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Entscheidungen

Haftfragen

Sicherungsverwahrung, Zulässigkeit, Besitz, Laptop

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015, 1 Ws 418/15

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Genehmigung eines Laptops in der Sicherungsverwahrung


Oberlandesgericht Nürnberg
1 Ws 418/15
In dem Strafvollzugsverfahren
gegen pp.
wegen räuberischer Erpressung
hier: Rechtsbeschwerde sowie Beschwerde des Antragstellers
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 14.10.2015 folgenden
Beschluss
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers H… B… wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29. Juni 2015 in dessen Ziffern 1. und 3. aufgehoben und die Sache zur Aufklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers H… B… wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29. Juni 2015 in dessen Ziffer 2. aufgehoben.
Rechtsanwalt S… wird dem Antragsteller nach Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 109 Abs. 3 StVollzG beigeordnet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist aufgrund Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.06.2004 (13 KLs 203 Js 12373/03) seit 30.01.2012 in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Seit 25.06.2013 befindet er sich in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Straubing.
Mit Schreiben vom 17.03.2015 lehnte die Justizvollzugsanstalt Straubing den Antrag des Untergebrachten vom 17.11.2014 beziehungsweise vom 02.03.2015 auf Genehmigung eines Laptops, der weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung noch über die Möglichkeit des Beschreibens von externen Speichermedien verfügen und der durch eine Fachfirma entsprechend modifiziert werden soll, ab. Sie begründete dies im Schreiben vom 02.02.2015 mit dargelegten Sicherheitsbefürchtungen. Mittels des Laptops könnten Erkenntnisse über Fluchtwege, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln, pornographische oder rassistische Inhalte gespeichert und in Umlauf gebracht werden. Aufgrund der geringen Größe von Speichermedien könnten diese leicht ein- und ausgeschmuggelt werden. Ein nicht internetfähiger Laptop könne durch unerlaubt in die Anstalt eingeführte Zusatzgeräte wieder internetfähig gemacht werden. Die Sicherheitsinteressen der Anstalt überwögen daher, wobei zu berücksichtigen sei, dass es um reine Freizeitbeschäftigung des Untergebrachten gehe und dieser seine Fähigkeiten auch im in der Anstalt vorhandenen Schulungsraum ausbauen könne. Im Schreiben vom 17.03.2015 bekräftigte die Justizvollzugsanstalt Straubing die Bedenken, ein technisch versierter Sicherungsverwahrter könne veranlasste technische Einschränkungen eines Laptops wieder rückgängig machen. Bezug genommen wird auf die weiteren Ausführungen der Justizvollzugsanstalt Straubing in den genannten Schreiben sowie des Verteidigers in dessen Schreiben vom 17.11.2014 und vom 02.03.2015.
Gegen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 17.03.2015 wendete sich der Sicherungsverwahrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.03.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tage. Er beantragte, die Justizvollzugsanstalt Straubing unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.03.2015 zu verpflichten, ihm den Besitz und die Nutzung eines modifizierten und versiegelten Laptops zu genehmigen, beziehungsweise hilfsweise die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer erneut zu bescheiden. Auf die Ausführungen in der Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
Hierzu hat die Justizvollzugsanstalt Straubing am 28.04.2015 Stellung genommen. Auf die dortigen Ausführungen und die Gegenerklärung des Untergebrachten vom 22.06.2015 hierzu wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 29.06.2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt S… zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 09.07.2015 zugestellten Beschluss legte der Untergebrachte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigen vom 31.07.2015, eingegangen bei Gericht am 04.08.2015, Rechtsbeschwerde ein, welche im selben Schreiben auch begründet wurde. Auch geht der Untergebrachte gegen die Zurückweisung der Beiordnung von Rechtsanwalt S… vor.
Auf die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.08.2015 und vom 28.08.2015 erwiderte der Rechtsbeschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2015. Auf die jeweiligen Ausführungen wird Bezug genommen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Sie wurde gemäß Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 116 StVollzG gegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, wobei nicht die gerechte Entscheidung des Einzelfalles im Vordergrund steht, sondern die grundlegende Klärung bestimmter Rechtsfragen (Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil P Rn. 91 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da obergerichtliche Rechtsprechung zur Genehmigung eines modifizierten Computers nach Art. 17 BaySvVollzG bislang nicht ergangen ist und der zu entscheidende Einzelfall deren Entwicklung erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge auch zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hätte im Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die besonderen Anforderungen an Beschränkungen in der Sicherungsverwahrung aufklären müssen, ob die technischen Einschränkungen, die der Untergebrachte an dem Laptop/Notebook vornehmen lassen will, technisch möglich sind, ob die vom Untergebrachten verfolgten Interessen dann noch verfolgt werden können, ob und wie die technischen Einschränkungen gegen Rückgängigmachung abgesichert werden können, wie schwierig diese Rückgängigmachung dann wäre und welche Teile und fachlichen Fähigkeiten hierzu erforderlich wären und ob, wie und mit welchem Aufwand eine entsprechende Überwachung des modifizierten Zustandes des Computers seitens der Anstalt möglich wäre. Ferner hätte es der Klärung bedurft, wie der Computerraum in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in Straubing ausgestattet ist und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Antragsteller zur Nutzung des Raumes und der Geräte berechtigt ist.
a) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 BaySvVollzG freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Sicherungsverwahrung nur zu rechtfertigen sei, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trage, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden würden. Dies müsse durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug erfolgen, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich mache. Die Freiheitsentziehung sei in deutlichem Abstand zum Strafvollzug so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimme (BVerfG NJW 2011, 1931 ff.). Dies bedingt eine weitest mögliche Annäherung der Vollzugsbedingungen an die allgemeinen Lebensverhältnisse bis hin zur Grenze entgegenstehender Sicherheitsbelange.
Art. 3 Abs. 1 BaySvVollzG bildet den Rahmen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, an dem sich jede Maßnahme und Beschränkung auszurichten hat (LT-Drs. 16/13834, 29). Für den persönlichen Besitz des in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten regelt Art. 17 Abs. 2 BaySvVollzG, dass die Annahme, der Besitz und die Abgabe von Gegenständen der Erlaubnis bedürfen. Diese darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn die Annahme, der Besitz oder die Abgabe die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen würde, das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde oder mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre.
Vorliegend bedarf es daher der Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Nutzung eines Laptops/Notebooks in der Sicherungsverwahrung einerseits und den gegenläufigen Sicherheitsinteressen der Anstalt andererseits. Elektronische Rechner sind zum wichtigen Teil des sozialen und gesellschaftlichen Lebens geworden. Voraussetzung der Teilhabe hieran ist die Befähigung zum Umgang mit diesen Geräten. Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte mit dieser Technik vertraut machen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, zitiert nach juris). Nachdem der Antragsteller die Zulassung eines modifizierten Gerätes begehrt, richtet sich der Fokus - im Blick auf die Sicherheitsbelange - auf die Fragen,
ob die technischen Einschränkungen, die der Untergebrachte an dem Laptop/Notebook vornehmen lassen will, technisch möglich sind,
ob die vom Untergebrachten verfolgten Interessen - das Erlernen der Gerätebedienung und das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben - dann noch verfolgt werden können,
ob und wie die technischen Einschränkungen gegen Rückgängigmachung abgesichert werden können,
wie schwierig diese Rückgängigmachung dann wäre,
welche Teile und fachlichen Fähigkeiten hierzu erforderlich wären,
ob und wie eine entsprechende Überwachung des modifizierten Zustandes des Computers seitens der Anstalt möglich wäre und
welchen Aufwand dies erfordern würde.
Aufgrund der konkreten Nutzungspläne des Antragstellers ist im Hinblick auf die Sicherheitsbelange auch ein wesentliches Abwägungskriterium, ob dessen Ziele in gleicher Weise durch die Nutzung eines Computerraumes der Anstalt erreicht werden können. Die Bedienung der Geräte kann ebenso wie das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben grundsätzlich im Rahmen von Computerschulungen oder bei freier Gerätebenutzung in einem solchen Raum in ausreichendem Umfang erlernt werden. Inwieweit der Antragsteller im Blick auf Art. 3 Abs. 1 BaySvVollzG hierauf verwiesen werden kann, hängt davon ab, wie der Computerraum in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in Straubing ausgestattet ist und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Antragsteller zur Nutzung des Raumes und der Geräte berechtigt ist.

b) Die Strafvollstreckungskammer befasste sich ausführlich mit Art. 17 BaySvVollzG, den Interessen des Antragstellers sowie den entgegenstehenden Sicherheitsbelangen. Allerdings sind die hypothetischen Erwägungen der Strafvollstreckungskammer aufgrund des besonderen Charakters der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend. Es kommt auf die oben genannten zentralen Aspekte an. Eine umfassende Abwägung kann nicht erfolgen, ohne diese technischen Fragen durch Befragung eines Sachverständigen und ohne die Details zum Computerraum durch Äußerung der Justizvollzugsanstalt hierzu zu klären.
Hierfür und zur erneuten Entscheidung wird das Verfahren daher - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
Im Hinblick auf die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer abstrakten Gefahr zur Versagung der Genehmigung genügt. Im allgemeinen Strafvollzug wird bereits die abstrakte Gefährlichkeit eines Gegenstandes als ausreichend dafür angesehen, eine Besitzerlaubnis auszuschließen, eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ist nicht erforderlich (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, Teil G, Rn. 34). Der Charakter der Sicherungsverwahrung gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Auch in der Sicherungsverwahrung genügt das Vorliegen einer nachvollziehbar dargelegten abstrakten Gefahr für die Anstaltssicherheit, um den Besitz eines Gegenstandes versagen zu können. Die Entscheidung über die Bewilligung der Nutzung eines modifizierten Laptops wird im Ergebnis im Spannungsfeld zwischen der technischen Möglichkeit der Leistungsbeschränkung des Geräts, der Absicherung dieser Maßnahme, dem anschließenden Kontrollaufwand sowie den Vorteilen, die das in seiner Leistung eingeschränkte Gerät dem Antragsteller gegenüber der Nutzung des Computerraums der Anstalt bringt, zu treffen sein.
3. Weiterhin hat die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung von Rechtsanwalt S… Erfolg.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt S… ist geboten, da es sich - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich - um komplexe Sach- und auch Rechtsfragen handelt, welche die Bestellung nach Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 109 Abs. 3 StVollzG rechtfertigen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da keine das Verfahren abschließende Entscheidung ergangen ist.

Einsender: eingesandt vom 1. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


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