrsverstoß ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 14. Oktober 2015 ist geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.

Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h um einen Verkehrsverstoß, für den die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen ist sowie ein Fahrverbort von drei Monaten auszusprechen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Geldbuße von mindestens 600,-- € zu verhängen gewesen.

Aber bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen Verkehrszentralregister =) Fahreignungsregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,
BVerwGE 98, 227/229, und Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, juris). Ferner ist nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90/89 -, NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (s. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 –, juris, Rn. 10). Danach kann es hier keinem Zweifel unterliegen, dass der mit dem Kraftrad des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt.

Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.

Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris und VRS 88, 158). Es kommt dabei darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 B 28.97 - und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich dabei wesentlich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 -7 C 3/80 - und Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris).

Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben namentliche Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.März 2013 – 11 CS 13.187 – und vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, alle in juris).

Darf sich somit der von der Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand an den Erklärungen des Fahrzeughalters orientieren, so ist vorliegend der von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde betriebene Ermittlungsaufwand nicht zu beanstanden.

Die Bußgeldstelle hatte durch Anhörung des Antragstellers versucht, den Fahrer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen pp. im Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2015 zu ermitteln. Der Antragsteller hatte auf Zusendung eines Anhörungsbogens durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. August 2015 seine Fahrereigenschaft bestreiten lassen. Die daraufhin aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. August 2015 (Az: 1 Gs 231/15) beim Antragsteller durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung ergab keine Anhaltspunkte auf den Fahrer. Damit gab es keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Täters.

Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festzulegen, ist nicht zu beanstanden.

§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995
- 11 C 12/94 -, juris; siehe zum Ganzen auch: BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris, Rn. 14).

Die hier ausgesprochene Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr ist bei einem unter anderem mit zwei Punkten zu ahndenden Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat.

2. Unverhältnismäßig ist allerdings die Fahrtenbuchauflage für die weiteren auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge (PKW) mit den amtlichen Kennzeichen pp und pp. Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung aber eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine solche auf den gesamten Fahrzeugbestand bezogene Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nach der Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Kraftfahrzeugen der Fahrer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ermittelt werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 - 25 A 4812/96 -, juris). Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. November 2005 - 12 ME 315/05 -, juris, Rn. 29). Die Behörde muss also eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011
- W 6 S 11.367 -; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, beide in juris).

Vorliegend hat der Antragsgegner zwar in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, dass auf den Antragsteller noch zwei Personenkraftwagen zugelassen sind, ohne diese aber näher zu charakterisieren (z.B. hinsichtlich ihrer Motorisierung). Aus dem Bescheid selbst ergeben sich bezüglich der Ausdehnung der Auflage auf alle Fahrzeuge des Antragstellers keinerlei Erwägungen. Der Antragsgegner stellt dort lediglich allgemein die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches dar, bevor er unter Hinweis auf den von ihm herangezogenen Verkehrsverstoß ausführt, dass er in dem konkreten Fall eine Fahrtenbuchauflage für alle auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr für gerechtfertigt hält. Ausführungen dazu, warum das Fahrtenbuch auf alle Fahrzeuge zu erstrecken war, fehlen hingegen in der Begründung. Dies allein ist bereits ein Indiz auf fehlerhaften Ermessensgebrauch (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 3 K 5347/03 -, juris, Rn. 7). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Anhörungsschreiben vom 28. September 2015 nicht eindeutig, dass für alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge die Führung von Fahrtenbüchern angeordnet werden soll. In diesem Schreiben heißt es nämlich:
„Es ist nun beabsichtigt, Ihnen die Führung eines Fahrtenbuches für ein oder mehrere auf Sie zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge nach § 31 a StVZO aufzuerlegen.“

Der Antragsgegner hat die Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge in dem angefochtenen Bescheid damit nicht begründet. In der Antragserwiderung hat er hierzu ausgeführt:
„Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche drei vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeuge ist rechtmäßig. Aufgrund des erheblichen Verkehrsverstoßes besteht ein öffentliches Interesse daran, einem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um damit sicherzustellen, dass die jeweiligen Fahrer eines Fahrzeuges ausreichend schnell festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge verhältnismäßig.“

Die Begründung, warum auch mit Verkehrsverstößen bei der Nutzung der auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen zu rechnen sein soll, ist auch diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Denn es sind außer dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß keine mit anderen auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugen begangene Verkehrszuwiderhandlungen bekannt geworden.

Im vorliegenden Fall ist nur ein Verkehrsverstoß mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug und zwar dem Kraftrad bekannt geworden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist derzeit nicht anzunehmen, dass mit den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße begangen werden, ohne dass anschließend der Täter zu ermitteln wäre. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Einschätzung, ob sich das Verhalten des Antragstellers in dieser Form bei einem der anderen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen auch so zutragen könnte, nicht nur der Fahrzeugbestand, sondern auch die Handlungsweise des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Anders als bei dem Tatfahrzeug handelt es sich bei den beiden Kraftfahrzeugen um Personenkraftwagen. Hinsichtlich der Fahrweise ist hier zu berücksichtigen, dass der Tatort auf der B48 zwischen Leimen und Johanniskreuz auf einer bei Motorradfahrern äußerst beliebten Fahrstrecke liegt, was nicht nur gerichtsbekannt, sondern allgemein bekannt ist (siehe z.B. „Motorrad-Tour-Pfalz“ auf YouTube). Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad speziell auf dieser Strecke kann daher zur Überzeugung der Kammer nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch mit den auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße wie der am 14. Juni 2015 festgestellte begangen würden und anschließend der Fahrer nicht benannt würde.

Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V.m. Nr. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013 Beilage 58).

Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 16).

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