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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Mobiltelefon, Rechtsanwalt, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 09.11.2015 - 2 Qs 107/15

Leitsatz: Zur (verneinten) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei Beschlagnahme und/oder Sicherstellung.


Landgericht
Bad Kreuznach
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung
hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21.08.2015
hat die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch den Vorsitzenden Rich-ter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 09.11.2015 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ppp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21.08.2015 - 43 Gs 1097/15 - wird festgestellt, dass die angefochtene Ent-scheidung rechtswidrig war, soweit die Sicherstellung des Mobiltelefons ohne die Einschränkung richterlich bestätigt wurde, dass die dort gespeicherten Daten nur durchgesehen werden dürfen zur Überprüfung der Verbindungsdaten und Nachrichten (SMS, E-Mails, Instant-Messages, Chatverläufe) auf Kommunikation mit pppp., sowie Mitgliedern der Familie C. ab dem 7.8.2015.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Be-schwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war in einem gegen pppp. geführten Ermittlungs-verfahren für-die dort mutmaßlich Geschädigte und Hauptbelastungszeugin K. als Verletzten-beistand tätig. In diesem Verfahren bekundete die Großmutter gegenüber der Polizei, nach Auskunft von K. habe der Beschwerdeführer dieser im Auftrag der Familie C. 10.000,00 € als Gegenleistung für einen Widerruf ihrer belastenden polizeilichen Aussage angeboten. Nachdem K. tatsächlich gegenüber der Polizei erklärte, ihre frühere Aussage gegen Herrn C. sei falsch gewesen, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung ein.

lm Rahmen dieses Verfahrens ordnete die Ermittlungsrichterin auf mündlichen Antrag der Staatsanwaltschaft ebenfalls mündlich die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerde-führers an. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft an-lässlich eines Gerichtstermins eröffnet. Ihm wurde mitgeteilt, dass Ziel der Durchsuchung die Auffindung seiner Mandantenakte und seines Mobiltelefons seien. Letzteres übergab der Be-schwerdeführer daraufhin sofort den Beamten der Staatsanwaltschaft, die die Beschlagnahme anordneten. In seinen Kanzleiräumen übergab er sodann die Handakte das Mandat betreffend.

Die Akte wurde von der Staatsanwältin vor Ort durchgesehen und nach Entnahme für relevant gehaltener Aktenteile, die beschlagnahmt wurden, zurückgegeben. Außerdem gewährte der Beschwerdeführer auf Verlangen der Beamten Einblick in die zugehörige elektronische Akte, aus der nach Durchsicht die in der angefochtenen Entscheidung genannten Ausdrucke eben-falls beschlagnahmt wurden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Bad Kreuznach die Beschlagnahme der genannten Gegenstände bestätigt, da sie als Beweismittel von Bedeu-tung seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts. Er rügt eine unzureichende Doku-mentation der mündlichen Durchsuchungsgestattung, die zudem nicht hinreichend eingegrenzt sei. Ihm sei zudem nicht mitgeteilt worden, dass sich die Maßnahme auch auf seine EDV er-strecke. Die Auswertung seines Mobiltelefons sei ebenfalls nicht wie geboten eingegrenzt wor-den.

II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 304 StPO zulässig erhoben.
Die-angegriffene richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Dies gilt vorliegend auch, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die „Beschlagnahme" seines Mobiltelefons wendet.
a) Da die Sicherstellung des Telefons der Auslesung der dort gespeicherten Daten diente, die (und nicht das Endgerät selbst) als Beweismittel in Betracht kamen, konnten auch nur diese Daten Gegenstand einer möglichen späteren Beschlagnahme sein. Die Ingewahrsamnahme des Mobiltelefons stellte sich daher rechtlich als vorübergehende Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht im Sinne von § 110 StPO dar. Der in der Vorschrift vorausgesetzte Begriff der Papiere umfasst alles Schriftgut, das wegen seines Gedankeninhalts Bedeutung hat, wobei die Gedankenäußerung nicht nur auf Papier, sondern auch auf anderen Materialien festgehalten sein kann, die der Aufzeichnung oder Speicherung von menschlichen Äußerungen dienen. Da-runter fallen auch Daten auf elektronischen Speichermedien wie der Datenspeichers eines Tele-fons (KK-StPO/Bruns StPO § 110 Rn. 1-10, beck-online, m. w. N.). Auf eine solche vorüberge-hende Sicherstellung war der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestätigung der „Beschlag-nahme" (BI. 195 d. A.), der ausdrücklich auf die andauernde Auswertung des Telefons verwies, erkennbar gerichtet. Ebenso ist auch die Bestätigungsentscheidung zu verstehen.
Auch soweit sie mithin lediglich als Bestätigung der vorübergehenden Sicherstellung zum Zwe-cke der Durchsicht zu werten ist, kann die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 98 Abs. 2 StPO i. V. m. § 110 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. StPO mit der Beschwerde angegriffen werden.

b) Dass das Mobiltelefon zwischenzeitlich herausgegeben wurde und die im Beschluss be-stätigte vorübergehende Sicherstellung sich damit erledigt hat, lässt die Zulässigkeit der Be-schwerde vorliegend nicht entfallen.

Trotz der hierdurch eingetretenen prozessualen Überholung muss dem Beschwerdeführer vor-liegend im Hinblick auf das Gewicht des in der Maßnahme liegenden Grundrechtseingriffs und die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG eine beschwerdegerichtliche Überprüfung der Maßnahme ermöglicht werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., Rz 18a vor § 296 StPO, m.w.N.).

Denn die Sicherstellung des Mobiltelefons griff vorliegend in erheblicher Weise nicht nur in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Alt 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, sondern berührte darüber hinaus in erheblicher Weise seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Berufsgeheimnisträger.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme von Teilen seiner Handakte wendet, war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen,

Die beschlagnahmten Aktenteile kommen als Beweismittel im Sinne von § 94 StPO in Betracht und wurden zu Recht beschlagnahmt.

Der Maßnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beweismittel aufgrund einer Durchsuchungsanordnung erlangt wurden, der nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine hin-reichende Eingrenzung des Durchsuchungsziels zu entnehmen war.

Insofern gilt, dass an die Konkretisierung einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig, insbe-sondere aber im hier betroffenen sensiblen Bereich der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Berufsgeheimnisträgers und dem Zugriff auf Telefonverbindungsdaten, bestimmte rechts-staatliche Mindestanforderungen zu stellen. Der Schutz der Grundrechte des Betroffenen darf nämlich nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen; ihn trifft die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt, Hierzu gehören Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt. Sie sollen verhindern, dass sich die Zwangs-maßnahme auf Gegenstände erstreckt, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst werden.
Soweit eine genaue Bezeichnung nicht möglich ist, sind die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - zu beschreiben (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 — 2 BvR 294/76 —, BVerfGE 42, 212-223, Rn. 34).

Von der mündlich erlassenen Anordnung ist in der Akte lediglich dokumentiert, dass sie sich auf die Kanzleiräume des Beschwerdeführers bezog. Insbesondere die erforderliche Eingrenzung der zu suchenden Beweismittel findet sich weder im Vermerk der Staatsanwaltschaft noch in einem richterlichen Vermerk. Damit genügt die Durchsuchungsanordnung den genannten Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht.

Diese Mängel der Durchsuchungsanordnung führten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der an-gefochtenen Entscheidung, mit der die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände be-stätigt wurde.

Nur ausnahmsweise schlägt die Fehlerhaftigkeit einer Durchsuchungsanordnung auch auf die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von im Rahmen der Durchsuchung erlangten Beweismit-teln durch. Ausnahmen sind insoweit zuzulassen in Fällen besonders schwerer Verfahrensver-stöße oder Willkür. Grundsätzlich gilt, dass eine Beschlagnahme zulässig ist, wenn die Voraus-setzungen für eine Durchsuchungsanordnung vorlagen, mit der die Beweismittel in rechtmäßi-ger Weise hätten erlangt werden können, solange keine gröbliche Verkennung des Richtervor-behalts gegeben ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rz 21 zu § 94 StPO, m.w.N.).

So liegen die Dinge hier.

Wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, bestand im Anordnungszeitpunkt der Ver-dacht einer versuchten Strafvereitelung durch den Beschwerdeführer, welcher seiner Mandantin nach Aussage ihrer Großmutter im Auftrag der Familie C einen Geldbetrag für den Fall des Wi-derrufs ihrer belastenden Aussage versprochen haben sollte. Für die Glaubhaftigkeit der Anga-ben der Großmutter spricht, dass diese mit ihrer Aussage ihre Enkelin, zu der nach Aktenlage ein gutes Verhältnis besteht, ohne erkennbares Motiv einer vorsätzlichen Falschaussage be-zichtigte und damit erheblich belastete. Das von der Zeugin geschilderte Verhalten des Be-schwerdeführers begründet den Verdacht, dass jener bewusst eine - hier sogar die wesentliche - Beweisquelle getrübt haben könnte, was den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung er-füllt. Selbst einem Verteidiger ist es verboten, darauf hinzuwirken, dass einem Zeugen für ein bestimmtes Aussageverhalten die Zahlung eines Geldbetrages versprochen wird, ohne dass dafür sonst eine Anspruchsgrundlage gegeben ist; aber auch dann, wenn für das Zahlungsver-sprechen eine unabhängig von der Vereinbarung bestehende Anspruchsgrundlage besteht (hier möglicherweise Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche), können die Grenzen zuläs-sigen Verteidigerhandelns überschritten sein, insbesondere wenn es sich aufdrängt, dass die versprochene Aussage falsch sein muss (BGHSt 46, 53). Für eine solche Fallgestaltung be-stand nach Aktenlage im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung zumindest ein Anfangsver-dacht.

Es bestand des Weiteren eine hohe Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln in Form von diesen Vorwurf betreffender Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Man-dantin sowie der Familie C. in der physischen wie elektronischen Mandantenakte und auf Da-tenträgern wie dem in Rede stehenden Mobiltelefon. Andere Ermittlungsansätze erschienen demgegenüber nicht erfolgsversprechend. Die Kammer verkennt nicht, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rechtsanwalts nicht nur dessen Grundrechte, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege berührt, da sie das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses beeinträchtigen kann. Die mutmaßliche Tat des Beschwerdeführers als Organ der Rechtspflege betraf jedoch gleichfalls dieses Rechtsgut. Durch die gebotene Einschränkung der Anordnung auf die genannten Beweismittel konnte der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff letztlich soweit abgemildert werden, dass sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter, der Schwere des Tat-verdachts, des Verdachtsgrades und der Auffindewahrscheinlichkeit insgesamt als verhältnis-mäßig darstellt und somit in rechtmäßiger Weise hätte angeordnet werden können.

Da Anhaltspunkte für eine bewusste Gesetzesumgehung in keiner Weise ersichtlich sind, son-dern der Mangel einer fehlenden (dokumentierten) Eingrenzung der richterlichen Entscheidung eher formeller Natur war, macht dieser die Beschlagnahme vorliegend nicht ausnahmsweise unzulässig. Ihr Anordnung war auch verhältnismäßig. Sie wurde insbesondere auf diejenigen Aktenteile beschränkt, die Verfahrensbezug aufwiesen.

b) Auch hinsichtlich der beschlagnahmen Auszüge aus der elektronischen Akte des Be-schwerdeführers ist die Entscheidung der Ermittlungsrichterin zu Recht ergangen.

Auch hier gilt wie bereits ausgeführt, dass eine entsprechende Durchsuchungsanordnung in rechtmäßiger Weise zu erlangen gewesen wäre, keinerlei Anhaltspunkte für Willkür oder einen ähnlichen Ausnahmefall vorliegen und die Verhältnismäßigkeit gegeben war.

c) Soweit das Mobiltelefon des Beschwerdeführers „beschlagnahmt" wurde, handelte es sich tatsächlich — wie ausgeführt — um eine vorübergehende Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht.

Auch hier liegt kein Ausnahmefall vor, der Mängel des Durchsuchungsbeschlusses auf die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung durchschlagen ließe, obwohl die Durchsuchungsgestattung auch insoweit unzureichend begrenzt war. Eine Eingrenzung war insbesondere vor dem Hinter-grund erforderlich, dass mit der Durchsuchung die Erlangung von Verbindungsdaten aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers bezweckt war, die zudem aufgrund seiner Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger besonders sensibel waren. Dem Schutz dieser Daten muss in einem solchen Fall bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Be-weismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden, insbeson-dere durch eine zeitliche Eingrenzung der zu suchenden Verbindungsdaten (BVerfG, NJW 2006, 976).

An einer solchen Einschränkung fehlte es in der Durchsuchungsanordnung, jedenfalls ist sie nicht in der Akte dokumentiert. Nur eine solche Anordnung hätte den formellen und materiellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchsuchungsgestattung genügt. Allerdings wäre vorliegend unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte eine Anordnung der Durchsu-chung mit dem Ziel der Sicherstellung des Mobiltelefons zur Durchsicht und Beschlagnahme bestimmter dort gespeicherter Beweismittel — nach Datum, Art der Daten und Kommunikati-onspartnern eingegrenzt verhältnismäßig und in rechtmäßiger Weise zu erlangen gewesen. In Ermangelung von Anhaltspunkten für die Annahme eines Ausnahmefalles verbleibt es daher auch hier bei dem Grundsatz, dass Mängel der Durchsuchung nicht auf die' Rechtmäßigkeit der Sicherstellung durchschlagen.

Die notwendige Eingrenzung, die der Durchsuchungsbeschluss vermissen lässt, wäre auch in der Bestätigung der Sicherstellungsentscheidung wie aus ,dem Tenor ersichtlich vorzunehmen gewesen, um zu verhindern, dass nicht erst bei der Entscheidung über die Beschlagnahme aus-gelesener Daten eine Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erfolgen kann, sondern bereits die Durchsicht entsprechenden Beschränkungen unterliegt. Hier war eine Be-grenzung dergestalt vorzunehmen, dass Kommunikationsdaten den Zeitraum vor der Tat zum Nachteil der Mandantin betreffend nicht beschlagnahmt werden dürfen, da diese für den hiesi-gen Tatvorwurf nicht von Bedeutung sein können. Gleiches gilt für Kommunikation mit anderen Teilnehmern als der Mandantin und Mitgliedern der Familie C. auch die Art der zu suchenden Dateien war vorliegend im Beschluss einzugrenzen, da beispielsweise von Bild- und Videodatei-en hier kaum ein Aufklärungswert zu erwarten war, so dass diese aus Verhältnismäßigkeits-gründen (ebenso wie vor dem 7.8.2015 liegende Kommunikationsdaten) bereits von der Sich-tung auszunehmen waren. Keine zeitliche Begrenzung ist allerdings für die Zeit nach der Si-cherstellung des Mobiltelefons vorzunehmen, da selbstverständlich auch hiernach eingehende Nachrichten, insbesondere von Mitgliedern der Familie C. als Beweismittel von Bedeutung sein können. Soweit die angegriffene Entscheidung die aus dem Tenor ersichtliche Eingrenzung vermissen lässt, war sie rechtswidrig, was nach ihrer Erledigung durch Rückgabe des Telefons auf die Beschwerde hin festzustellen war.

Da die Beschwerde im Übrigen unbegründet war und somit nur einen Teilerfolg hatte, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zur Hälfte zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).


Einsender: RA Th. Scheffer, Bad Krueznach

Anmerkung:


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