Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Volksverhetzung, Beleidigung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 19.05.2015 - 844 Ds 111 Js 132270/15

Leitsatz: Zur Volksverhetzung und Beleidigung.


Amtsgericht München
Az.: 844 Ds 111 Js 132270/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts München

In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
xxx
wegen Beleidigung
aufgrund der Hauptverhandlung vom 19.05.2015, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht
als Strafrichter

StA´in
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft

ppp.
als Verteidiger

ppp.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

1. Der Angeklagte xxx, übrige Personalien wie erhoben, ist schuldig der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung.
2. Der Angeklagte wird zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 130, 135, 194, 525 StGB, 464, 465 StPO

Gründe:
I.
xxx

II.
Am 09.02.2015 gegen 14.00 Uhr beleidigte der Angeklagte vor dem Anwesen xxx in München den Anzeigeerstatter xxx mit den Worten „Affe, verpiss dich", „das kannst du bei deiner IS machen, geh zu deiner IS zurück" und „man sieht dir an, dass du von einem Volk abstammst, das von Affen abstammt".

Durch diese auf die Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeit abzielenden Äußerungen wollte der Angeklagte dem Geschädigten xxx das Recht absprechen, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.

Die Äußerungen des Angeklagten, die in aller Öffentlichkeit erfolgten und zumindest auch vom Zeugen xxx wahrgenommen wurden, waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.

Zudem wollte der Angeklagte mit diesen Äußerungen seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten xxx zum Ausdruck bringen.

Strafantrag wegen Beleidigung wurde form- und fristgerecht gestellt.

III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte und darüber hinaus aufgrund der Angaben der im Termin vernommenen Zeugen.

Der Angeklagte hat eine streitige Auseinandersetzung mit dem Zeugen xxx eingeräumt, jedoch behauptet, er selbst sei vom Geschädigten mit den Ausdrücken Arschlöcher und Deppen beschimpft worden.

Der Geschädigte habe zu ihm gesagt er sei Münchner und der Angeklagte selbst habe lediglich gesagt, „ja so schaust du aus, wie die IS im Fernsehen“.

Der Angeklagte ist jedoch überführt aufgrund der Angaben der Zeugen xxx. und xxx

Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser beiden Personen bzw. an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben gewinnen können.

Anders beim vom Angeklagten präsentierten mitgebrachten Entlastungszeugen xxx

Dieser machte auf das Gericht einen wenig glaubwürdigen Eindruck.

Zunächst war sowohl in der Körpersprache als auch im gesamten Ductus der Aussage ein erhebliches Entlastungsbestreben erkennbar.

Des weiteren fiel auf, dass eine Vielzahl von Formulierungen vollkommen deckungsgleich waren.

Das Gericht geht aufgrund des Aussageinhaltes davon aus, dass die Aussagen des Angeklagten und des Zeugen xxx abgesprochen waren.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift niedergelegt ist.

Hierfür spricht auch, dass er derartige Äußerungen dem Angeklagten auch nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht hat, beileibe nicht wesensfremd sind.

Bei der Befragung zum Sachverhalt der Verurteilung bezüglich BZR Ziffer 2 hat der Angeklagte wörtlich formuliert, es habe sich um einen Vorfall gehandelt, bei dem die Polizei gekommen sei. Bei den eingesetzten Polizeibeamten sei auch irgend so ein Neger dabei gewesen, also ein dunkler Mann, die Polizeibeamten hätten sich nicht ordnungsgemäß um den damaligen Sachverhalt gekümmert.
IV.
Der Angeklagte hat sich der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung nach den §§ 130, 185, 194, 52 StGB schuldig gemacht.

Strafantrag wurde verlesen.

V.
Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten wenig bis nichts gefunden werden.

Zu seinen Lasten musste berücksichtigt werden, dass er bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist und eine nicht unerhebliche Rückfallgeschwindigkeit entwickelt hat.

Insgesamt erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Nach den festgestellten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 15 Euro festzusetzen.

VI.
Kosten: §§ 464, 465 StPO

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".