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Leitsatz: Zur Verwertbarkeit einer Messung mit ESO ES 3.0
Amtsgericht Traunstein 520 OWi 330 Js 37854/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Traunstein In dem Bußgeldverfahren gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Gz.: 02109/14 wegen OWi StVO aufgrund der Hauptverhandlung vorn 28.10.2015, an der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht als Richterin Rechtsanwalt als Verteidiger Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. 2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 70,00 Euro verurteilt. 3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 41 I iVrn, Anl. 2, 49 StVO. 24 StVG, 11.3.4 BKat
Gründe: I. Der 42-jährige Betroffene war der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Der ihn vertretende Unterbevollmächtigte konnte zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen keine Angaben machen. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 12.06,2015 weist hinsichtlich des Betroffenen folgende Eintragungen auf: es folgen die insgesamt 7 Eintragungen:
Am 22.07,2014 um 16:47 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen pppp. 1605 die Bundesautobahn A8 Ost, Fahrtrichtung München, Abschnitt 1280. St. 1,030. Dabei überschritt er außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des Bergener Talübergangs die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die für diesen Streckenabschnitt 60 km/h betrug, um 24 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstrecke durch Verkehrszeichen Nr. 274 gemäß Anlage 2 der StVO auf 60 km/h begrenzt. Die Geschwindigkeit wurde auf der vorn Betroffenen genutzten Fahrbahntrasse Richtung München jeweils durch Verkehrszeichen Nr. 274 gemäß Anlage 2 zur StVO zunächst auf 100 km/h (km 97,750), in der weiteren Folge auf 80 km/h (km 97,500) und schließlich auf 60 km/h (km 97,100) reduziert, wobei die Beschränkung auf 60 km/h durch ein weiteres Verkehrszeichen Nr. 274 bei km 96.875 wiederholt wurde. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung war bereits seit mehreren Monaten, spätestens seit 03.04.2013 in dieser Form eingerichtet. Die Beschilderung war beidseitig angebracht und wurde vor dem Messbeginn (22.07.2014 um 13:40 Uhr) sowie nach dem Messende (22.07.2014 uni 19:00 Uhr) durch den Zeugen PHK St. auf ihr Vorhandensein und ihre Lesbarkeit überprüft, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit höher war als die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte der Betroffene erkennen können und müssen. Einerseits befuhr der Betroffene den soeben beschriebenen Geschwindigkeitstrichter zum anderen überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 %. Darüber hinaus war die Fahrbahn im Bereich der Messstelle baulich verengt. Die Fahrbahn führte über eine Brücke, links und rechts der Fahrbahn befand sich eine Betonbegrenzung. Ein Standstreifen war nicht eingerichtet. Von einer vorsätzlichen Begehung vermochte sich das Gericht indes nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit zu überzeugen.
III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der über den Unterbevollmächtigten erklärten Einlassung. der glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen PHK St., der Ausführungen des Zeugen B., der verlesenen Urkunden und des durch den Sachverständigen Dr. T. erstatteten Gutachtens. Hierzu im Einzelnen wie folgt: 1. Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wurde, räumte über seinen Unterbevollmächtigten (wie bereits auch zuvor schon über den Hauptbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen) ein, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. An diesen Angaben des Betroffenen bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel. 2. Die gefahrene Geschwindigkeit von 84 km/h nach Abzug einer Messtoleranz von 3 km/h steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Messergebnisses der zum Tatzeitpunkt eingesetzten Messanlage ES3.0, der Angaben des bei der Messung eingesetzten Beamten PHK St. sowie der überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. fest. a) Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, d.h. ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird das Messverfahren gerecht, denn die Geschwindigkeitsmessung wurde von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt. Die sich bereits in den Akten (BI. 55 d.A.) befindliche Schulungsbescheinigung des aus diversen anderweitigen Ordnungswidrigkeitenverfahren gerichtsbekannten Zeugen PHK St. wurde im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen, Das Gericht überzeugte sich aufgrund der Angaben des Zeugen PHK St. davon, dass das Messgerät ordnungsgemäß aufgebaut sowie mittels einer Nivellierwasserwage dem Fahrbahnniveau angepasst wurde. Der Zeuge St. führte ferner aus, dass es während der Messung zu keinen Fehlermeldungen oder ungewöhnlichen Ereignissen kam. Es sei an diesem Tag regnerisch, die Fahrbahn nass gewesen. Die Lichtbilder BI. 17-18 d.A. wurden gemeinsam mit dem Zeugen PHK St. in Augenschein genommen. Anhand dieser Lichtbilder erklärte er nachvollziehbar die für die Messung maßgeblichen Bestandteile des Pkw sowie die Fotolinie. Soweit stützt das Gericht seine Überzeugungsbildung auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T., der das Messverfahren unter Zugrundelegung des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 08.05.2015 im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Er führte hierzu aus, dass Fehlerquellen hinsichtlich der Aufstellungsproblematik der Anlage auszuschließen sind. Hinweise auf Störungen, Fehlermeldungen oder irgendwelche Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Messung ergaben sich nicht. Zur Überprüfung der technischen Korrektheit des Messeinsatzes habe er die komplette digitale Fotoserie von insgesamt 240 Registrierungen eingesehen und hierzu festgestellt hat, dass innerhalb des 5 Stunden, 20 Minuten dauernden Messeinsatzes kein Fall eines Messwertes ohne Fahrzeugdarstellung (Leermessung") existiert und bei den einzeln dokumentierten Fahrzeugen unter Bezug auf die Auswerteschablone durchgängig eine Erfüllung der Auswertekriterien hinsichtlich eines gültigen Messvorganges nachgewiesen werden konnte. Bei Öffnung der Dateien habe er festgestellt, dass jeweils die Datensicherheit gegeben gewesen sei. Insgesamt hätten 8.610 Fahrzeuge die Messstelle passiert. Es seien 240 Fahrzeuge gemessen worden. 4 % der Messungen seien annulliert worden. Die Annullierungsrate sei sehr gering und spreche für eine hohe Qualität bei der Ausrichtung des Sensorkopfes. Hieraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Funktionsweise der Anlagenkomponenten und der systemimmanenten Überwachungslogik des Messgerätes unterstellt werden kann und bezüglich der Einblendung der maßgeblichen Auswerteschablone in der Gesamtheit der Messfotos keine konkreten Hinweise auf Messwertfehlzuordnungen gegeben sind. Auch das Fahrzeug des Betroffenen habe sich mit der Fahrzeugfront erwartungsgemäß auf der Fotolinie befunden. Insgesamt habe es sich um einen sehr konformen Messeinsatz ohne jeglichen Ausreißer gehandelt. Alles sei in sich stimmig. Es habe auch keine abweichende Fotoauslösung aufgrund eines vorauseilenden Licht- oder Schatteneffektes gegeben. b) Das Messgerät war im Messzeitpunkt geeicht. Davon überzeugte sich das Gericht aufgrund des in der Akte befindlichen und auszugsweise verlesenen Eichscheins vorn 13.03.2014 (BI. 15-16 d.A.). Ferner wurde die Gerätestarnmkarte, BI. 54 d.A zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. c) Die durchgeführte Messung ist durch die beiden Messkameras ausreichend dokumentiert. Der Messbereich ist abgebildet. Insoweit überzeugte sich das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Messfotos. Ergänzend hierzu führte der Sachverständige Dr. T. unter Zugrundelegung des vorbezeichneten schriftlichen Sachverständigengutachtens aus, dass sich der Pkw des Betroffenen in dem zu erwartenden Fotobereich befindet, die Messung mithin ausschließlich durch dessen Pkw ausgelöst wurde. Die Messung sei korrekt erfolgt. Aus technischer Sicht sei der im Datenfeld des Tatfotos eingeblendeter Geschwindigkeitswert nur dem Pkw des Betroffenen zuzuordnen. Eine Beeinflussung durch andere Fahrzeuge scheide aus. d) Die Örtlichkeit, in der die Messung stattfand und auch der vorausgehende Streckenabschnitt, in dem die Geschwindigkeit schrittweise reduziert wird, sind sowohl dem Gericht als auch dem Sachverständigen Dr. T. persönlich bekannt. Ferner wurde die Beschilderung der Messstelle durch den Zeugen PHK St. anhand des Messprotokolls dargestellt. e) Der Verteidiger führte mit Schriftsatz vom 01.09.2015 aus, dass trotz des umfangreichen Sachverständigengutachtens und des Ergänzungsgutachtens vom 06.08,2015 noch immer Zweifel im Hinblick auf die Zuordnung der Daten bestehen. Zu bemängeln sei insbesondere, dass die Auswertung der Rohmessdaten durch die Firma ESO selbst erfolge und der Sachverständige die Daten nicht selbst einsehen könne. Es sei völlig unklar, ob die durch ESO zur Verfügung gestellte Textdatei in irgendeinem Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Messvorgang stehe. Der Sachverständige könne daher die Rohmessdaten nicht selbst prüfen, sondern lediglich feststellen, dass bei den übermittelten Daten keine Abweichungen auftreten. Hierzu wurde der Zeuge B. zum Hauptverhandlungstermin geladen. Dieser gab an. dass er die Daten-CD mit den 240 Messungen übersandt bekommen habe. Er habe die Daten für den hier gegenständlichen Messvorgang auf den PC geladen, die Daten extrahiert, die ermittelten Zahlenwerte und Sensorpunkte wieder auf eine CD gebrannt und zurückgesandt. Der Signalverlauf des gemessenen Fahrzeugs sei nun sichtbar. Der Zeuge B. gab an, dass er die Daten nicht verändert habe. Der unverschlüsselte Datensatz sei dann zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden, Die von dem Sachverständigen Dr. T. gestellten Fragen (Woher weiß ich, dass der durch die Firma ESO zur Verfügung gestellte Datensatz vollständig ist?" und Sind dass die tatsächlichen (Roh-)Messdaten, oder wurden diese Daten bereits in irgendeiner Art und Weise bearbeitet?") konnte der Zeuge B. nicht beantworten. Es ist nun in der Tat etwas verwunderlich, welche Geschäftspraxis die Firma ESO betreibt. Denn trotz mehrfacher Versuche, den hierfür zuständigen Mitarbeiter wenigstens telefonisch zu erreichen, war dies schlichtweg nicht möglich. Zunächst hieß es, dass Herr R. die Fragen beantworten könne, dieser sich jedoch in der Mittagspause befinde. Nach einiger Zeit teilte der Zeuge B. mit, dass er Herrn R. nun doch zu Hause telefonisch habe erreichen können, dieser aber die Fragen auch nicht beantworten könne. Vielmehr könne nur Herr H. Auskunft geben. Herr H. sei Programmierer und freischaffender Mitarbeiter bei der Firma ESO. Am Terminstag sei Herr H. aber leider nicht erreichbar. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, welches Theater die Firma ESO im Gegensatz zu Poliscan oder Vitronic mit den Messdaten betreibt. Sie macht sich damit angreifbar und bläht die Verfahren wie hier völlig unangemessen auf. Dessen ungeachtet vermag sich das Gericht indes der Auffassung des Verteidigers, dass die Firma ESO aus einem Datenpool Datensätze zur Verfügung stellt, die mit dem Messvorgang überhaupt nichts zu tun, nicht anzuschließen. Dies aus folgenden Gründen: aa) Der Zeuge B. hat ausgeführt, dass er von den ihm zur Verfügung gestellten Datensätzen des gesamten Messvorganges einzig und allein den Signalverlauf des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuges extrahiert und dargestellt hat. bb) Der Sachverständige Dr. T. gab im Hinblick auf die Signalkurve (vgl. hierzu auch das bereits schriftlich erstattete Ergänzungsgutachten vom 06.08.2015) an, dass die hier gegenständliche Messung in der Falldatei .,ESOWin_005437_00060215_2014.07.22_16.47.00.8.eso" dokumentiert sei. Am Sensorkopf seien 5 Sensoren vorhanden. Die Signalkurven werden in fünf Spalten als Zahlenkolonnen übermittelt. Bei der Auswertung werden die Signalkurven dann rechnerisch mit einer sogenannten Korrelationsrechnung auf Deckung gebracht, um den genauen Zeitversatz der Profile zu bestimmen. Die Geschwindigkeit ergibt sich aus dem Zeitversatz und der Messbasis." Dem Gerät reiche es bereits aus, ein einziges Signal zu bekommen. Nach Erhalt des 1. Signales sei bereits eine Korrelation möglich. Alles was danach komme, spiele im Prinzip keine Rolle mehr. Bei der Auswertung der Daten werde nur ein Bruchteil der Kurve betrachtet. Allerdings könne nicht einmal die Firma ESO konkret angeben, welcher Bruchteil der Kurve dort denn nun eigentlich für die Auswertung herangezogen werde. Dies sei auch im Nachhinein nicht mehr bestimmbar. Dennoch sei diese Art der Messung durch die PTB ,.abgesegnet" worden. Denn die PTB vertrete die Ansicht. dass man sich im Hinblick auf die Daten auf den Gerätehersteller verlassen könne. Grundsätzlich reiche auch ein Bruchteil der Kurve, um die Geschwindigkeit (Zeitversatz) zu berechnen. Der Sachverständige Dr. T. habe jedoch die komplette Kurve ausgewertet und hierbei festgestellt, dass die Geschwindigkeit die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen mindestens 87,21 km/h betrage. Darüber hinaus passe die Messkurve ganz genau zu den markanten Merkmalen des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs (Scheinwerfer, Türschlitze, Stoßstangen). Es sei alles stimmig. Da er die gesamte Signalkurve ausgewertet habe, sei die Sicherheit des festgestellten Messergebnisses extrem hoch. Der Wert sei technisch in Ordnung. Ein Mehr an Auswertung sei nicht möglich. Auch der Sachverständige Dr. T. gab an, dass für ihn kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Firma ESO manipulierte Daten zur Verfügung stellen solle. Damit würde sich die Firma ESO selbst ruinieren. Diese Auffassung teilt das Gericht in vollem Umfang. cc) Darüber hinaus führte der Sachverständige Dr. T. aus, dass bereits die aus 240 Bildern bestehende Messserie so viele Informationen liefert, dass eine darüber hinausgehende Auswertung der Dateiinformationen eigentlich gar nicht erforderlich sei. Bei diesen 240 Messungen sei nicht eine Messung feststellbar, die wackle" (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bereits vorstehenden Ausführungen Bezug genommen). Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren, verständlichen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. in vollem Umfang an. f) Es wurde ein Messtoleranzabzug von 3 km/h vorgenommen. Die gemessene Geschwindigkeit betrug ausweislich der in Augenschein genommenen Messfotos 87 km/h. Daher geht das Gericht von einer Geschwindigkeit von 84 km/h aus. 9) Angesichts der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h wäre für den Betroffenen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht einhielt. Dies musste der Betroffene spätestens im Bereich der Messstrecke erkennen, da er eine Brücke passierte, in deren Bereich die Fahrbahn merklich verengt ist und durch seitliche Betoneinfassung begrenzt wird. Der Betroffene konnte nicht davon ausgehen, dass in diesem Streckenabschnitt eine Geschwindigkeit von 84 km/h fahren zu dürfen. h) Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 12.06 2015 wurde verlesen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Betroffene schuldig gemacht einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat. V. Angemessen erschien unter Berücksichtigung aller Umstände die verhängte Regelgeldbuße in Höhe von 70- Euro. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelgeldbuße notwendig machen würden, sind nicht ersichtlich. Der Betroffene ist zwar in der Vergangenheit ausweislich der Eintragungen im Fahreignungsregister vom 12.06.2015 bereits mehrfach - überwiegend einschlägig - verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Der letzte Verstoß liegt nunmehr allerdings bereits mehr als 2 Jahre zurück, so dass es mit der Regelgeldbuße sein Bewenden haben kann, zumal auch die Bußgeldbehörde keine Erhöhung für erforderlich hielt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
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