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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2015, 16 S 4311/15
Leitsatz: zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Verkehrsbetriebs im Bereich einer U-Bahn-Haltestelle.
In pp. Gründe I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.05.2015, Az. 23 C 6346/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat das Amtsgericht die erhobenen Beweise vollständig erhoben und sie frei von Widersprüchen gewürdigt. Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der festgestellten Tatsachen sind damit nicht vorhanden. 1.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ging das Ausgangsgericht davon aus, dass im U-Bahnhof Fürth-Rathaus seitens der Beklagten zweimal pro Tag und einmal wöchentlich in den Nachtstunden gereinigt werde. Zwar spricht das Urteil in den Entscheidungsgründen unter I. 1. davon, dass "eine zweimalige Reinigung pro Tag und eine Nachtreinigung" stattfänden. Durch Auslegung dieser Passage in Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen wird jedoch deutlich, dass das Ausgangsgericht erkannt hat und auch davon ausgegangen ist, dass die Nachreinigung nur einmal wöchentlich stattfinde. So führte es bei der Würdigung der Aussagen der uneidlich vernommenen Zeugen O. und L. aus:
"Dieser [= Zeuge L., Anmerkung der Unterzeichner] bestätigte, dass bei den U-Bahnhöfen täglich mindestens zwei sog. Tagreinigungen durchgeführt würden, bei welchen Grobverschmutzungen beseitigt und in den Mülleimer geleert würden. Darüber hinaus gäbe es eine wöchentliche Nassreinigung in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr."
2. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durfte das Ausgangsgericht auch davon ausgehen, dass im U-Bahnhof Fürth-Rathaus zwei Tagesreinigungen und eine wöchentliche Nachtreinigung stattfinden.
Der Zeuge O., der angab, Betriebsleiter und Prokurist der von der Beklagten beauftragten Reinigungsfirma zu sein, sagte aus, dass der Bahnsteig des U-Bahnhofs Rathaus-Fürth zwei- bis dreimal kontrolliert und gereinigt werde. Hierzu verwies er auf den Arbeitsplan der Fa. K., der sich als Anlage B 3 bei der Akte befindet. Letzterem ist zu entnehmen, dass am Bahnhof Fürth-Rathaus unter anderem der Bahnsteig in der Zeit zwischen 9.10 und 9.40 Uhr sowie zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr gereinigt werde.
Dass zusätzlich eine wöchentliche Nachtreinigung in Form einer Nassreinigung mit Mitgängerscheuersaugmaschine stattfinde, gab der Zeuge L. an. Dieser sei bei der Beklagten zuständig für die Bereiche Sicherheit, Winterdienst und Unterhaltsreinigung.
Dass nachts Nassreinigungen stattfänden, gab auch der Zeuge E. an, bei welchem es sich nach eigenen Angaben um einen bei der Beklagten angestellten U-Bahn-Fahrer handelt.
Die Angaben der Zeugen waren jeweils in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Zu sehen ist auch, dass die Angaben auch untereinander keine Widersprüche aufwiesen. Vielmehr wurden gerade - worauf auch das Ausgangsgericht hinwies - die Angaben des Zeugen O. durch diejenigen des Zeugen L. bestätigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme unvollständig gewesen wäre, oder Beweisangebote seitens des Klägers übergangen worden seien, sind nicht vorhanden.
3. Schließlich ist auch die rechtliche Schlussfolgerung des Ausgangsgerichts aus den festgestellten Tatsachen nicht zu bemängeln.
Anerkannt ist, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten denjenigen treffen, der eine Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr schafft oder unterhält (vgl. nur Mergner/Matz, NJW 2014, 186 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich insbesondere auf den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Bereich von Flächen und Räumen, einschließlich des Zu- und Abgangsbereichs (Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823, 199 m.w.N.). Besteht Publikumsverkehr, gelten strenge Sicherheitsstandards (Palandt-Sprau, a.a.O.). Gesteigerte Anforderungen bestehen auch bei Bahnsteigen und Haltestellen (Palandt-Sprau, a.a.O., Rdnr. 226 a.E.).
Den genannten strengen Anforderungen wurde die Beklagte durch die Beauftragung eines Reinigungsunternehmens mit mindestens zwei Tagesreinigungen und einer wöchentlichen nächtlichen Nassreinigung auch gerecht. Im Unterschied zu der berufungsklägerseits zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm (Az. 9 U 187/12; veröffentlich in NJW-RR 2013, 1242) handelt es sich vorliegend nicht um einen Unfall in einem Baumarkt oder einem Lebensmittelmarkt. Daher sind die vom OLG Hamm postulierten Prüfintervalle auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Im Gegensatz zu Verbrauchermärkten werden an U-Bahnhöfen keine Waren ein-, um- oder ausgepackt. Der Bereich der Haltestelle dient lediglich dem Ein- und Aussteigen von Fahrgästen. Dem Umstand, dass es gelegentlich zu Verschmutzungen des Bodens und damit zu einer erhöhten Rutschgefahr kommen kann, begegnet die Beklagte dadurch, dass sie täglich zweimal den Bahnhof durch eine Reinigungsfirma beaufsichtigen lässt. Servicekräfte können ferner auch telefonisch über konkrete Verschmutzungen informiert werden.
Dass der Bodenbelag der Haltestelle nicht tritt- oder rutschsicher sei, wurde in erster Instanz nicht vorgetragen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
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